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Urteil

3 U 570/07.Lw, 3 U 570/07 Lw

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach Ablauf eines befristeten Landpachtvertrags kann durch konkludentes Verhalten (Weiterbewirtschaftung, Zahlung und Entgegennahme der Pacht) ein neues unbefristetes Pachtverhältnis zustande kommen. • Bei einer stillschweigenden Fortsetzung des Pachtverhältnisses sind die gesetzlichen Regelungen des Landpachtrechts auf das fortbestehende Vertragsverhältnis anzuwenden; insoweit gilt insbesondere die Kündigungsfrist des § 594a BGB. • Wird die für ein auf unbestimmte Zeit fortbestehende Pacht geltende Kündigungsfrist (§ 594a Abs.1 Satz1 BGB) nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam und das Pachtverhältnis bleibt bestehen.
Entscheidungsgründe
Konkludente Fortsetzung befristeter Landpacht und Anwendbarkeit gesetzlicher Kündigungsfristen • Nach Ablauf eines befristeten Landpachtvertrags kann durch konkludentes Verhalten (Weiterbewirtschaftung, Zahlung und Entgegennahme der Pacht) ein neues unbefristetes Pachtverhältnis zustande kommen. • Bei einer stillschweigenden Fortsetzung des Pachtverhältnisses sind die gesetzlichen Regelungen des Landpachtrechts auf das fortbestehende Vertragsverhältnis anzuwenden; insoweit gilt insbesondere die Kündigungsfrist des § 594a BGB. • Wird die für ein auf unbestimmte Zeit fortbestehende Pacht geltende Kündigungsfrist (§ 594a Abs.1 Satz1 BGB) nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam und das Pachtverhältnis bleibt bestehen. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass ein zwischen dem Vater des Klägers (Pächter) und dem Beklagten (Verpächter) geschlossener Pachtvertrag über zwei Flurstücke weiterhin wirksam besteht. Der ursprünglich bis 11.11.1993 befristete Vertrag enthielt eine Verlängerungsklausel; der Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 6.5.2004. Der Kläger ist durch Betriebsübernahme seines Vaters in den Vertrag eingetreten. Nach Ablauf der Befristung haben die Parteien über Jahre hinweg so verhalten, dass der Beklagte wiederholt Pachtzins entgegennahm und der Pächter die Flächen bewirtschaftete. Das Amtsgericht stellte deshalb das Fortbestehen des Pachtverhältnisses fest; der Beklagte legte Berufung ein mit dem Ziel der Klageabweisung. • Die Aktivlegitimation des Klägers steht fest; er ist Rechtsnachfolger durch Betriebsübernahme (§ 593a BGB-kontext). • Nach Ablauf der vertraglich bestimmten Pachtzeit kann ein neues Pachtverhältnis durch konkludentes Verhalten zustande kommen, wenn wesentliche Vertragsbestandteile (Pächter, Verpächter, Pachtzins, Pachtflächen) feststehen oder feststellbar sind. • Die Rechtsprechung und Lehre lassen die Fortsetzung durch Weiterbewirtschaftung, fortgesetzte Zahlungen und Entgegennahme der Pacht als konkludente Annahme eines neuen Vertrags gelten; dies verletzt nicht die Privatautonomie. • Zur Rechtssicherheit folgt der Senat der Auffassung, dass in solchen Fällen die gesetzlichen Regelungen des Landpachtrechts auf das konkludent zustande gekommene, unbefristete Pachtverhältnis anzuwenden sind, insbesondere die Kündigungsfrist des § 594a BGB. • Die Kündigung des Beklagten vom 6.5.2004 hat die gesetzliche Kündigungsfrist nicht gewahrt und kann nicht als Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausgelegt werden; daher ist sie unwirksam und beendet das Pachtverhältnis nicht. • Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden gemäß §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO geregelt; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 Abs.2 Satz1 ZPO). Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Pachtverhältnis über die Flurstücke weiterhin besteht. Nach Ablauf der Befristung ist durch konkludentes Verhalten ein unbefristeter Pachtvertrag zustande gekommen, auf den die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 594a BGB) anzuwenden sind. Die Kündigung vom 6.5.2004 hielt diese Frist nicht ein und ist damit unwirksam. Damit bleibt das Pachtverhältnis bestehen und der Feststellungsantrag des Klägers ist begründet; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.