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Beschluss

7 WF 277/08

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Staatskasse kann in Fällen langjährigen Nichtgeltendmachens von Zahlungsrückständen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr wegen dieses Rückstands entziehen, wenn der Berechtigte ihr Verhalten darauf einstellen durfte (Verwirkung). • Verwirkung setzt Zeit- und Umstandsmoment voraus; hier bot die rückwirkende Aufhebung der Ratenpflicht Anlass zur Berechtigung, nicht mit weiteren Forderungen zu rechnen. • Selbst bei formaler Erfüllung des § 124 Nr. 4 ZPO kann die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen treuwidrigen Verhaltens der Staatskasse versagt sein.
Entscheidungsgründe
Verwirkung von Aufhebungsrechten der Prozesskostenhilfe bei langjährigem Nichtgeltendmachen • Die Staatskasse kann in Fällen langjährigen Nichtgeltendmachens von Zahlungsrückständen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr wegen dieses Rückstands entziehen, wenn der Berechtigte ihr Verhalten darauf einstellen durfte (Verwirkung). • Verwirkung setzt Zeit- und Umstandsmoment voraus; hier bot die rückwirkende Aufhebung der Ratenpflicht Anlass zur Berechtigung, nicht mit weiteren Forderungen zu rechnen. • Selbst bei formaler Erfüllung des § 124 Nr. 4 ZPO kann die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen treuwidrigen Verhaltens der Staatskasse versagt sein. Der Antragsteller erhielt 2002 Prozesskostenhilfe gegen monatliche Raten. Er beantragte wegen veränderter Einkommensverhältnisse die Aufhebung der Ratenpflicht; das Familiengericht hob mit Beschluss vom 4.2.2004 die Ratenpflicht ab November 2002 auf. Das Scheidungsverfahren war bereits rechtskräftig abgeschlossen. Jahre später machte die Staatskasse einen seit Juli bis Oktober 2002 bestehenden Rückstand geltend und bot Ratenzahlung an; nach nur einer Teilzahlung entzog das Amtsgericht die Prozesskostenhilfe. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und machte u. a. neue Eheschließung und veränderte Unterhaltspflichten geltend. • Formell lagen die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO vor, weil ein Zahlungsrückstand aus Juli bis Oktober 2002 bestand und nicht ausgeglichen wurde. • Die Staatskasse hat ihr Recht verwirkt, die Prozesskostenhilfe wegen dieses alten Rückstands aufzuheben. Verwirkung erfordert, dass der Berechtigte das Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf einrichten durfte. • Hier waren sowohl das Zeitmoment (über fünf Jahre seit Entstehung des Rückstands) als auch das Umstandsmoment gegeben: durch den Beschluss vom 4.2.2004 wurde die Ratenpflicht rückwirkend aufgehoben, ohne Folgen aus dem Rückstand zu ziehen, sodass der Antragsteller darauf vertrauen durfte, nicht später nochmals in Anspruch genommen zu werden. • Die Rückwirkung des Aufhebungsbeschlusses und die anschließende Nichtverfolgung des Rückstands machten es dem Antragsteller möglich, sich auf die dauerhafte Folgearmut seiner Zahlungspflicht einzurichten; eine erneute Geltendmachung nach so langer Zeit verstößt gegen Treu und Glauben. • Daraus folgt, dass trotz der gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO die Staatskasse wegen ihres widersprüchlichen Verhaltens die Aufhebung nicht durchsetzen kann. Die Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich; der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben. Die Staatskasse kann die zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe nicht allein wegen des über fünf Jahre zurückliegenden Ratenrückstands entziehen, weil sie ihr Recht auf Aufhebung verwirkt hat. Maßgeblich sind das langjährige Nichtgeltendmachen und die veranlasste Rückwirkungsaufhebung der Ratenpflicht, die beim Antragsteller berechtigte Erwartung erzeugten, der Rückstand werde folgenlos bleiben. Daher bleibt die Prozesskostenhilfe bestehen, der Entzug war treuwidrig und damit unbegründet.