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Beschluss

1 Ws 153/07

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren aus der Staatskasse setzt grundsätzlich die Rechnung des im betreffenden Verfahrensabschnitt tätigen Rechtsanwalts voraus; ein anderer Verteidiger kann dessen Ermessen nicht ersetzen. • Bei Rahmengebühren nach BRAGO ist die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr nur dann abänderbar, wenn sie unbillig ist; eine Überschreitung der vom Gericht als angemessen erachteten Gebühr um bis zu 20 % ist in der Regel zu tolerieren. • Für die Bemessung von Gebühren sind Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sowie die Vermögensverhältnisse des Mandanten maßgeblich. • Bei mehreren Verteidigern sind die Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines einzelnen Rechtsanwalts nicht übersteigen bzw. ein Wechsel erforderlich war. • Die Erstattung von Parteiauslagen richtet sich für die Zeit vor dem 1.7.2004 nach dem ZSEG und ab dem 1.7.2004 nach dem JVEG.
Entscheidungsgründe
Festsetzung notwendiger Auslagen nach Freispruch: Prüfpflicht bei Rahmengebühren und Angemessenheit von Hauptverhandlungsgebühren • Die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren aus der Staatskasse setzt grundsätzlich die Rechnung des im betreffenden Verfahrensabschnitt tätigen Rechtsanwalts voraus; ein anderer Verteidiger kann dessen Ermessen nicht ersetzen. • Bei Rahmengebühren nach BRAGO ist die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr nur dann abänderbar, wenn sie unbillig ist; eine Überschreitung der vom Gericht als angemessen erachteten Gebühr um bis zu 20 % ist in der Regel zu tolerieren. • Für die Bemessung von Gebühren sind Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sowie die Vermögensverhältnisse des Mandanten maßgeblich. • Bei mehreren Verteidigern sind die Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines einzelnen Rechtsanwalts nicht übersteigen bzw. ein Wechsel erforderlich war. • Die Erstattung von Parteiauslagen richtet sich für die Zeit vor dem 1.7.2004 nach dem ZSEG und ab dem 1.7.2004 nach dem JVEG. Der Angeklagte wurde wegen vielfachen sexuellen Missbrauchs angeklagt; nach umfangreichem Ermittlungs- und Zwischenverfahren mit mehreren aussagepsychologischen Gutachten und Aussetzungen der Hauptverhandlung kam es am 13.09.2005 zum rechtskräftigen Freispruch. Mehrere Verteidiger waren tätig: Rechtsanwalt S. war bereits im Ermittlungsverfahren bestellt, Rechtsanwalt P. trat später als Wahlverteidiger hinzu und wurde in der Hauptverhandlung beigeordnet. Der Freigesprochene beantragte die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen gegen die Staatskasse in Höhe von ursprünglich 3.811,97 €. Das Landgericht setzte die erstattungsfähigen Auslagen auf 2.249,97 € fest und berücksichtigte u. a. eine Kürzung der für einzelne Verhandlungsabschnitte geltend gemachten Höchstgebühren sowie Abweichungen bei Kilometersätzen und Pauschalen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen. • Die Beschwerde ist statthaft und fristgerecht eingelegt; die Entscheidung fällt in der vollen Senate(n)besetzung. • Die Festsetzung der Gebühr für das Ermittlungsverfahren zu Lasten der Staatskasse war zu Recht unterlassen, weil keine Gebührenrechnung des im Ermittlungsverfahren tätigen Rechtsanwalts vorgelegt wurde und dessen Ermessen nicht durch den späteren Wahlverteidiger ersetzt werden kann (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 ZPO, § 12 BRAGO). • Für die Vergütung des Wahlverteidigers P. gelten die BRAGO-Bestimmungen; seine Gebührenbemessung ist nach § 12 BRAGO zu prüfen, wobei eine Überschreitung der vom Gericht als angemessen betrachteten Gebühr um bis zu 20 % regelmäßig tolerierbar ist. • Die Höchstgebühr für die Hauptverhandlung vom 25.03.2004 war wegen hoher Bedeutung des Verfahrens, erheblichem Einarbeitungsaufwand und intensiver Auseinandersetzung mit Gutachten nicht unbillig und daher anzuerkennen. • Die Höchstgebühr für die Hauptverhandlung vom 13.09.2005 war hingegen unbillig, weil nach Aussetzung des Verfahrens nur noch geringer Verteidigungsaufwand anfiel und die Sitzung außergewöhnlich kurz dauerte; daher ist nur die Mittelgebühr gerechtfertigt (§ 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BRAGO). • Die Gebühren der mehreren Rechtsanwälte sind grundsätzlich nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen; eine Kürzung um an den Pflichtverteidiger gezahlte Beträge kann entfallen, wenn die Pflichtverteidigerbestellung nicht zurückgenommen wurde. • Die Festsetzung der Parteiauslagen erfolgte zu Recht unter Anwendung des ZSEG für die Zeit bis 30.6.2004 und des JVEG ab 1.7.2004; Kilometersätze, Tagespauschalen und Begrenzung der Zeitentschädigung auf 10 Stunden pro Tag sind rechtmäßig. Die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen hatte einen geringfügigen Teilerfolg: Die dem Freigesprochenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen wurden vom Oberlandesgericht auf 2.472,69 € nebst Zinsen seit dem 25.07.2006 festgesetzt, somit um 222,72 € erhöht. Die Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung der Ermittlungsverfahrensgebühr blieb unbegründet, weil keine Gebührenerklärung des im Ermittlungsverfahren tätigen Rechtsanwalts vorlag. Die Kürzung der geltend gemachten Höchstgebühren für die beiden Hauptverhandlungen war teilweise zu prüfen und anzupassen: Für den Termin am 25.03.2004 bleibt die Höchstgebühr gerechtfertigt, für den Termin am 13.09.2005 ist lediglich die Mittelgebühr anzuerkennen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Freigesprochene, wobei die Beschwerdegebühr um ein Sechstel gemindert wurde; der Gegenstandswert der Beschwerde wurde auf 1.376 € festgesetzt.