Urteil
12 U 1452/06
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 ZPO ist nur begründet, wenn die nachträglich aufgefundene Urkunde für sich allein oder in Verbindung mit dem im Erstverfahren vorgelegten Prozessstoff ersichtlich zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte.
• Urkunden, die nur als Anlass dienen, weitere Beweismittel (Zeugen, Sachverständige) nachzuführen, begründen keinen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO.
• Die bloße Bestreitung eines nebensächlichen Indizas des ersten Urteils – hier der räumliche Aufenthalt einer Partei an einem Datum – erschüttert nicht das Gesamtbeweisbild, das zur Annahme einer Urkundenfälschung geführt hat.
Entscheidungsgründe
Restitutionsklage mangels begründendem Urkundenbeweis abgewiesen • Eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 ZPO ist nur begründet, wenn die nachträglich aufgefundene Urkunde für sich allein oder in Verbindung mit dem im Erstverfahren vorgelegten Prozessstoff ersichtlich zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. • Urkunden, die nur als Anlass dienen, weitere Beweismittel (Zeugen, Sachverständige) nachzuführen, begründen keinen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. • Die bloße Bestreitung eines nebensächlichen Indizas des ersten Urteils – hier der räumliche Aufenthalt einer Partei an einem Datum – erschüttert nicht das Gesamtbeweisbild, das zur Annahme einer Urkundenfälschung geführt hat. Der Kläger verlangt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens, in dem der Senat die Klage wegen angeblicher Schuldscheine abgewiesen hatte. Streitgegenstand waren Ansprüche aus zwei Schuldscheinen über 27.860 DM und 10.620 DM, die der Kläger als Geldleihen aus Gefälligkeit behauptete. Der Beklagte bestritt die Entstehung der Forderungen und behauptete Blankettfälschungen; ein graphologischer Sachverständiger stellte Auffälligkeiten fest. Das Landgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht wies sie ab und hielt die Urkunden für gefälscht gestützt auf Auffälligkeiten der Urkundengestaltung, widersprüchliches Parteivorbringen, die Unglaubwürdigkeit der Zeugenaussage und die persönliche Situation des Klägers. Mit der Restitutionsklage legte der Kläger nachträglich eine weitere Abtretungsurkunde und eine Flugbestätigung vor, um die Anwesenheit des Beklagten am entscheidenden Datum zu belegen. • Anwendbare Norm: § 580 Nr. 7 ZPO; Wiederaufnahme setzt voraus, dass eine nachträglich aufgefundene Urkunde für sich oder in Verbindung mit dem im Erstverfahren vorhandenen Prozessstoff offensichtlich zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. • Die neue Urkunde (Abtretung vom 12.05.1998) ändert nichts an den tragenden Beweisgründen des Berufungsurteils, weil sie selbst neue Unklarheiten aufwirft und nicht ohne weitere neue Beweismittel für sich genommen den behaupteten Inhalt substanziiert. • Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Restitutionsklage nicht auf Urkunden gestützt werden, die nur zusammen mit neu einzuführenden Beweismitteln (Zeugen, Sachverständige) eine andere Überzeugung ermöglichen; hier würde die neue Urkunde lediglich Anlass geben, weiteren Prozessstoff nachzuführen, was unzulässig ist. • Die Überzeugung des Senats von der Fälschung der Schuldscheine beruhte auf der Gesamtschau: auffällige Urkundengestaltung, Unwahrscheinlichkeit der behaupteten Anfertigung von Zweitschriften wegen Schreibfehlern, Unglaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags zur Zahlungshöhe angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und die Zeugenaussage der Ehefrau des Beklagten, die die Herstellung der Zweitschrift verneinte. • Der vom Kläger angegriffene Randaspekt (Aufenthalt des Beklagten in Portugal) war für das Berufungsurteil entbehrlich; dessen Widerlegung würde das übrige Beweisgefüge nicht erschüttern und steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Entscheidungsgrundlage. • Die vom Kläger vorgelegte Flugbestätigung wurde nicht fristgerecht vorgelegt (§ 588 Abs. 2 ZPO) und ist daher nicht zu berücksichtigen. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO sowie §§ 543 Abs. 2, 591 ZPO. Die Restitutionsklage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Restitutionsverfahrens. Es fehlt an einem Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 ZPO, weil die nachträglich vorgelegte Urkunde die erstinstanzliche Entscheidung nicht offensichtlich zu Gunsten des Klägers geändert hätte. Die neue Urkunde erhöht allenfalls den Bedarf nach zusätzlicher Beweisaufnahme, was nach der Systematik der Restitutionsvorschriften nicht zulässig ist. Der angegriffene Randvortrag zum Aufenthalt des Beklagten ändert nichts an der tragenden Gesamtschau, wonach die Schuldscheinurkunden wegen verschiedener Indizien als gefälscht zu bewerten sind. Die Revision wird nicht zugelassen.