Urteil
10 U 100/07
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei streitiger Ablehnung von Versicherungsleistungen kann der Versicherer wegen Verschuldens in Verzug geraten und Zinsen für rückständige Renten zahlen müssen.
• Für weitergezahlte Versicherungsprämien während der Prüfungszeit kann der Versicherte bei nachträglicher Leistungsanerkennung nur vertragliche Rückzahlungsansprüche geltend machen; Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung kommen nicht in Betracht.
• Fehler eines vom Versicherer beauftragten Sachverständigen sind dem Versicherer nach § 278 BGB zuzurechnen.
• Hat der Versicherer widersprüchliche ärztliche Stellungnahmen und kann nicht erkennen, dass seine eigene Begutachtung überwiegt, trägt er das Risiko der zweifelhaften Sach- und Rechtslage und gerät gegebenenfalls in Verzug.
Entscheidungsgründe
Versicherer im Verzug: Zinsen auf rückständige BU-Rente, keine Zinsen auf weitergezahlte Prämien • Bei streitiger Ablehnung von Versicherungsleistungen kann der Versicherer wegen Verschuldens in Verzug geraten und Zinsen für rückständige Renten zahlen müssen. • Für weitergezahlte Versicherungsprämien während der Prüfungszeit kann der Versicherte bei nachträglicher Leistungsanerkennung nur vertragliche Rückzahlungsansprüche geltend machen; Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung kommen nicht in Betracht. • Fehler eines vom Versicherer beauftragten Sachverständigen sind dem Versicherer nach § 278 BGB zuzurechnen. • Hat der Versicherer widersprüchliche ärztliche Stellungnahmen und kann nicht erkennen, dass seine eigene Begutachtung überwiegt, trägt er das Risiko der zweifelhaften Sach- und Rechtslage und gerät gegebenenfalls in Verzug. Der Kläger verlangt Verzugszinsen aus Leistungen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte hatte die Leistungspflicht zunächst abgelehnt; der Kläger zahlte in der Prüfungszeit weiterhin Beiträge. Nachträglich erkannte die Beklagte die Berufsunfähigkeit an. Das Landgericht gab der Klage vollständig statt. Die Beklagte legte Berufung ein und wandte sich insbesondere gegen die Zinszahlung auf die weitergezahlten Prämien. Es lagen widersprüchliche ärztliche Gutachten vor; das vom Versicherer beauftragte Gutachten war nach Auffassung eines weiteren Sachverständigen fehlerhaft. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil teilweise und beurteilte die Zinsansprüche differenziert. • Der Anspruch auf Rückzahlung weitergezahlter Prämien beruht auf vertraglichen Regelungen in den Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; daher schließen diese vertraglichen Ansprüche gesetzliche Ansprüche aus und verhindern Verzinsung nach §§ 812, 818 Abs. 1 BGB. • Die Beklagte geriet hinsichtlich der rückständigen Rentenbeträge in Verzug, weil ihre Ablehnung nicht frei von Verschulden war. • Fehler des vom Versicherer beauftragten Sachverständigen sind dem Versicherer als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB zuzurechnen; ein grob fehlerhaftes Gutachten begründet Verschulden des Versicherers. • Zudem haftet der Versicherer, wenn seine Bediensteten aufgrund der vorgelegten, widersprüchlichen ärztlichen Stellungnahmen nicht erkennen konnten, dass die eigene Ablehnung sachlich tragfähig war; bei zweifelhafter Sach- und Rechtslage darf der Versicherer das Prozessrisiko nicht dem Versicherten aufbürden. • Folge: Für rückständige Renten sind Verzugszinsen geschuldet; für weitergezahlte Prämien besteht lediglich ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch ohne Verzinsung. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Die Beklagte ist zur Zahlung von 10.671,05 € an den Kläger verurteilt, insoweit steht dem Kläger Verzinsung der rückständigen Renten zu, weil die Beklagte durch verschuldete Leistungsablehnung in Verzug geraten ist. Eine Verzinsung der während der Prüfungszeit weitergezahlten Versicherungsprämien wurde hingegen abgelehnt, da hier ausschließlich vertragliche Rückzahlungsansprüche bestehen und gesetzliche Bereicherungsansprüche ausscheiden. Die übrige Klage wurde abgewiesen; die Beklagte trägt den größeren Teil der Kosten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.