Beschluss
4 W 467/08
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit genügt der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit, wenn aus Sicht einer verständigen Partei genügend Gründe vorliegen (§ 406 Abs.1 ZPO).
• § 406 Abs.1 ZPO gilt auch im selbständigen Beweisverfahren; mehrere einzelne Befangenheitsrügen sind in ihrer Gesamtschau zu würdigen.
• Die Summe mehrerer, für sich genommen möglicherweise noch zweifelhafter Rügen kann zusammen die Besorgnis der Befangenheit begründen; bereits der Anschein fehlender Objektivität ist zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Sachverständigen wegen berechtigter Besorgnis der Befangenheit • Bei Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit genügt der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit, wenn aus Sicht einer verständigen Partei genügend Gründe vorliegen (§ 406 Abs.1 ZPO). • § 406 Abs.1 ZPO gilt auch im selbständigen Beweisverfahren; mehrere einzelne Befangenheitsrügen sind in ihrer Gesamtschau zu würdigen. • Die Summe mehrerer, für sich genommen möglicherweise noch zweifelhafter Rügen kann zusammen die Besorgnis der Befangenheit begründen; bereits der Anschein fehlender Objektivität ist zu vermeiden. In einem selbständigen Beweisverfahren bestellte das Gericht einen Sachverständigen zur Klärung von Verschmutzungsfragen an Sportbooten und zur Ermittlung eines möglichen Verursachers. Die Antragsgegnerin stellte ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen und behauptete verschiedene tatsächliche Anhaltspunkte, die seine Unparteilichkeit in Zweifel setzen würden. Beanstandet wurden u. a. die Bezeichnung des Antragstellers als Verursacher, formelhafte Wortwahl in Schriftstücken, vorweggenommene Wertungen, vorzeitige Übersendung von Schreiben sowie die Fortführung der Tätigkeit trotz Ablehnungsgesuch und trotz Weisung des Gerichts. Das Landgericht lehnte das Ablehnungsgesuch ab; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die vorgetragenen Tatsachen geeignet sind, bei einer verständigen Partei Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. • Rechtliche Grundlage ist § 406 Abs.1 ZPO, der die Ablehnung des Sachverständigen nach den Maßstäben der Richterablehnung zulässt; dabei genügt der Anschein der Parteilichkeit aus Sicht der ablehnenden Partei. • § 406 Abs.1 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren anwendbar; die verkürzte Ablehnungsfrist und die Zweckrichtung des Verfahrens erfordern eine straffe Handhabung der Ablehnungsregelung. • Bei Vorbringen mehrerer Befangenheitsgründe sind diese grundsätzlich einzeln zu prüfen und, wenn sie für sich genommen nicht ausreichen, in ihrer Gesamtschau zu würdigen; die Gesamtschau kann die Besorgnis der Befangenheit begründen. • Konkrete Verhaltensweisen des Sachverständigen (bezeichnende Wortwahl, vorweggenommene Wertungen, Hinweise auf ‚Schadenverursachende‘, vorzeitige Stellungnahmen und Fortsetzung der Tätigkeit trotz Weisung) rechtfertigen aus Sicht der Antragsgegnerin den Anschein vorgefasster negativer Meinungen und damit die Besorgnis der Befangenheit. • Auch wenn einzelne Rügen für sich allein nicht zwingend genügen, wirkt die Summe der vorgetragenen Umstände zusammengehend begründend; daher war das Ablehnungsgesuch als begründet anzusehen. • Verfahren und Beschwerde sind gebührenfrei; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht für gegeben gehalten. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg; das Ablehnungsgesuch wurde für begründet erklärt. Der Sachverständige ist wegen berechtigter Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, weil aus Sicht der ablehnenden Partei die vorgetragenen Tatsachen zusammengenommen den Anschein fehlender Objektivität begründen. Damit ist das Gutachten des betreffenden Sachverständigen für das weitere Verfahren nicht verwertbar; das Gericht muss einen anderen, unparteiischen Sachverständigen bestellen oder anderweitig Beweis über die strittigen Tatsachen erheben. Die Entscheidung schützt den Anschein der Unbefangenheit und wahrt das Ziel des selbständigen Beweisverfahrens, verwertbare Gutachten zu erzeugen.