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Urteil

10 U 385/07

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Annullierung eines Fluges infolge dichten Nebels liegt in der Regel ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EG-Verordnung Nr. 261/2004 vor. • Wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände beruht, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004. • Unabhängig von der Frage der Ausgleichszahlung sind Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung auch bei außergewöhnlichen Umständen geschuldet. • Bei Unmöglichkeit der konkreten Beförderungsleistung gemäß § 275 BGB entfällt die Pflicht der Fluggesellschaft, die gebuchte Beförderung zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Keine Ausgleichszahlung bei annulliertem Flug wegen dichten Nebels • Bei Annullierung eines Fluges infolge dichten Nebels liegt in der Regel ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EG-Verordnung Nr. 261/2004 vor. • Wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände beruht, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004. • Unabhängig von der Frage der Ausgleichszahlung sind Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung auch bei außergewöhnlichen Umständen geschuldet. • Bei Unmöglichkeit der konkreten Beförderungsleistung gemäß § 275 BGB entfällt die Pflicht der Fluggesellschaft, die gebuchte Beförderung zu erbringen. Die Klägerin und ihr Ehemann buchten Rückflüge von Jerez nach Hahn bei der beklagten Fluggesellschaft. Der für den 1. April 2006 um 9:35 Uhr geplante Rückflug wurde aufgrund dichten Nebels in Jerez annulliert; der Flughafen war nicht anfliegbar. Die Fluggesellschaft buchte die Kläger auf einen Ersatzflug am 3. April 2006 um. Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Ausgleichszahlung nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 aus eigenem und abgetretenem Recht. Das Amtsgericht sprach lediglich einen Schadensersatz für unzureichende Betreuungsleistungen zu und lehnte Ausgleichszahlungen ab. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Vorwurf, die Annullierung sei nicht durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt gewesen und die Airline habe zumutbare Maßnahmen ergreifen können, um eine schnellere Rückbeförderung sicherzustellen. • Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind wegen Erfüllungsortnähe anwendbar; materiell deutsches Recht nach Art. 28 EGBGB anwendbar. • Anwendbare Normen: Art. 7, Art. 5 und Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 261/2004; § 275 BGB; § 119 GVG i.V.m. Art. 5 und 24 EuGVVO. • Außergewöhnlicher Umstand: Unstreitig war der Flughafen Jerez zum relevanten Zeitpunkt wegen dichten Nebels nicht anfliegbar; damit begründet dies einen außergewöhnlichen Umstand nach Erwägungsgründen und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung. • Folge der Unmöglichkeit: Die konkrete Beförderungsleistung war unmöglich geworden, wodurch die Airline gemäß § 275 BGB von der Pflicht zur Durchführung des konkreten Fluges frei wurde; daraus folgt kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7. • Keine Pflicht zu überobligatorischen Maßnahmen: Es ist nicht zu Lasten der Fluggesellschaft zu verlangen, sämtliche Passagiere stundenlang festzuhalten oder unverzüglich ein weiteres Flugzeug zu organisieren; nur bei vorhersehbarer, kurzzeitiger Störung wäre anderes zu beurteilen. • Betreuungsleistungen: Unabhängig von außergewöhnlichen Umständen bestehen Betreuungsansprüche nach Art. 9 der Verordnung; das Amtsgericht hat insoweit zutreffend einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unzureichender Betreuung bejaht. • Schlussfolgerung: Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für Ausgleichszahlungen nicht vorliegen, jedoch besteht ein Anspruch auf Betreuung, der bereits berücksichtigt wurde. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es liegt kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände (dichter Nebel, Flughafen nicht anfliegbar) zurückzuführen war und daher die Fluggesellschaft von der Verpflichtung zur konkreten Beförderung gemäß § 275 BGB befreit ist. Gleichwohl besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung; das Amtsgericht hat der Klägerin bereits einen Schadensersatz für unzureichende Betreuung zugesprochen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.