Urteil
1 Ss 267/07
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft ist unwirksam, wenn nach den getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit des Angeklagten ausgeschlossen ist.
• Eine Plastikkarte ohne erkennbaren Aussteller ist keine Urkunde i.S.d. § 267 StGB; damit scheidet Urkundenfälschung und Gebrauch einer unechten Urkunde aus.
• Wegen möglicher Ordnungswidrigkeiten (z.B. PersAuswG, §124 OWiG) war die Sache zu untersuchen; fehlende Prüfung dieser Alternativen führt zur Aufhebung des Freispruchs und Rückverweisung.
Entscheidungsgründe
Keine Urkunde durch Plastikkarte ohne erkennbaren Aussteller; Verfahren wegen möglicher Ordnungswidrigkeiten zurückverwiesen • Eine Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft ist unwirksam, wenn nach den getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit des Angeklagten ausgeschlossen ist. • Eine Plastikkarte ohne erkennbaren Aussteller ist keine Urkunde i.S.d. § 267 StGB; damit scheidet Urkundenfälschung und Gebrauch einer unechten Urkunde aus. • Wegen möglicher Ordnungswidrigkeiten (z.B. PersAuswG, §124 OWiG) war die Sache zu untersuchen; fehlende Prüfung dieser Alternativen führt zur Aufhebung des Freispruchs und Rückverweisung. Der Angeklagte legte bei einer Wohnungsdurchsuchung eine plastische Scheckkartenkarte vor, die als "Personalausweis" des "Deutschen Reiches" mit Adlerwappen, Chip, Foto, Personendaten, Unterschrift und der Angabe einer ausstellenden Behörde "i.V. der Polizeipräsident in Groß-Berlin" datiert 11.07.2005 gestaltet war. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe. Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Rechtsmittel ein; der Angeklagte zog sein Rechtsmittel später zurück, die Staatsanwaltschaft hielt ihre Berufung aufrecht. Die Berufungskammer hob das erstinstanzliche Urteil auf und sprach den Angeklagten frei mit der Begründung, die Karte sei keine Urkunde und kein Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr gegeben. Die Staatsanwaltschaft rügte materielle Rechtsfehler und legte Revision ein. Das Oberlandesgericht prüfte die Rechtslage erneut. • Die Berufungskammer durfte den gesamten Gegenstand der Anklage neu prüfen; die Beschränkung der Rechtmittelbegründung der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch war unwirksam, weil nach den Feststellungen eine Bestrafung wegen einer Straftat nicht in Betracht kam (§ 318 StPO). • Objektive Anforderungen an den Urkundsbegriff nach § 267 StGB: Eine Urkunde muss eine Gedankenerklärung verkörpern und einen erkennbaren Bezug zu einem Aussteller haben; dieser Aussteller muss aus der Urkunde bestimmbar sein. • Die vorgelegte Plastikkarte erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Benennung "Deutsches Reich" und "Groß-Berlin" sowie der textliche Inhalt zeigen keinen Bezug zu einer echten, erkennbaren Behörde; damit fehlt die für eine Urkunde notwendige Erkennbarkeit des Ausstellers. • Auch charakteristische Merkmale amtlicher Ausweise (Adlerdarstellung, Ausweisnummer, Zone für elektronisches Lesen) genügen nicht, wenn sonst Form, Farbe und Größe vom amtlichen Muster abweichen und kein realistischer Schein einer Behörde besteht. • Folglich scheidet eine Strafbarkeit nach § 267 StGB und § 276 Abs.1 Nr.1 StGB (falsche amtliche Ausweise) aus; die Berufungskammer hat deshalb zu Recht die Beschränkung der Berufung für unwirksam gehalten und keinen Schuldspruch wegen Straftat bejaht. • Gleichzeitig hat die Berufungskammer versäumt, die Feststellungen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt möglicher Ordnungswidrigkeiten zu prüfen (z.B. Unterlassen nach § 5 PersAuswG oder Bußgeldtatbestand nach § 124 OWiG). Diese Prüfung ist erforderlich, da aus dem festgestellten Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für ein ordnungswidriges Verhalten folgen könnten. • Die Verjährungsfristen für mögliche Ordnungswidrigkeiten waren noch nicht abgelaufen, sodass eine Weiterverfolgung möglich ist. • Aufgrund dieser Versäumnisse ist der Freispruch nicht haltbar; das Urteil ist aufzuheben, die getroffenen tatsächlichen Feststellungen bleiben erhalten und die Sache an das zuständige Amtsgericht Montabaur zur neuen Verhandlung und ggf. zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens zurückzuverweisen (§§ 353, 354 StPO; §§ 68, 82 OWiG). Das Urteil der Berufungskammer wird insoweit aufgehoben, als der Freispruch bestand, die zugrunde liegenden Feststellungen bleiben bestehen. Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung oder wegen Verschaffens falscher amtlicher Ausweise kommt nicht in Betracht, weil die vorgelegte Plastikkarte keinen erkennbaren Aussteller aufweist und damit keine Urkunde i.S.d. § 267 StGB darstellt. Gleichwohl hat die Berufungskammer zu Unrecht unterlassen, die Möglichkeit von Ordnungswidrigkeiten (insbesondere nach § 5 PersAuswG oder § 124 OWiG) zu prüfen. Deshalb wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über mögliche Bußgeldtatbestände und die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Montabaur zurückverwiesen.