Beschluss
10 W 166/08
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten einer Beklagten gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist unzulässig, wenn das Gericht nach den Regeln des Gerichtskostengesetzes entschieden hat.
• § 32 Abs. 2 RVG gewährt dem Rechtsanwalt kein weitergehendes Beschwerderecht als die Rechtsbehelfe, die nach dem GKG dem Prozessbevollmächtigten der Partei zustehen.
• Eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des GKG kann nicht isoliert angefochten werden; die Beschwerde ist nur im Rahmen der im GKG vorgesehenen Regelungen statthaft.
• Die unterliegenden Prozessbevollmächtigten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung • Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten einer Beklagten gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist unzulässig, wenn das Gericht nach den Regeln des Gerichtskostengesetzes entschieden hat. • § 32 Abs. 2 RVG gewährt dem Rechtsanwalt kein weitergehendes Beschwerderecht als die Rechtsbehelfe, die nach dem GKG dem Prozessbevollmächtigten der Partei zustehen. • Eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des GKG kann nicht isoliert angefochten werden; die Beschwerde ist nur im Rahmen der im GKG vorgesehenen Regelungen statthaft. • Die unterliegenden Prozessbevollmächtigten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Landgericht Mainz setzte den Streitwert zunächst vorläufig auf 259.012,82 € und später auf 298.712,72 € fest. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erhoben im eigenen Namen Beschwerde mit dem Ziel einer höheren Streitwertfestsetzung. Das Landgericht hob die frühere Festsetzung teilweise auf und beließ es bei der Neufestsetzung. Die Vertreter der Beklagten riefen daraufhin das Oberlandesgericht an, um die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels prüfen zu lassen. Streitgegenstand ist allein die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht. Es geht nicht um die materielle Bewertung des Streitwerts selbst, sondern um die Frage, ob der Rechtsanwalt ein selbständiges Beschwerderecht hinsichtlich vorläufiger Wertfestsetzungen besitzt. • Die Entscheidung des Landgerichts erfolgte nach den Regelungen des Gerichtskostengesetzes (insbesondere §§ 62, 63, 66 ff. GKG n.F.), die keine isolierte Anfechtung einer nach § 62 GKG n.F. (früher § 24 GKG a.F.) getroffenen vorläufigen Wertfestsetzung vorsehen. • Nach der früheren und der neuen GKG‑Regelung sind Entscheidungen nach § 24 GKG a.F. bzw. § 62 GKG n.F. nur zusammen mit der Hauptsache anfechtbar; eine vorläufige Festsetzung nach § 25 Abs.1 GKG a.F. (entsprechend § 63 GKG n.F.) konnte ebenfalls nicht isoliert angefochten werden. • § 32 Abs.2 RVG räumt dem Rechtsanwalt zwar ein eigenes Beschwerderecht ein, verweist aber im Falle einer unterbliebenen Wertfestsetzung auf die nach anderen Vorschriften gegebenen Rechtsbehelfe und eröffnet somit kein weitergehendes Beschwerderecht als das nach dem GKG. • Eine weitergehende Auslegung des § 32 Abs.2 RVG würde zu unverhältnismäßigen Verzögerungen führen, weil jede Änderung vorläufiger Festsetzungen zu selbständigen Beschwerdeverfahren durch den Rechtsanwalt führen könnte. • Da das Rechtsmittel unzulässig ist, war die Beschwerde gemäß § 97 Abs.1 ZPO kostenpflichtig; die Prozessbevollmächtigten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht stellt klar, dass vorläufige Streitwertfestsetzungen nach den Regeln des GKG nicht isoliert anfechtbar sind und § 32 Abs.2 RVG dem Rechtsanwalt kein weitergehendes Beschwerderecht gewährt. Folglich besteht keine Beschwerdebefugnis der Prozessbevollmächtigten in diesem Fall, weshalb ihr Rechtsmittel zurückgewiesen wurde. Die Prozessbevollmächtigten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde mit 1.000 € angegeben.