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Beschluss

1 Ss 321/07

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen, in denen der Belastungszeuge selbst der Strafverfolgung wegen Betäubungsmittelstraftaten ausgesetzt ist, sind mögliche Motive einer Falschaussage, insbesondere die Erwartung einer Strafmilderung nach § 31 BtMG, in die Beweiswürdigung einzubeziehen. • Die Kammer muss bei der Bewertung einer belastenden Zeugenaussage deren Entstehungsgeschichte, Detailgenauigkeit, Widerspruchsfreiheit und Konstanz sowie mögliche Vorteile wegen geleisteter Aufklärungshilfe gesondert prüfen. • Fehlt eine solche umfassende Prüfung und Darlegung in den Urteilsgründen, ist die Überzeugungsbildung unvollständig und die Entscheidung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Revisionserfolg wegen unvollständiger Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage • Bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen, in denen der Belastungszeuge selbst der Strafverfolgung wegen Betäubungsmittelstraftaten ausgesetzt ist, sind mögliche Motive einer Falschaussage, insbesondere die Erwartung einer Strafmilderung nach § 31 BtMG, in die Beweiswürdigung einzubeziehen. • Die Kammer muss bei der Bewertung einer belastenden Zeugenaussage deren Entstehungsgeschichte, Detailgenauigkeit, Widerspruchsfreiheit und Konstanz sowie mögliche Vorteile wegen geleisteter Aufklärungshilfe gesondert prüfen. • Fehlt eine solche umfassende Prüfung und Darlegung in den Urteilsgründen, ist die Überzeugungsbildung unvollständig und die Entscheidung aufzuheben. Die Angeklagte wurde wegen Meineids vom Amtsgericht zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Berufungsinstanz hat das Landgericht Bad Kreuznach die Verurteilung bestätigt. Grundlage war die Zeugenaussage des D., der in einem gesonderten Verfahren als Hauptbelastungszeuge auftrat und ausgesagt hatte, er habe mit der Angeklagten mindestens zwei Mal Kokain konsumiert. D. hatte zugleich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden den Verkauf von insgesamt 19 kg Kokain eingeräumt. Die Angeklagte bestritt die Vorwürfe und erklärte, nie mit D. Kokain konsumiert zu haben. Die Strafkammer hielt die Angaben des Zeugen für glaubhaft und sah bei der Angeklagten ein Motiv zur Falschaussage, weil sie sich nicht selbst belasten wollte. • Die Revision der Angeklagten ist erfolgreich, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts unvollständig und fehlerhaft ist. • Bei der hier vorliegenden Konstellation Aussage gegen Aussage, wobei der belastende Zeuge selbst wegen erheblicher BtM-Taten belastet ist, hätten besondere Anforderungen an die Würdigung gelten müssen. • Die Kammer hat nicht hinreichend geprüft, ob der Zeuge durch seine Angaben nach § 31 BtMG einen Vorteil erlangen konnte; die bloße Annahme, die Angabe über mehrfachem Konsum sei gegenüber dem Eingeständnis des Verkaufs von 19 kg belanglos, genügt nicht. • Wichtig wäre gewesen darzustellen, ob der Zeuge aus eigenem Antrieb oder unter Vorhalt belastende Angaben machte, ob er dafür eine konkrete Aussicht auf Strafnachlass erhielt und ob andere Teile seiner Aufklärungshilfe wahrheitsgemäß sind. • Die Entscheidung enthält keine Analyse der Entstehungsgeschichte, der Detailgenauigkeit, der Widerspruchsfreiheit und der Konstanz der Zeugenaussage, obwohl diese Elemente in der gegebenen Beweissituation besondere Bedeutung haben. • Mangels hinreichender Begründung ist die Überzeugungsbildung nicht tragfähig und das Urteil daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Für den Fall, dass das Wiederaufnahmegericht wiederum zu einer Verurteilung gelangt, ist bei der Rechtsfolgenbemessung § 157 Abs. 1 StGB zu beachten. Die Revision der Angeklagten hat Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, weil die Beweiswürdigung unvollständig war; insbesondere wurden mögliche Motive des belastenden Zeugen auf Strafmilderung nach § 31 BtMG und die Entstehungsgeschichte sowie die Glaubhaftigkeitsmerkmale seiner Aussage nicht ausreichend geprüft. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen. Sollte das Gericht erneut zu einer Verurteilung gelangen, sind bei der Bemessung der Rechtsfolge die einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 157 Abs. 1 StGB, zu berücksichtigen.