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Beschluss

1 Ss 321/07

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2007:1126.1SS321.07.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. August 2007 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. 2 Die dagegen eingelegte Berufung hat die Strafkammer als unbegründet verworfen. 3 Nach den Feststellungen des Berufungsurteils sagte die Angeklagte in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Bad Kreuznach als Zeugin nach Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht unter Eid bewusst wahrheitswidrig aus, sie habe mit dem gleichfalls als Zeugen vernommenen D. nie gemeinsam Kokain konsumiert. Jenes Verfahren richtete sich gegen die Angeklagten M. und Do., denen die Staatsanwaltschaft unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorwarf. D. trat dort als Hauptbelastungszeuge auf. Vor Vernehmung der Angeklagten hatte er über den Verkauf von insgesamt neunzehn Kilogramm Kokain berichtet und darüber hinaus ausgesagt, mit der Angeklagten des vorliegenden Verfahrens Kokain konsumiert zu haben. Die Kammer geht davon aus, dass dies tatsächlich bei mindestens zwei Gelegenheiten im Jahr 2003 der Fall war. 4 Die Angeklagte bestreitet, falsch ausgesagt zu haben. Sie habe noch nie, auch nicht mit dem Zeugen D. Kokain konsumiert. 5 Die Kammer hält sie aufgrund der Aussage des Zeugen D. für überführt. Danach habe sich zwischen ihm und der Angeklagten im Jahre 2003 eine sexuelle Beziehung entwickelt. Dabei sei bei zwei bis drei Gelegenheiten Kokain eingenommen worden. Diese Aussage hält die Kammer für glaubhaft. Es sei kein Motiv ersichtlich, weshalb der Zeuge – damals wie heute – die Angeklagte zu Unrecht belasten sollte. Für eine Strafvergünstigung nach § 31 BtMG sei im Hinblick auf die neunzehn Kilogramm Kokain, die der Zeuge verkauft hatte, die Angabe des zwei- bis dreimaligen Betäubungsmittelkonsums mit der Angeklagten erkennbar von nachrangiger Bedeutung gewesen. Vorteile dafür habe er von den Strafverfolgungsbehörden nicht erwarten können. Für die Angeklagte liege ein Motiv für die Falschaussage dagegen auf der Hand. Sie habe sich nicht selbst belasten, möglicherweise auch den Zeugen D. vor Bestrafung schützen wollen. 6 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und rügt die Verletzung materiellen Rechts. II. 7 Die form- und fristgerecht eingelegte Revision hat Erfolg. 8 Die Überzeugungsbildung der Kammer beruht auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Sie ist unvollständig, weil sie den in der hier gegebenen Beweiskonstellation von Aussage gegen Aussage an die Beweiswürdigung zu stellenden besonderen Anforderungen nicht gerecht wird. Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung, den Angaben des Zeugen zu folgen, nicht, wie es in dieser Beweissituation erforderlich gewesen wäre, alle dafür bedeutsamen Umstände herangezogen und gewürdigt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1 und 14; Indizien 2; § 267 Abs. 1 S. 1 Beweisergebnis 8; BGH StV 1995, 6 f). 9 a) Stehen wie vorliegend der bestreitenden Einlassung lediglich die belastenden Angaben eines Zeugen gegenüber, der seinerseits der Strafverfolgung wegen Betäubungsmittelstraftaten ausgesetzt ist, ist als nahe liegendes Motiv einer möglichen Falschaussage die Erwartung einer Milderung der eigenen Strafe nach § 31 BtMG in die Überlegungen mit einzubeziehen (BGH NStZ-RR 2003, 245; NStZ 2004, 691; Senat StV 2007, 71). Diesem Gesichtspunkt hat die Kammer nicht hinreichend Rechnung getragen. Ob, wie sie meint, die Angabe des zwei- bis dreimaligen Betäubungsmittelkonsums gegenüber dem eingeräumten Verkauf von neunzehn Kilogramm Kokain für eine Strafmilderung wegen geleisteter „Aufklärungshilfe“ von nachrangiger Bedeutung ist, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, ob und gegebenenfalls wodurch der Zeuge D. einen Vorteil nach der genannten Vorschrift erlangt hat. Dazu enthalten die Urteilsgründe jedoch keine Angaben. Dass sich der Zeuge schon mit dem Eingeständnis des Kokainverkaufs eine Strafmilderung verdient hat, versteht sich keineswegs von selbst. Hätte er damit lediglich seinen eigenen, möglicherweise sogar schon bekannten Tatbeitrag eingeräumt, wären die Milderungsvoraussetzungen nach § 31 Nr. 1 BtMG nicht erfüllt (vgl. nur Körner, BtMG, § 31 Rdn. 33). In diesem Fall könnte er entgegen der Ansicht der Strafkammer eine Strafmilderung gerade durch Angaben zum Randgeschehen angestrebt und erhalten haben. 10 Im Fall einer geleisteten Aufklärungshilfe wäre deren Wahrheitsgehalt auch insoweit zu untersuchen, als sie über den hier in Rede stehenden Aussageteil hinausgeht. Stellte sich heraus, dass der Zeuge in anderen Punkten unwahre Angaben gemacht hat, bedürfte die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu Lasten der Angeklagten einer besonders eingehenden Begründung (vgl. BGHSt 44, 153; NStZ-RR 2003, 332; Senatsbeschluss 1 Ss 107/01 vom 2.5.2001). 11 b) Weiter lassen die Urteilsgründe eine Analyse der Zeugenaussage vermissen, der in der gegebenen Beweissituation besondere Bedeutung zukommt (BGH StV 2000, 243, 244; Senatsbeschluss 1 Ws 133/03 vom 27.3.2003). 12 Weder wird die Entstehungsgeschichte der Aussage mitgeteilt, noch deren Inhalt im Einzelnen wiedergegeben. Ob der Zeuge die Angeklagte von sich aus, auf Vorhalt oder gar auf die konkrete Inaussichtstellung einer Strafvergünstigung hin belastet hat, bleibt daher ebenso offen wie die Frage nach der Detailgenauigkeit, Widerspruchsfreiheit und Konstanz seiner Angaben. III. 13 Das Urteil ist mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). 14 Sollte diese im Fall eines Tatnachweises ebenfalls zu der Auffassung gelangen, dass die Angeklagte deswegen die Unwahrheit gesagt hat, weil sie sich nicht selbst belasten wollte, wird auf der Rechtsfolgenseite § 157 Abs. 1 StGB zu beachten sein.