Beschluss
6 W 879/07
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
4Zitate
2Normen
Leitsätze
• Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist aufzuheben, soweit der Beklagte mit Aufrechnung und Widerklage konkrete, abrechenbare Provisionsansprüche in Höhe von 1.947,07 € und einen Wettbewerbsentschädigungsanspruch geltend macht.
• Überzahlte Provisionsvorschüsse sind grundsätzlich zurückzuerstatten; Abrechnungsansprüche aus späteren Provisionsabrechnungen mindern den Rückforderungsbetrag und sind fällig, wenn sie aus einer Abrechnung hervorgehen.
• Ein wirksamer Verzicht auf Ansprüche aus § 89b HGB kann bei eigenkündigendem Handelsvertreter wirksam sein; für den Anspruch auf Karenzentschädigung nach § 90a HGB kann jedoch kein nachteiliger Verzicht wirksam vereinbart werden.
• Bei Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten sind soweit möglich Teilbereiche getrennt zu prüfen; das Landgericht hätte dem Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung seines Sachvortrags geben müssen, insbesondere bezüglich der Karenzentschädigung.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung der Verweigerung von PKH bei Abrechnungsanspruch und Karenzentschädigung • Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist aufzuheben, soweit der Beklagte mit Aufrechnung und Widerklage konkrete, abrechenbare Provisionsansprüche in Höhe von 1.947,07 € und einen Wettbewerbsentschädigungsanspruch geltend macht. • Überzahlte Provisionsvorschüsse sind grundsätzlich zurückzuerstatten; Abrechnungsansprüche aus späteren Provisionsabrechnungen mindern den Rückforderungsbetrag und sind fällig, wenn sie aus einer Abrechnung hervorgehen. • Ein wirksamer Verzicht auf Ansprüche aus § 89b HGB kann bei eigenkündigendem Handelsvertreter wirksam sein; für den Anspruch auf Karenzentschädigung nach § 90a HGB kann jedoch kein nachteiliger Verzicht wirksam vereinbart werden. • Bei Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten sind soweit möglich Teilbereiche getrennt zu prüfen; das Landgericht hätte dem Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung seines Sachvortrags geben müssen, insbesondere bezüglich der Karenzentschädigung. Die Klägerin forderte vom Beklagten, der bis 28.2.2007 als Handelsvertreter tätig war, die Rückzahlung überzahlter Provisionsvorschüsse in Höhe von 16.578,01 € aus einem Schuldanerkenntnis. Der Beklagte beantragte Klageabweisung, reichte Widerklage ein und begehrte unter anderem Herausgabe von Buchauszügen, Ausgleichszahlungen, Schadensersatz für entgangene Provisionen sowie eine Wettbewerbsentschädigung in Höhe von 27.929,60 €. Das Landgericht verweigerte dem Beklagten insgesamt Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die PKH-Entscheidung ein. • Die Beschwerde ist teilweise begründet: Der Abrechnungsanspruch des Beklagten aus der Provisionsabrechnung vom 3.4.2007 in Höhe von 1.947,07 € ist fällig und mindert den Rückforderungsanspruch der Klägerin; deshalb durfte PKH hierfür nicht mit der angeführten Begründung verweigert werden. • Obwohl der Rückforderungsanspruch der Klägerin grundsätzlich besteht, sind spätere Provisionsgutschriften anzurechnen; ein vertragliches Aufrechnungsverbot steht einer Aufrechnung nicht entgegen, wenn die Forderung durch Abrechnung anerkannt wurde (§ 6 des Vertrags). • Die sonstigen Einwendungen des Beklagten (gesetzliche Änderungen, Schulungsaufwand, angeblich geringere Zuweisung von Interessenten, einseitige Provisionsänderungen) begründen keine verhältnismäßige Vertragsverletzung der Klägerin und sind daher für die Abwehr der Klage ohne Erfolgsaussicht. • Bezüglich der Widerklage stehen Ansprüche auf Buchauszug und Handelsvertreterausgleich (§§ 87b, 89b HGB) dem Beklagten nicht zu, weil er durch sein Schreiben vom 12.2.2007 wirksam auf weitergehende Ansprüche verzichtet hat; bei Eigenkündigung ist ein Verzicht auf Ausgleichsansprüche wirksam. • Der Anspruch auf Wettbewerbsentschädigung nach § 90a HGB kann nicht wirksam zum Nachteil des Handelsvertreters abgeändert werden; deshalb war die Ablehnung der Erfolgsaussicht für diesen Teil unzulänglich, weil das Landgericht dem Beklagten keine Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrags gegeben hat. • Zur Bemessung der Karenzentschädigung sind vielfältige Abwägungen erforderlich (z.B. Nachteile für den Handelsvertreter, Möglichkeiten anderweitiger Tätigkeit, materielle Verluste, Bedeutung des Wettbewerbsverbots für das Unternehmen); das Landgericht hätte auf fehlende Darlegung hinweisen müssen, bevor es PKH versagte. • Das Oberlandesgericht verweist die Entscheidung über die bewilligungsfähigen Teile (Forderungen über 14.630,94 € und die Karenzentschädigung) an das Landgericht zurück und verlangt ergänzende Nachweise zur Bedürftigkeit des Beklagten im PKH-Verfahren (§§ 114,115 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird teilweise stattgegeben. Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist aufzuheben insoweit, als die Klägerin Forderungen von mehr als 14.630,94 € geltend macht und der Beklagte mit der Widerklage einen Wettbewerbsentschädigungsanspruch in Höhe von 27.929,60 € verfolgt; diese Punkte sind zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Soweit der Beklagte einen konkreten Abrechnungsanspruch in Höhe von 1.947,07 € geltend macht, besteht hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass PKH hierfür nicht mit der bisher angegebenen Begründung versagt werden durfte. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die übrigen Einwendungen des Beklagten gegen die Klage keine Erfolgsaussichten haben und die Verzichtsvereinbarung vom 12.02.2007 Ansprüche nach § 89b HGB ausschließt. Das Landgericht hat bei der erneuten Entscheidung insbesondere dem Beklagten Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zur Angemessenheit der Karenzentschädigung nach § 90a HGB zu ergänzen und seinen PKH-Bedürftigkeitssachvortrag zu vervollständigen; die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird zur Hälfte erhoben, Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.