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Beschluss

1 Ws 141/07

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2007:1119.1WS141.07.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 25. Januar 2007 wird als unbegründet auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) verworfen. Gründe I. 1 Das Landgericht Mainz verurteilte den Untergebrachten am 4. Dezember 1986 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Außerdem ordnete es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. 2 Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Untergebrachte am 5. Dezember 1985 nach Genuss von Alkohol in nicht genau bestimmbarer Menge ein neunjähriges Mädchen vom B. Weihnachtsmarkt weggelockt, es in einen Schuppen geführt und sich dort an dem Kind sexuell vergangen, indem er dem Mädchen die Strumpfhose herunterzog, mit der Hand über der Unterhose an dessen Scheide fasste, daran herumdrückte und versuchte, das Kind zu küssen. Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung stellte die Kammer neben den formellen Voraussetzungen einen Hang des Untergebrachten zur Begehung von Missbrauchstaten an Kindern fest. Sie stützte sich dabei auf das den Vorstrafenakten entnommene, in den Urteilsgründen im Einzelnen dargestellte kriminelle Vorleben des damaligen Angeklagten, das neben anderen Delikten insgesamt elf Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. der Unzucht mit Kindern im Alter zwischen 4 und 10 Jahren in der Zeit von August 1961 bis Mai 1981 aufweist. Die Kammer hat im Wiederholungsfall eine große Gefahr schwerer psychischer Schäden für die Tatopfer erkannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils Bezug genommen. 3 Die Freiheitsstrafe wurde in der Zeit vom 25. April 1987 bis 7. März 1990 vollstreckt. Seit dem 8. März 1990 wird die Sicherungsverwahrung vollzogen. Die Unterbringung erfolgte zunächst in der Justizvollzugsanstalt Diez, dann in der Zeit vom 23. März 1995 bis 24. Februar 2005 in der nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalt Werl. Von dort wurde der Untergebrachte in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld – Außenstelle Pavenstädt – in den offenen Vollzug verlegt. Ziel der Maßnahme war es, ihn nach erfolgreicher Erprobung seinem Wunsch entsprechend in die betreute Einrichtung „H.“ in Bremen zu entlassen. Außerdem wurde er in der Zeit von Februar 2001 bis Januar 2006 durch einen anstaltsexternen Psychologen behandelt. 4 Im offenen Vollzug befand er sich vom 24. Februar 2005 bis 23. Januar 2006. Nachdem es in dieser Zeit seinerseits zu Regelverletzungen gekommen war und die zuständige Anstaltspsychologin ihm nach durchgeführten Tests mit gutachterlicher Stellungnahme vom 20. Januar 2006 eine negative Sozialprognose gestellt hatte, wurde er in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt. Seit dem 16. Februar 2006 befindet er sich wieder in der Justizvollzugsanstalt Diez. II. 5 Im Rahmen der Regelüberprüfung nach § 67e Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Strafvollstreckungskammer es dem Antrag der Staatsanwaltschaft und der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Diez entsprechend abgelehnt, die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen. Sie ist auf Grundlage der psychologischen Begutachtung vom 20. Januar 2006 und des Verhaltens des Untergebrachten im Anhörungstermin zur Auffassung gelangt, dass er noch nicht in der Lage sei, sich in stimulierenden Situationen zu beherrschen, und deswegen ein ausgeprägtes Rückfallrisiko bestehe. 6 Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Er ist der Meinung, aufgrund des im Unterbringungsverlauf eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 25. Mai 2002 sei ihm eine günstige Sozialprognose zu stellen. Die im Gutachten empfohlenen Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung seien erfolgreich durchgeführt worden. Er habe die angeregte Sozialtherapie erhalten und sich in Vollzugslockerungen bewährt. Während des offenen Vollzugs sei es zu keinen Beanstandungen seines Verhaltens gekommen. Seine im psychologischen Gutachten vom 20. Januar 2006 verwertete verbale Entgleisung gegenüber Vollzugsbeamten und die beiden von der Strafvollstreckungskammer aufgegriffenen, auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Vorfälle seien nicht geeignet, die von dem medizinischen Sachverständigen gestellte positive Prognose zu entkräften. Es sei das Recht eines jeden Bürgers, eine andere Meinung zu vertreten. Wer sich immer nur unterwürfig zeige, sei zu einem Leben in Freiheit nicht befähigt. 7 Nachdem der Senat festgestellt hatte, dass der Untergebrachte über das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. hinaus am 5. August 2004 im Auftrag des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen durch die Sachverständige Dr. V. Sch. zur Frage seiner Eignung für Vollzugslockerungen mit einem für ihn günstigen Ergebnis psychiatrisch begutachtet worden war, hat er am 26. März 2007 zur weiteren Sachaufklärung folgendes beschlossen: 8 „Es soll ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. med. G. B. aus V. zu der Frage eingeholt werden, ob die in der mit Urteil des Landgerichts Mainz vom 4. Dezember 1986 abgeurteilten Tat zutage getretene Gefährlichkeit des Untergebrachten weiter fortbesteht. 9 Gfls. soll der Sachverständige sich auch zu folgenden Fragen äußern: 10 - Ist der Untergebrachte weiterhin therapiebedürftig? 11 - Welche sonstigen Maßnahmen sollten noch durchgeführt werden und/oder im Fall der Entlassung sichergestellt sein? 12 - Bestehen aus medizinischer Sicht Anhaltspunkte dafür, dass der Untergebrachte Vollzugslockerungen zur Flucht ausnutzen oder zu erneuten Straftaten missbrauchen wird? 13 Während das letzte psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Dr. V. Sch. vom 5. August 2004 die Therapie des Untergebrachten als weitgehend abgeschlossen angesehen, eine Flucht- und Missbrauchsgefahr bei Gewährung von Vollzugslockerungen verneint und auf Grundlage einer günstigen Legalprognose bei Aufnahme des Untergebrachten in einer betreuten Einrichtung die Voraussetzungen für seine Entlassung als „noch nie so günstig wie gegenwärtig“ bewertet hat, gelangt die Dipl.-Psychologin der Justizvollzugsanstalt Bielefeld S. A. in ihren gutachterlichen Stellungnahmen vom 2. September 2005 und 20. Januar 2006 zu gegensätzlichen Ergebnissen. Sie erkennt in der Persönlichkeit des Untergebrachten ein ausgeprägtes Rückfallrisiko, hält weitere Therapiemaßnahmen für erforderlich und einen Behandlungserfolg nur „innerhalb eines langwierigen Prozesses“ für möglich. Vollzugslockerungen sind ihrer Auffassung nach nicht zu verantworten. 14 Allein mit dem die jüngste psychologische Untersuchung auslösenden „verbal-aggressiven Ausbruch“ des Untergebrachten während des offenen Vollzugs gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Bielefeld kann sich der Senat diese Diskrepanz der Gutachtenergebnisse nicht erklären. Er hält daher die Hinzuziehung eines weiteren – medizinischen – Sachverständigen für erforderlich.“ 15 Das Gutachten hat Dr. B. am 25. August 2007 auftragsgemäß erstattet. Am 30. Oktober 2007 hat der Senat den Sachverständigen unter Mitwirkung des Beschwerdeführers und seines Verteidigers mündlich angehört. III. 16 Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. 17 Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung kann weder für erledigt erklärt, noch kann die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden. 18 1. Da die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung bereits mehr als zehn Jahre andauert, ist die Frage der Maßregelerledigung nach § 67d Abs. 3 S. 1 StGB zu beurteilen. Die Vorschrift bestimmt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend, dass die Unterbringung zwingend für erledigt erklärt werden muss, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hangs weitere erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Danach setzt die Erledigung der Maßregel keine positive Prognose voraus. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass sich die Gefährlichkeit nach Ablauf von zehn Jahren regelmäßig erledigt hat. Zweifel an der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten müssen sich daher zugunsten des Untergebrachten auswirken. Der Fortbestand der Unterbringung ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gefährlichkeit des Untergebrachten entgegen der gesetzlichen Vermutung weiter fortbesteht (BVerfG, 2 BvR 2029/01 vom 5.2.2004, Absatz-Nr. 111; Tröndle/Fischer, StGB, § 67d Rdn. 3b). 19 Eine solche negative Prognose ist dem Beschwerdeführer vorliegend zu stellen. Er ist nach wie vor gefährlich. Von ihm sind weitere Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 StGB zu erwarten. Dieses Delikt zählt zu den Katalogtaten gem. § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, der, ebenso wie § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden ist. Aus der darin zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers folgt, dass sexueller Missbrauch von Kindern als erhebliche Straftat mit der Gefahr schwerer körperlicher oder seelischer Schäden für die Opfer im Sinne der genannten Vorschrift einzustufen ist. 20 Zur Begründung der negativen Prognose wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Darüber hinaus ergibt sie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B.: 21 a) Dieses hält der richterlichen Kontrolle stand. Es entspricht dem Gebot der Vollständigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit (vgl. BverfG a.a.O. Rdn. 121, 122; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 90, 91/92; Senat StV 1999, 496, 497; KG NStZ 1999, 319, 320). 22 aa) Die vom Sachverständigen verwerteten Erkenntnisquellen sind offen gelegt. Sie werden auf Seite 1 bis 9 des Gutachtens aufgelistet und nochmals zusammenfassend auf Seite 180 bis 181 des Gutachtens dargestellt. Die Aufstellung verdeutlicht, dass alle Möglichkeiten der Sachaufklärung genutzt worden sind. 23 bb) Die aus diesen Quellen erlangten Anknüpfungs- und Befundtatsachen hat der Sachverständige ausführlich beschrieben. Die Darstellung der aus dem Aktenmaterial gewonnenen Informationen (Punkt 1, Seite 13 bis 100 des Gutachtens) lässt erkennen, dass die zur Verfügung stehenden schriftlichen Unterlagen umfassend und sorgfältig ausgewertet worden sind. Insbesondere hat der Sachverständige über die Akte des Erkenntnisverfahrens und das Vollstreckungsheft hinaus sämtliche Vorstrafakten bzw. Vorverurteilungen des Untergebrachten, soweit sie noch nicht vernichtet worden sind, weiter die mehr als dreißigbändige Gefangenenpersonalakte durchgearbeitet, sich mit allen psychiatrischen Vorgutachten und Befunden sowie mit den zu den Akten gereichten Unterlagen des externen Therapeuten befasst und eine aktuelle Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Diez herangezogen. Die Wiedergabe der aus eigenen Untersuchungen des Sachverständigen erlangten Erkenntnisse (Punkt 2 und 3, Seite 100 bis 137 des Gutachtens) enthält detaillierte Angaben zu Ablauf und Inhalt der durchgeführten Exploration des Untergebrachten, gegliedert nach den entscheidungserheblichen Teilaspekten „Aktuelle Angaben“ (2.0), „Biographie“ (2.1), „Schule und Ausbildung, weitere Angaben zur Biographie“ (2.2), „Drogen- und Alkoholanamnese“ (2.3), „Sexualanamnese“ (2.4), „Medizinische Anamnese“ (2.5), „Angaben zu Vorstrafen“ (2.6), „Angaben zur Anlasstat“ (2.7) und „Persönliche Zukunftsperspektiven“. Die erzielten Ergebnisse werden vervollständigt durch die neurologischen und psychischen Untersuchungsbefunde (Punkt 4, Seite 137 bis 140 des Gutachtens des Gutachtens) sowie die ärztliche Diagnose (Punkt 5, Seite 141 bis 147 des Gutachtens). Diese ist auf Grundlage der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 erfolgt und anhand der Anknüpfungs- und Befundtatsachen eingehend, verständlich und überzeugend erläutert worden. 24 cc) Die Auswertung der Erkenntnisquellen und die Bewertung der Ergebnisse zeigen, dass die Begutachtung sich nicht nur auf Teilaspekte der prognoserelevanten Umstände beschränkt, sondern das feststellbare Verhalten des Untergebrachten und die sich darin abbildende Persönlichkeitsentwicklung über seine gesamte Lebenszeit in Breite und Tiefe beleuchtet hat. Die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Anlassdelikt, der prädeliktischen Persönlichkeit des Untergebrachten, seiner postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung, dem sozialen Empfangsraum im Fall seiner Freilassung und seinem Verhalten während der gewährten Vollzugslockerung (vgl. BverfG a.a.O.) ist darin enthalten. Das Gutachten stützt sich damit auf eine in jeder Hinsicht tragfähige Prognosebasis. 25 dd) Zur Beantwortung der entscheidenden Prognosefrage hat der Sachverständige die erzielten Ergebnisse einer zusammenfassenden Gesamtschau unterzogen. Er hat dabei die in der forensisch-psychiatrischen Praxis und Fachliteratur anerkannten Kriterien zur Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter nach Dittmann angewandt und anhand dieser eine sowohl delikts- als auch persönlichkeitsspezifische Individualprognose angestrebt. Er hat versucht, zu jedem Kriterium günstige und ungünstige Faktoren zu benennen. Diese hat er unterschieden in statische, unveränderbare, im Wesentlichen aus der Vorgeschichte des Probanten ableitbare Faktoren, von deren Gewicht es abhängt, ob eine Verhaltensbeeinflussung überhaupt möglich ist, und dynamische Faktoren, die durch Therapie und andere Maßnahmen in bestimmten Grenzen modifizierbar sind. 26 Mit diesem Inhalt versetzt das Gutachten den Senat in die Lage, die Rechtsfrage des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB eigenverantwortlich zu beantworten. 27 b) Nach dem Ergebnis der Begutachtung ist er davon überzeugt, dass von dem Untergebrachten nach wie vor die Gefahr weiterer sexueller Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern ausgeht. 28 aa) Negativ fällt zunächst die dem Untergebrachten zu stellende Diagnose (Punkt 5, Seite 140 bis 147 des Gutachtens) ins Gewicht. 29 aaa) Bei ihm besteht eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie nach ICD-10 F 65.4. Sie reicht bis in seine Jugendzeit zurück und ist kontinuierlich in den Vorverurteilungen zu Tage getreten. Sie besteht in einer anhaltenden und dominierenden Präferenz für sexuelle Handlungen mit weiblichen Kindern vor deren Pubertät in der Altersspanne von fünf bis zehn Jahren. Sie wird vom Untergebrachten selbst eingeräumt. Aufgrund der Tatsache, dass sie vor seiner Inhaftierung schon mehrere Lebensphasen überspannt hat und mit hoher Rückfallgeschwindigkeit in Erscheinung getreten ist, weist sie das Ausmaß einer zeitüberdauernden sexuellen Deviation im Sinne einer Perversion auf. Obwohl der Untergebrachte sie eingesteht, ist er nicht in der Lage wahrzunehmen, dass er sich von ihr in seiner Gedankenwelt noch nicht distanzieren kann, vielmehr unbewusst schon wieder neue Konstellationen vorplant. So hat er dem Sachverständigen von seinen Beziehungen zu seiner – derzeit zu der von ihm bevorzugten Altersgruppe weiblicher Kinder zählenden – Enkeltochter berichtet, die er von der Justizvollzugsanstalt aus unter anderem mit Elektronikspielzeug beschenkt. Auf den Hinweis, dass daraus möglicherweise wieder eine Gefahrensituation entstehen könnte, entgegnete er gegenüber dem Sachverständigen ohne nähere Reflexion, dass er in der Vergangenheit noch nie innerhalb der Familie sexuell auffällig geworden sei. Nachvollziehbar erkennt der Sachverständige darin einen Beleg, dass die Pädophilie sich nach wie vor nicht nur in der Phantasie und Gedankenwelt des Untergebrachten auswirkt, sondern von ihm auf der unbewussten psychodynamischen Handlungsebene auf reale Situationen ausgerichtet wird. 30 bbb) Weiterhin liegt bei ihm eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F 61.0 vor. 31 In seiner Persönlichkeit sind charakteristische und dauerhafte innere Erfahrens- und Verhaltensmuster festzustellen, die deutlich von akzeptierten Vorgaben abweichen. Auffällig sind laut Gutachten „eine Störung der Impulskontrolle mit einhergehender Bedürfnisbefriedigung“ und eine „Verbreiterung der Affektivität bezogen auf Intensität und Angemessenheit der emotionalen Ansprechbarkeit und Reagibilität“. Diese Besonderheiten äußern sich in einem in persönlichen und sozialen Situationen unflexiblen, unangepassten und auch unzweckmäßigen Verhalten. 32 Weshalb diese, den medizinischen Vorgutachtern nicht aufgefallene Persönlichkeitsstörung jetzt erstmals diagnostiziert werden konnte, hat der Sachverständige einleuchtend damit erklärt, dass den Vorgutachtern die Erfahrungen aus dem Verhalten des Untergebrachten im offenen Vollzug nicht zur Verfügung gestanden haben und sie sich deswegen zu näheren Untersuchungen einer Persönlichkeitsstörung nicht veranlasst sehen mussten. Weiter hat er in der mündlichen Anhörung die Methode erläutert, die er bei seiner Untersuchung angewandt hat. Er hat die Verhaltensauffälligkeiten des Untergebrachten im offenen Vollzug nur als Anzeichen, nicht als Beweis einer Persönlichkeitsstörung bewertet. Vielmehr hat er diese als „Nullhypothese“ behandelt, die aus der Lebensgeschichte des Probanden zu widerlegen war. 33 Seinen Untersuchungen gemäß ist die normabweichende Störung der Impulsivität und Impulskontrolle während des gesamten Lebensverlaufs des Untergebrachten, vor allem auch während des gesamten Straf- und Maßregelvollzugs offenbar geworden (vgl. Auswertungen des Vollstreckungshefts Punkt 1.3, Seite 30 bis 35 des Gutachtens und der Gefangenenpersonalakte Punkt 1.4., Seite 58 bis 83 des Gutachtens, Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Diez vom 12. Juli 2007, Bl. 1163 VH). Die Impulsivität geht mit mangelnder Selbstkontrolle einher, die schon während des geschlossenen Vollzugs zu emotionalen Ausbrüchen geführt hat und dann in einem weiteren Schritt während der Vollzugslockerung offen zu Tage getreten ist. Dabei haben sich die dort gezeigten Auffälligkeiten nicht auf die wenigen, vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelbegründung eingeräumten Vorfälle beschränkt. Die vielfältigen Regelverletzungen des Untergebrachten sind in Wahrnehmungsbögen durch die Justizvollzugsbeamten wie folgt dokumentiert worden (vgl. Punkt 1.4.30, Seite 77 bis 82 des Gutachtens): 34 - „14.03.05: Heute habe ich mit ihm ein Paket geöffnet, zur gleichen Zeit fingerte er schon wieder in einem anderem Paket rum, ohne dass die Verplombung geöffnet wurde. Er sagte nur “Da kann man ja so rein, das macht ja nichts.“ Er wurde von mir scharf verwarnt, da eben dieses Verhalten bereits bei der Anlieferung der Pakete von Werl vom Kol. E. festgestellt wurde. Hi., JVHS. 35 Gegen 19.30 sprach Herr G. den Unterzeichner auf dem Flur vor der Küche der Außenstelle an. Im Gespräch erklärte Herr G., dass der Unterzeichner wenn alles klar ginge mit den Paketen, eine Überraschung in Form eines Werkzeugkastens erhalten werde. Herr G. wurde darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Angebot einem Bestechungsversuch gleichzustellen sei und das der Unterzeichner dieses nicht annehmen könne. E., JVOS. 36 - 23.04.2005: Heute wurde der UZ Zeuge, wie der SVerw. G. versuchte, den Gefg. H. dazu zu bewegen, für ihn im Ausgang einzukaufen. Der Gefg. H. gab an, dass Herr G. ihn schon mehrfach in dieser Form angesprochen hat. (in diesem Fall soll es sich um das unerlaubte Einbringen eines Kopfkissens gehandelt haben). Angeblich lässt sich Gefg. H. in dieser Hinsicht aber nicht manipulieren - er gab an, immer “Ja und Amen “zu sagen und schließlich doch nichts mitzubringen, da man das ja so nicht darf. Herr H. und Herr G. wurden belehrt. O., JVAng. 37 - 19.05.05: G. brachte heute mehrere Erotikzeitungen (Playboy/Maxim) von der Arbeit mit. Die Zeitungen wurden von mir eingezogen. N., JVOS. 38 - 28.06.05 G. brachte heute ein Paar Sicherheitssandalen für den Elektronikbereich von der Kolonne bei M. mit in die AS. Diese Art Sicherheitsschuhe wird in seinem Arbeitsbereich weder benötigt, noch ausgehändigt. Die aufsichtführende Kollegin JVOS M. war nicht über eine Schenkung oder ähnliches informiert worden. Hi., JVHS. 39 - 29.06.05: Die Sicherheitsschuhe wurden nicht wie von G. angegeben, verschenkt, sondern er hat sie sich vom Entsorgungsband genommen, ohne zu fragen. Diese Aussage machten die Mitarbeiter der Fa. T. Jörg H. und Ingo S. Auch gaben sie an, dass G. immer wieder sich und andere durch sein Verhalten gefährdet. Hi., JVHS. 40 - 29.06.05: Als die UZin mit den Gefangenen der Kolonne auf den Bus wartete, setzte sich der Verw. G. an die Tankstelle und rauchte eine Zigarette. Ich musste G. erst darauf hinweisen, dass dies eine Tankstelle ist und dass Rauchen im Nahbereich verboten ist. M., JVOS. 41 - 29.06.05: G. hatte einem Mitgefangenen den Auftrag erteilt, aus dem Ausgang zwei Werkzeugkästen mit diversen Schraubbits vom P.- Markt mitzubringen. Dieses war von dem Verwahrten G. weder im Vorfeld beantragt worden, noch hatte er sich die Genehmigung dafür erteilen lassen. Aus diesem Grund wurde ein nachträglich gestellter Antrag des Verwahrten G. abgelehnt. Auf diese Ablehnung reagierte G. mit sichtlicher Erregung, Unverständnis, Uneinsichtigkeit und Bockigkeit. Äußerst erregt sagte er. “Ich sehe schon, hier will man mir alles kaputt machen, es kann doch nicht sein, dass ich wegen jeder Kleinigkeit Anträge stellen muss. Das sehe ich überhaupt nicht ein, dann mache ich eben gar nichts mehr. Dann interessiert mich auch das Basteln nicht mehr.“ Sichtlich aufgebracht und Unverständnis zeigend, verließ er dann das Büro. Ri., JVHS. 42 - 16.08.05: Heute brachte der Verw. G. ein Radio von der Arbeit mit. Dies war schon das dritte Mal, wo G. von der Arbeit unerlaubt Sachen mit in die AS brachte. Diszi geschrieben. M., JVOS. 43 - 25.08.05: Heute hatte ich während der Kolonne ein Gespräch mit Mitarbeitern der Firma T. bei M., u.a. mit dem Schichtleiter Herrn H. Dabei ging es auch um die Arbeitsleistung von Herrn G. Die Arbeitsleistung wurde als durchschnittlich bezeichnet. Er falle hauptsächlich dadurch auf, dass er sehr viel rede und meistens nur Unwesentliches. Er habe auch schon Aggressionstendenzen gezeigt, als er entgegen der Anweisungen Pause machte und wieder an seinen Arbeitsplatz sollte. Er stand maulend auf, schmiss seinen Tabak auf den Tisch, schlug seine Brotdose zu und ging aus dem Aufenthaltsraum raus. Des Weiteren soll er öfter über den Kollegen Hi. im Beisein anderer, also Gefangene und T. -Mitarbeiter negativ reden. Er habe unter anderem Herrn Hi. als “Arschloch“ betitelt. Sch., JVOS. 44 - 20.10.05: G. wird ab dem 21.10.05 bei der Fa. Pf. zur Arbeit eingesetzt. Er wurde eingehend und unmissverständlich belehrt, dass er sich an die Unfallverhütungsvorschriften auf dem Firmengelände zu halten hat. Außerdem wurde dem Verwahrten G. nochmals unmissverständlich erklärt, dass er von der Arbeit absolut nichts mit in die AS einbringen darf und es ihm auch nicht gestattet ist, Waren oder Gegenstände über Betriebsangehörige der Fa. Pf. oder Mitgefangene besorgen zu lassen. Bei der Belehrung waren JVOS E. und JVHS Hi. anwesend. Ri., JVHS. 45 - 13.12.05: G. hat in den letzten zwei Tagen insgesamt 4 Anträge abgegeben, um eine Ausführung zum Einkauf von Werkzeugen und Bastelmaterial zu erhalten. Dreimal musste er darauf hingewiesen werden, dass er den falschen Antrag habe (VG51 und nicht den notwendigen Ausführungsantrag). Als ich ihm dann den richtigen Antrag aushändigte, erging er sich darin, dass doch alles nur Schikane wäre, insbesondere von Herrn Ri.. Der würde eh alles nur kaputt machen und ablehnen. Er wollte auch evtl. mit seinem Therapeuten Herrn O. einkaufen gehen, dies habe ihm Herr Ri. untersagt mit dem Hinweis, dass es sich bei den Ausgängen mit O. um Therapieausgänge handele. „Der hat überhaupt keine Ahnung von Therapie, der weis überhaupt nicht, was Therapie ist. Der schläft ja auf dem Bauch. Auch der andere dahinten, der Oberindianer, macht nur alles kaputt, hat sowieso keine Ahnung von SV.“ Hi., JVHS (Gefangenenpersonalakte Bd. …, Bl. 300) 46 - 16.12.05: G. wurde heute zum wiederholten Male vom UZ darauf hingewiesen und belehrt, Anträge, in denen er sich auf den UZ beruft, mit dem UZ im Vorfeld zu besprechen und dass er diese Anträge dann auch nur beim UZ zur weiteren Veranlassung abzugeben hat. G. nahm die Belehrung ruhig hin und verließ das Büro mit den Worten “War‘s das, dann kann ich mich ja wieder hinlegen.“ N., JVOS. 47 - 19.12.05: Heute erfolgte die Wahl des GMV Sprechers in der hiesigen Außenstelle. Ca. eine Stunde nach der Wahl er schien der gewählte Sprecher Herr H. im Büro und er klärte, dass Herr G. gerade bei ihm war, um ihm den Beschwerdeweg inklusive der nötigen Adressen aufzuzeigen. E., JVOS. 48 - 16.01.06: Heute wurde bekannt, dass G. am Freitag eine Auseinandersetzung mit einer M. Mitarbeiterin hatte. Hierbei ging es darum wie und auf welche Weise G. seine Arbeit zu verrichten hat. G. war mal wieder anderer Meinung als die ihm übergeordneten Angestellten der Fa. T.. Er ist wiederholt in Bereiche des Betriebes gegangen, wo er einer Mitarbeiterin der Fa. M. in den Arbeitsweg (Staplerfahrerin) lief. Als diese ihn hierauf aufmerksam machte und ihn aufforderte, dies zu unterlassen wurde G. verbal ausfällig und laut. Der Schichtleiter Fa. T. musste ihn zweimal auffordern, seinen direkten Arbeitsbereich nicht selbstständig weiter auszudehnen und an der Waschstraße zu bleiben. Leider konnte Herr H. nicht verstehen, was gesprochen wurde. Es machte auf ihn jedoch den Eindruck eines sehr lauten und aggressiven Disputs. Die Mitarbeiterin der Fa. M. hat sich bei Ihrem Vorgesetzten über G. beschwert. Die Fa. T. hat G. davon in Kenntnis gesetzt, dass ein weiterer Vorfall dieser Art dazu führen wird, dass man auf seine Mitarbeit verzichten muss. Hi., JVHS.“ 49 Einen weiteren Regelverstoß führt die Anstaltspsychologin S. A. in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2005 (Gefangenenpersonalakte Bd. …, Bl. 278 ff) an: 50 „Anlass für die aktuelle Stellungnahme ist ein verbal-aggressiver Ausbruch in der Außenstelle Pavenstädt gegenüber der Abteilungsleiterin. Bei dem Impulsdurchbruch war vor allem auffällig, dass der Inhaftierte vollständig situationsunangemessen agierte. Ihm war gerade durch die Abteilungsleiterin eröffnet worden, dass Begleitausgänge mit seinem Therapeuten Herrn PPT O. genehmigt werden sollten. Darauf hin reagierte der Verwahrte vollständig überraschend aufbrausend, weil ein Antrag auf Bereitstellung von Geld für den Kauf eines Rollers nicht positiv entschieden worden war“. 51 Auch wenn die Vorfälle einzeln betrachtet eher von geringem Gewicht sind, stützen sie in ihrer Gesamtheit indiziell die Annahme einer Persönlichkeitsstörung. Die Häufung der Vorkommnisse im offenen Vollzug haben dem Sachverständigen Veranlassung zu der Feststellung gegeben, dass Impulsivität und mangelnde Selbstkontrolle beim Untergebrachten vor allem dann durchbrechen, wenn er „etwas freier“ geführt wird, während die Impulsdurchbrüche im geschlossenen Vollzug mit geringerer Heftigkeit in Erscheinung treten. Nach Einschätzung des Sachverständigen unterliegt der Untergebrachte mit diesem Verhalten einem unbewussten psychodynamischen Prozess, dessen Ursprung noch unklar ist. 52 Impulsivität und mangelnde Selbstkontrolle sind gekoppelt mit emotional instabilen Elementen. Der Untergebrachte neigt dazu, unerwartet und ohne Berücksichtigung von Konsequenzen zu handeln, Streitereien und Konflikte mit anderen aufzunehmen, vor allem dann, wenn impulsive Bestandteile seines Handelns unterbunden werden sollen. Er weist eine eher unbeständige Stimmungslage auf, die sofort „umkippt“, wenn an seinem Verhalten Kritik geübt wird. Seine Persönlichkeitsstruktur bewertet der Sachverständige insgesamt als sehr rigide, was insbesondere darin zum Ausdruck kommt, dass der Untergebrachte im Gespräch für sich zugespitzte Alternativen formuliert, ohne einer entsprechenden Relativierung im Dialog zugänglich zu sein. Besonders auffällig erschien dem Sachverständigen insoweit die vom Probanden zu seiner Zukunft geäußerte Vorstellung: „Entweder Direktverlegung in die Einrichtung H. oder Verrecken im Vollzug“. 53 Diese im Gutachten herausgearbeiteten Persönlichkeitsmerkmale haben im Anhörungstermin vor dem Senat ihre Bestätigung gefunden. Auf Kritik an seinem derzeitigen Vollzugverhalten reagierte der Untergebrachte mit schroffer Ablehnung und Unverständnis. Hinweisen auf die Notwendigkeit weiterer Therapiemaßnahmen zur Erreichung seines Entlassungsziels war er nicht zugänglich. Vielmehr berief er sich lautstark und mit zunehmender Heftigkeit auf angebliche Zusagen seitens der Justizvollzugsanstalt, ihn in den offenen Vollzug zu verlegen, und beschwerte sich in drastischer Ausdrucksweise über den Anstaltspsychologen, der es darauf abgesehen habe, ihn zu zerstören. In gleicher Weise begegnete er geäußerten Bedenken gegenüber der Kontaktaufnahme zu seiner Enkeltochter. Die daraus entstehende Gefahr neuer Missbrauchstaten wollte er nicht erkennen. Stattdessen führte er wortreich und mit sichtbar zunehmender Erregung aus, dass er sich seine gerade erst wieder aufgenommenen Beziehungen zu seiner Tochter nicht zerstören lasse und er insoweit nur dem Rat seines externen Therapeuten folge, wonach familiäre Kontakte sich für ihn günstig auswirken würden. In seinem gesamten Verhalten während der Anhörung spiegelten sich in auffälliger Weise die Persönlichkeitsmerkmale der Impulsivität, Emotionalität, fehlenden Selbstkontrolle und Konfliktbereitschaft wider. 54 Die Störung seiner Persönlichkeit hat zudem eine dissoziale Begleitkomponente, die dazu führte, dass er seit seiner Jugendzeit ständig und andauernd soziale Normen, Regeln und Verpflichtungen missachtete. Das wird insbesondere in seinen zahlreichen Vorverurteilungen deutlich (vgl. Punkt 1.5, Seite 83 bis 97 des Gutachtens). 55 ccc) Schließlich ist beim Untergebrachten ein schädlicher Gebrauch von Alkohol nach ICD-10 F 10.1 in der Zeit vor seiner Inhaftierung feststellbar. 56 Dieser hat nicht nur zu erheblichen Schwierigkeiten in seinen zwischenmenschlichen Beziehungen geführt, sondern war auch durch Herbeiführung einer entsprechenden Enthemmung ein fördernder Faktor bei Begehung der Missbrauchstaten. 57 bb) Die Analyse der der Unterbringung zugrunde liegenden Anlasstat (Punkt 6.1, Seite 150 bis 155 des Gutachtens) ergibt, dass in ihr die diagnostizierte Pädophilie zum Tragen gekommen ist. Der Untergebrachte handelte entsprechend seiner auf die sexuelle Präferenz von Mädchen im Alter von etwa fünf bis zehn Jahren ausgerichteten Impulse, wobei er den Missbrauch zwar als Einzeltat ausführte, jedoch als Deliktserie fortsetzen wollte, indem er laut Urteilsfeststellungen ein zweites Treffen mit dem Mädchen zu arrangieren suchte. Die Tat war wiederum Bestandteil einer langen, durch die Vorverurteilungen dokumentierten Deliktsserie, die vom Untergebrachten bereits im Alter von fünfzehn Jahren begonnen worden war. Im Gutachten wird klargestellt, dass diese über alle Lebensphasen des Untergebrachten feststellbare Störung der Sexualpräferenz unabhängig vom Grad der jeweiligen Alkoholisierung besteht. 58 In der Anlasstat zum Ausdruck gekommen ist auch der durch die Persönlichkeitsstörung bedingte Mangel an Selbstbeherrschung, der insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholgenuss immer wieder zu Impulsdurchbrüchen beim Untergebrachten geführt hat. Gerade die Verbindung von Persönlichkeitsstörung, der Suchtproblematik und Störung der Sexualpräferenz hat, sich ständig reproduzierend, die Missbrauchstaten und damit auch die Anlasstat massiv gefördert (Punkt 7, Seite 185 bis 187 des Gutachtens). 59 Aus der Störung der Sexualpräferenz folgt statistisch eine ungünstige Legalprognose. Die Rückfallquote für Sexualdelikte bei einer bestehenden Pädophilie beziffert der Sachverständige auf Grundlage der in der Literatur speziell für die Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern dargestellten Raten auf 35-74% (Seite 154 bis 155 des Gutachtens). Im Anhörungstermin stellte er auf Frage des Verteidigers klar, dass die Gefahr eines Rückfalls in Missbrauchstaten an Kindern bei einem Pädophilen auch mit zunehmendem Lebensalter nicht nachlasse. 60 cc) Der sich aus der statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit ergebende Negativaspekt wird verstärkt durch die bisherige Kriminalitätsentwicklung des Untergebrachten. 61 Kriminelles Handeln ist in seiner gesamten Biographie als eingeschliffenes Verhaltensmuster zu erkennen. Immer wieder ist es bei ihm in der Vorgeschichte, beginnend im Jahre 1961, zu Deliktserien und nach Verurteilungen auch zu Lockerungs- und Bewährungsversagen gekommen. (Punkt 6.2, Seite 155 bis 163 und Auswertung der Vorverurteilungen Punkt 1.5, Seite 83 bis 97 des Gutachtens). Dabei hat es sich im Wesentlichen um dissoziale Handlungen gehandelt, die in der Jugendzeit begonnen und sich kontinuierlich fortgesetzt haben. Im Jahre 1961, als der Untergebrachte 15 Jahre alt war, kam es auch bereits zu ersten Sexualstraftaten an Kindern, die schon gleich als Deliktsserie angelegt waren (vier Taten in der Zeit von August bis September). In den Folgejahren beging der Untergebrachte nach einem stereotypen Verhaltensmuster immer wieder Straftaten, wobei nach Einschätzung des Sachverständigen nicht nur die hohe Rückfallgeschwindigkeit, sondern auch die Tatsache auffällt, dass bis zu seiner letzten Inhaftierung allein sieben Rückfälle in die Sexualdelinquenz mit Kindern zu verzeichnen sind. Dabei gingen die Taten stets nach einem sich reproduzierenden Modus vonstatten: Der Untergebrachte näherte sich seinen Opfern eher zufällig, begibt sich aber vorher an Orte, wo er auf Kinder trifft. Er ist dann meistens schon im Vorfeld sexuell erregt. Er zieht den Kindern die Über- oder Unterwäsche aus und manipuliert an der Vagina. Wiederholt hat er seine Opfer auch geküsst oder einen Finger in die Scheide der Mädchen eingeführt und mit seinem Geschlechtsteil an dem der Kinder gerieben. Teilweise kam er schon durch die Berührung des weiblichen Genitales zu einem Samenerguss. Als tatfördernder Faktor trat meistens Alkoholgenuss hinzu. Das den Taten zugrunde gelegte Deliktsmodell fasst der Sachverständige nach Auswertung der Vorstrafen schlüssig wie folgt zusammen (Seite 162 des Gutachtens): Aggressive sexuelle Übergriffe auf weibliche Kinder, einhergehend mit einer verminderten Impulskontrolle unter Alkohol, ständiges Reproduzieren vergleichbarer Taten und rigoroses Vorgehen gegenüber den Kindern bei Ausführung der Tathandlungen. Insgesamt ergibt sich daraus ein statisches Modell, auf dessen Basis der Untergebrachte mit hoher Rückfallgeschwindigkeit seine sexuelle Devianz an Kindern ausgelebt hat. Dieses fest gefügte, über viele Jahre hinweg praktizierte Verhaltensmuster, verbunden mit der Tatsache, dass der Untergebrachte durch Bestrafung nicht zu beeindrucken war und in Bewährungen versagt hat, begründet nach der in jeder Hinsicht überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen einen außerordentlich ungünstigen Prognoseaspekt. 62 dd) Negativ auf die Prognose wirkt sich auch die Persönlichkeit des Untergebrachten aus (Punkt 6.3, Seite 163 bis 168 des Gutachtens). 63 Die bei ihm vorhandene sexuelle Devianz ist verbunden mit einer falschen Selbsteinschätzung in Bezug auf Risikosituationen. Als besonders gravierend bewertet der Sachverständige in diesem Zusammenhang die auf der unbewussten psychodynamischen Handlungsebene aufgebauten Kontakte des Untergebrachten zu seiner Enkeltochter, deren Problematik dieser nicht erkennt, vielmehr mit dem Hinweis verharmlost, dass er noch nie innerhalb der Familie übergriffig geworden sei. Auch in risikobehafteten Schwimmbadbesuchen sieht er für sich kein Problem. Die Verkennung bestehender Risiken ist nicht erst dem beauftragten Sachverständigen, sondern zuvor bereits dem externen Therapeuten Dipl. Psych. O. aufgefallen, der in seinem Schreiben vom 17. Juli 2007 (Bd. VI Bl. 1371-1372 VH) von einem schon verbal leichtfertigen Umgang des Untergebrachten mit Risikosituationen berichtet, der zu konfliktreichen Auseinandersetzungen zwischen Therapeut und Proband geführt hätte. 64 Der daraus folgende Negativaspekt gewinnt besondere Bedeutung im Zusammenhang mit der beim Untergebrachten vorhandenen, durch hohe Impulsivität, emotionale Instabilität, Unflexibilität und mangelnde Selbstkontrolle gekennzeichneten Persönlichkeitsstörung. Die Kombination von sexueller Deviation und Persönlichkeitsstörung hat in der Vergangenheit schon die Sexualstraftaten massiv gefördert. Die Persönlichkeitsmerkmale führen den Untergebrachten aber auch heute noch in vielfältige Alltagskonflikte. Als besonders aufschlussreich bewertet der Sachverständige in diesem Zusammenhang das an den Tag gelegte Verhalten des Probanden im offenen Maßregelvollzug. Obwohl dieser durch die Vollzugslockerung nach vielen Jahren des Freiheitsentzugs erstmals eine reale Chance auf eine bedingte Entlassung erhalten hatte, ist er aus seiner Persönlichkeit heraus nicht in der Lage gewesen, sich soweit sozial angepasst zu verhalten als es erforderlich war, um die angestrebte Überstellung in eine betreute Einrichtung zu erreichen. Hierin zeigen sich, wie der Sachverständige einleuchtend ausgeführt hat, erhebliche Defizite in seiner Selbstbeherrschung. Fehlendes Risikobewusstsein in Verbindung mit mangelnder Selbstbeherrschung bildet in der Prognose einen Negativaspekt von besonderem Gewicht. 65 ee) Was das Prognosekriterium der Einsichtsfähigkeit des Untergebrachten in die tatauslösenden Umstände anbelangt (Punkt 6.4, Seite 168 bis 169 des Gutachtens), ist positiv zu vermerken, dass er das Bestehen einer Pädophilie in seiner Person erkennt und offen einräumt. Allerdings hat es mehr als zehn Jahre gedauert, bis er sich zu dieser offenen Selbstdarstellung in der Lage zeigte. 66 Trotz dieser Selbsterkenntnis unterliegt er aber immer noch unbewussten psychodynamischen Handlungsmechanismen, die der Sachverständige vor allem in der risikobehafteten, vom Untergebrachten verharmlosten Kontaktaufnahme zur Enkeltochter erkennt. Diese Abläufe sind noch nicht aufgedeckt und therapiert. 67 Nicht einzusehen vermag der Untergebrachte, dass auch der vorhandene Mangel an Selbstbeherrschung, seine Impulsivität und emotionale Instabilität an der Tatentwicklung beteiligt waren (Punkt 6.7, Seite 173 des Gutachtens). 68 Zudem hat er nach Einschätzung des Sachverständigen die risikosteigernde Bedeutung des Alkohols noch nicht vollumfänglich erfasst (Punkt 5, Seite 146 des Gutachtens). Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit dessen externen Therapeuten Dipl.Psych. O., der in dem bezeichneten Schreiben vom 17. Juli 2007 davon berichtet hat, dass der Untergebrachte auch mit dem Risikofaktor Alkoholgenuss leichtfertig umgehe. 69 Insgesamt betrachtet ist dieser Prognoseaspekt daher ebenfalls negativ zu bewerten. 70 ff) In seiner sozialen Kompetenz (Punkt 6.5, Seite 169 bis 170 des Gutachtens) ist der Untergebrachte stark eingeschränkt. 71 Er hat Schwierigkeiten, sich an wechselnde Situationen anzupassen. Der Sachverständige verweist hierzu beispielhaft auf die vielen Regelverletzungen des Untergebrachten im offenen Vollzug. Hinzukommt ein durch das Persönlichkeitsmerkmal der Impulsivität bedingtes geringes Durchhaltevermögen. Gegenwärtig hat der Untergebrachte zudem eine unrealistische Wahrnehmung seiner eigenen sozialen Realität, indem er für sich entschieden hat, dass die Therapie bei ihm abgeschlossen sei. 72 Einerseits ist, wie im Gutachten weiter ausgeführt wird, die lange Verwahrung des Untergebrachten als Ursache für die Beeinträchtigung seiner sozialen Kompetenz nicht von der Hand zu weisen, andererseits hat er sich aber durch die Sexualstraftaten auch selbst sozial desintegriert. Er erkennt zwar die bestehende Einschränkung seiner Kompetenz, ist jedoch nicht in der Lage, sich den Störungen seiner Persönlichkeit zu stellen und aus der ungünstigen Verbindung dieser Störungen mit der Pädophilie die zur Resozialisierung erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Daher ist nach überzeugender Bewertung durch den Sachverständigen auch das Merkmal der sozialen Kompetenz prognostisch ungünstig zu betrachten. 73 gg) Das spezifische Konfliktverhalten des Untergebrachten (Punkt 6.6, Seite 171 bis 172 des Gutachtens) ist noch nicht ausreichend aufgearbeitet und deswegen als weiterer Negativaspekt in die Prognose einzustellen. 74 Die übersteigerte Impulsivität, die auch in den Missbrauchstaten zum Ausdruck kam, legt er noch immer an den Tag. Immer wieder führt diese Verhaltensauffälligkeit zu Auseinandersetzungen im Vollzugsalltag, wobei der Untergebrachte nicht in der Lage ist, die in seiner Impulsivität liegenden Anteile zu erkennen. Das auf die Pädophilie zurückzuführende Konfliktverhalten gegenüber Kindern reproduziert sich nach wie vor, wie sich in der unreflektierten Kontaktaufnahme des Untergebrachten zu seiner Enkeltochter zeigt. 75 hh) Auch eine Auseinandersetzung mit der Tat (Punkt 6.7, Seite 172 bis 174 des Gutachtens) ist noch nicht in dem gebotenen Maß erfolgt. 76 Der Untergebrachte hat zwar den ersten Schritt getan, indem er in der externen Therapie begonnen hat, sich mit seiner Pädophilie auseinanderzusetzen und der Situation seiner Opfer zu befassen. Aber auch der vorhandene Mangel an Selbstbeherrschung, seine Impulsivität und emotionale Instabilität, die an der Tatentwicklung beteiligt waren, müssen Bestandteil der Auseinandersetzung mit der Tat sein. Hierzu vertritt, wie im Gutachten wiedergegeben wird, auch der externe Therapeut Dipl. Psych. O. die Ansicht, dass die für die Persönlichkeitsmerkmale signifikanten Vorfälle im offenen Vollzug therapeutischer Aufarbeitung bedürfen. Dazu hat der Untergebrachte sich bislang nicht bereit gefunden. Ein Therapieangebot des Anstaltspsychologen hat er ausgeschlagen. Vielmehr hat er für sich beschlossen, dass seine Therapie beendet und jede weitere Behandlung überflüssig sei. Damit ist er in der in der Auseinandersetzung mit der Tat auf halbem Weg stehen geblieben. 77 ii) Die Untersuchung gegebener Therapiemöglichkeiten führt zu keiner Verbesserung der Zukunftsprognose. 78 aaa) Eine Behandlung der Pädophilie ist nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen und psychotherapeutischen Wissenschaften im Allgemeinen nicht möglich (Punkt 6.8, Seite 174 des Gutachtens). Ihr kann nur durch das Erlernen von Verhaltensweisen zur Vermeidung von Risikosituationen begegnet werden. Dazu ist eine Sozialtherapie erforderlich, die nach Einschätzung des Sachverständigen im Rahmen des Maßregelvollzugs geleistet werden kann. (Punkt 6.9, Seite 175 bis 176 des Gutachtens) Mit ihr können beim Untergebrachten die aus seiner Persönlichkeitsstörung resultierenden Defizite in der Selbstbeherrschung aufgearbeitet werden, die in der Vergangenheit vor allem in Zusammenhang mit Alkoholgenuss immer wieder zu Impulsdurchbrüchen geführt haben. Beherrschung der Impulsivität und Befähigung zur Selbstkontrolle sind unabdingbare Voraussetzung dafür, dass er seinen sexuellen Phantasien in Zukunft widerstehen kann. Durch sozialtherapeutische Maßnahmen können dem Untergebrachten weiter die unbewussten psychodynamischen Abläufe verdeutlicht werden, die in der von ihm verharmlosten Kontaktaufnahme zu seiner Enkeltochter deutlich geworden sind. Auch ein verantwortungsbewusster Umgang mit Risikosituationen ist für ihn im Rahmen eines entsprechenden Therapiekonzepts erlernbar (Punkt 7, Seite 185 bis 186 des Gutachtens.) 79 bbb) Dieser aus dem Bestehen realer Therapiemöglichkeiten folgende positive Prognosegesichtspunkt wird jedoch durch die fehlende Therapiebereitschaft des Untergebrachten wieder entkräftet. 80 Die dringend notwendige Therapie scheitert zurzeit daran, dass der Untergebrachte jegliche Intervention ablehnt (Punkt 6.9 und 6.10, Seite 175 bis 178 des Gutachtens). Statt sich auf die Therapieangebote der Anstalt einzulassen, beruft er sich auf eine ihm vor seiner Verlegung von Bielefeld nach Diez angeblich gegebene Zusage, wieder in den offenen Vollzug überstellt zu werden und reklamiert für sich die Alternative: „Entweder Direktverlegung in die Einrichtung H. oder Verrecken im Vollzug“. In seiner ablehnenden Haltung ist er derart festgefahren, dass er über die Notwendigkeit einer Behandlungsfortführung mit sich nicht mehr diskutieren lässt und auch zu keinen pragmatischen Handlungen mehr in der Lage ist. Eine Therapie ist unter diesen Bedingungen nicht durchführbar. 81 jj) Unter den gegenwärtigen Umständen ist auch ein sozialer Empfangsraum für den Untergebrachten noch nicht gegeben (Punkt 6.11, Seite 178 bis 179 des Gutachtens). 82 Die betreute Einrichtung, in die der Untergebrachte strebt, ist zwar grundsätzlich zu seiner Aufnahme geeignet, jedoch kann eine Verlegung nach dort erst mittelfristig nach einer sorgfältigen Vorbereitung erfolgen. Vorangehen müssen systematisch gestaffelte Vollzugslockerungen, in denen zu erproben ist, wie sich der Untergebrachte verhalten wird, wenn er wieder Zugang zu Opfern hätte und keine Kontrollmöglichkeiten mehr bestünden. Darüber hinaus müsste eine langfristige therapeutische Nachsorge gesichert sein, die derzeit noch in keiner Weise angelegt worden ist. 83 kk) Schließlich ergibt sich auch aus dem letzten Prognosekriterium, dem Entwicklungsverlauf nach der Tat (Punkt 6.12, Seite 179 bis 180 des Gutachtens), kein positiver Aspekt. 84 Einerseits ist anzuerkennen, dass der Untergebrachte die bestehende Pädophilie inzwischen einräumt und in der Therapie mit dem externen Therapeuten erste Fortschritte in der Aufarbeitung seiner Sexualdelinquenz erzielt hat. Andererseits ist eine grundlegende Änderung seiner problematischen, nicht erst im Vollzugsverlauf entstandenen, sondern bis in seine Jugendzeit zurückverfolgbaren Persönlichkeitsstruktur noch nicht erreicht worden. 85 ll) Im Ergebnis fällt die Auswertung der einschlägigen Kriterien für den Untergebrachten insgesamt negativ aus. Danach ist das Risiko erneuter Missbrauchstaten des Untergebrachten an Kindern als hoch zu bewerten (Punkt 7, Seite 188 des Gutachtens). Insbesondere die Kombination der bestehenden Pädophilie mit der unzureichend aufgearbeiteten Persönlichkeitsstörung des Untergebrachten begründet nach Ansicht des Senats eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Untergebrachte wiederum in einer der Anlasstat entsprechenden Weise straffällig werden wird. 86 Die Maßregel kann daher nicht für erledigt erklärt werden. 87 2. Ebenso wenig kann die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB). 88 Der Untergebrachte ist, wie ausgeführt, weiterhin behandlungsbedürftig. Im Wege einer Sozialtherapie müssen die vorhandenen Störungen in seiner Persönlichkeit und Sexualpräferenz weiter aufgearbeitet werden. Dabei sind insbesondere seine mangelnde Selbstbeherrschung und Impulsivität anzusprechen sowie die psychodynamischen Handlungsabläufe aufzudecken, mit denen er auf der unbewussten Ebene schon wieder neue Risikosituationen vorbereitet. Allein durch Bewährungsauflagen bei gleichzeitiger Überstellung des Untergebrachten in eine betreute Einrichtung ist die Durchführung der gebotenen Behandlung nicht sicherzustellen. Sie kann Erfolg versprechend nur unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs gewährleistet werden. 89 Nachdem der Untergebrachte im offenen Vollzug versagt hat, ist es erforderlich, zunächst wieder ein stabiles Behandlungskonzept aufzubauen. Das kann durch Beteiligung des Untergebrachten an der Gruppentherapie durch den Anstaltspsychologen, ergänzt durch eine Einzelbehandlung, erforderlichenfalls nochmals durch einen externen Therapeuten, erfolgen. Erst wenn der Untergebrachte in ein festes Behandlungskonzept eingebunden ist, können auch wieder Vollzugslockerungen in Betracht gezogen werden. Es muss sichergestellt sein, dass dabei auftretende Schwierigkeiten sofort therapeutisch angegangen werden, damit es gar nicht erst zu Weiterungen oder Eskalationen in seinem Verhalten kommt. Die Durchführung einer kontinuierlichen, aufeinander abgestimmten und abgestuften Behandlung sowie eine schrittweise Erprobung der erreichten Therapiefortschritte sind unverzichtbare Voraussetzungen für die mittelfristig einzuplanende Entlassung des Untergebrachten in eine betreute Einrichtung (Punkt 7, Seite 189 bis 193 des Gutachtens). Vorher ist eine bedingte Entlassung des Untergebrachten nicht zu verantworten. 90 Im Anhörungstermin hat der Sachverständige klargestellt, dass eine Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht angezeigt ist, so dass die nach § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB bestehende Möglichkeit der Überweisung in den Vollzug dieser Maßregel vorliegend ausscheidet. 91 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. 92 Der Beschwerdeführer befindet sich zwar schon mehr als siebzehn Jahre in der Sicherungsverwahrung. Die Dauer des Maßregelvollzugs ist jedoch im Wesentlichen auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. 93 a) Wie zunächst im Strafvollzug (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 1.6.1987, Bl. 61 VH, vom 4.6.1988, Bl. 80 VH, vom 8.12.1989, Bl. 113-114 VH und vom 19.12.1989, Bl. 116-117 VH; Beschluss LG Koblenz vom 10.7.1990, Bl. 145-148 VH) hat er sich auch in der Unterbringung über mehr als zehn Jahre geweigert, sich auf eine Therapie einzulassen und damit seine Resozialisierung in dieser Zeit selbst verhindert. 94 So erklärte er bei seiner Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer am 10. März 1992 (Bl. 168 VH) anlässlich der ersten Regelüberprüfung: „Ich mache die SV voll ab. Damit habe ich mich bereits abgefunden. Ich tue nichts mehr, um eine bedingte Entlassung zu erreichen“. Die Strafvollstreckungskammer lehnte es darauf hin mit Beschluss vom selben Tag unter Hinweis auf die Verweigerungshaltung ab, die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen. 95 Eine inhaltsgleiche Entscheidung traf die Strafvollstreckungskammer am 17. März 1994 (Bl. 201-204 VH) anlässlich der zweiten Regelüberprüfung. In der Begründung bezieht sie sich auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, wonach der Untergebrachte beharrlich die Teilnahme an jeglichen Behandlungsmaßnahmen, auch die Verlegung in die Wohngruppen- und Behandlungsabteilung der Anstalt zur Vorbereitung von Vollzugslockerungen ablehne.Der Untergebrachte hat auf eine Anhörung mit Schreiben vom 21. Januar 1994 (Bl. 199 VH) verzichtet. Darin hat er unter anderem erklärt: „Sie brauchen mich nicht zur 2 Jahres Prüfung zwecks Entlassung zu holen, ich lehne derartigen Firlefanz ab. Ich lege keinen Wert darauf, mich für etwas rechtfertigen zu müssen, zu was man mich unschuldig verurteilt hat“. 96 Zur Vorbereitung der dritten Regelüberprüfung, dieses Mal durch das Landgericht Arnsberg, nahm der Leiter der nach Verlegung des Untergebrachten zuständigen Justizvollzugsanstalt Werl mit Schreiben vom 23. August 1996 (Bl. 213-214 VH) wie folgt Stellung: „Mit Herrn G. können aufgrund seiner seit Aufnahme in die Abteilung der Sicherungsverwahrung der JVA Werl gezeigten Verweigerungshaltung weder seine Delinquenz noch seine aktuelle kriminelle Gefährdung im Rahmen psychologischer Einzelgespräche aufgearbeitet werden“. Der Untergebrachte verzichtete wiederum auf eine mündliche Anhörung, indem er ebenfalls mit Schreiben vom 23. August 1996 (Bl. 217 VH) erklärte: „Ich sehe keine Veranlassung auf Grund einer unschuldigen Verurteilung durch den Richter H. am Landgericht Mainz eine Vergangenheitsbewältigung zu betreiben über eine Straftat die ich nicht begangen habe“. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg lehnte darauf hin mit Beschluss vom 30. September 1996 (Bl. 222-223 VH) eine bedingte Entlassung mit der Begründung ab, der Untergebrachte verweigere jeglichen Kontakt zu den Fachdiensten. 97 Anlässlich der vierten Regelüberprüfung beschloss die Strafvollstreckungskammer am 25. November 1998 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu der Frage, ob vom Untergebrachten außerhalb des Maßregelvollzugs weitere rechtswidrige Taten zu erwarten sind (Bl. 257 VH). Bei seiner vorangegangenen Anhörung (Bl. 256 VH) hatte der Untergebrachte sich mit einer Begutachtung einverstanden erklärt und mitgeteilt: „Mit den Psychologen habe ich keinen Kontakt“. Auf Grundlage des eingeholten Gutachtens beschloss die Kammer am 25. August 1999 (Bl. 306-307 VH), eine bedingte Entlassung abzulehnen. In der Begründung der Entscheidung weist sie darauf hin, dass der Untergebrachte die Anlasstat nach wie vor leugne und deswegen eine Auseinandersetzung mit der Tat noch nicht erfolgen konnte. 98 Nachdem das Oberlandesgericht Hamm diesen Beschluss wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben hatte, beauftragte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 (Bl. 335 VH), nunmehr zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 3 StGB, einen anderen medizinischen Sachverständigen mit der Begutachtung des Untergebrachten. In dem nach Gutachtenerstattung anberaumten Anhörungstermin vom 19. April 2000 (Bl. 472-474 VH) gab der Untergebrachte folgende Erklärung ab: „Ich habe zu der Anstalt keinerlei Vertrauen mehr. Daher lehne ich eine interne Psychotherapie ab. Auch extern ist es nach meiner Einschätzung nicht so, dass dort Vertrauen von meiner Seite aus da wäre. Ich möchte eine Therapie unabhängig von jeglichen Anstaltseinflüssen. Wenn hier von Werl intern oder extern etwas gemacht würde, wäre von meiner Seite kein Vertrauen da. Das wäre nur Schauspielerei“. 99 Nachdem die Strafvollstreckungskammer die weitere Unterbringung über zehn Jahre hinaus angeordnet hatte, teilte der Untergebrachte ihr mit Schreiben vom 3. Mai 2000 (Bl. 507 VH) mit: „Ich lasse mich auch durch weitere Haft nicht dazu zwingen, ein Schuldanerkenntnis zu machen für eine Sache, die ich nicht begangen habe - geschweige mich diesbezüglich von einem Anstaltspsychologen unter Druck setzen. Ich werde ein solches Schuldanerkenntnis nicht machen - nur um mir eine Entlassung aus der SV zu erschleimen - “. 100 Seinem Verteidiger schrieb er am 5. Mai 2000 unter anderem folgendes (Bl. 512 VH): „Ich kann kein Straftat-Schuld-Anerkenntnis abgeben für eine Straftat, die ich nicht begangen habe - auf Grund deren Tatsache ich bisher alles abgelehnt habe - bis hin zum Bestehen die 10 Jahre abmachen zu können. In Bezug der letzten Verurteilung gibt es für mich keine Aufarbeitung, wie es die StVK oder wie zuvor geschehen die Anstaltspsychologen von mir verlangen. Ich werde mir keine Freiheit erschleimen, indem ich mich verleugne - auch nicht unter der Nötigung und Erpressung einer StVK Arnsberg -“. 101 Erst zu Beginn des Jahres 2001, nach zehnjährigem Maßregelvollzug, war der Untergebrachte zur Aufnahme einer Behandlung durch den externen Therapeuten Dipl. Psych. O. bereit (vgl. Stellungnahme der JVA Werl vom 3.12.2001, Bl. 623-626 VH). Ohne seine Verweigerungshaltung hätte eine Therapie nicht nur früher beginnen, sondern möglicherweise auch schon abgeschlossen werden können. 102 b) Trotz seiner erst spät einsetzenden Therapieeinsicht hat der Beschwerdeführer bereits eine konkrete Entlassungschance erhalten. Zur Vorbereitung der von ihm angestrebten Verlegung in die betreute Einrichtung „H.“ war ihm in der Zeit Februar 2005 bis Januar 2006 Gelegenheit eingeräumt worden, sich im offenen Maßregelvollzug zu bewähren. Dass er diese Erprobung nicht durchgestanden hat, ist allein von ihm selbst zu vertreten. 103 c) Nach seiner Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug im Januar 2006 ist wieder wertvolle Zeit ungenutzt verstrichen. Statt durch Annahme des Therapieangebots der Justizvollzugsanstalt auf eine nochmalige Erprobungschance in Vollzugslockerungen hinzuarbeiten, ist er in seine anfängliche Verweigerungshaltung zurückgefallen und hat sich auf die Alternative festgelegt: „Entweder Direktverlegung in die Einrichtung H. oder Verrecken im Vollzug“. 104 Unter diesen Umständen kann der Freiheitsanspruch des Untergebrachten auch nach der langen Vollzugsdauer gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an der Verhinderung nochmaliger Missbrauchstaten des Untergebrachten keine überwiegende Bedeutung gewinnen (vgl. BVerfG NJW 2004, 739 m.w.N; Senatsbeschluss 1 Ws 723/05 vom 20.10.2005). Dem Beschwerdeführer kann nur dringend angeraten werden, sein derzeitiges Vollzugsverhalten schnellstmöglich zu ändern und sich wieder auf die Behandlungsangebote der Justizvollzugsanstalt einzulassen, selbst wenn er aus seiner Sicht weitere Therapiemaßnahmen für überflüssig hält.