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Beschluss

1 Ws 421/08

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2008:0821.1WS421.08.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Auf Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. Juli 2008 aufgehoben, soweit der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 26. April 2007 wieder in Vollzug gesetzt wurde. Es verbleibt bei der Außervollzugsetzung des vorgenannten Haftbefehls gemäß Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 13. Juni 2007 mit den dortigen Auflagen und Weisungen. 2. Die weitergehende, auf Aufhebung des vorgenannten Haftbefehls gerichtete Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte, jedoch wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren fallen zur Hälfte der Staatskasse zur Last; im übrigen trägt der Angeklagte diese selbst. Gründe 1 Die Beschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den im Anschluss an die Urteilsverkündung bekannt gegebenen Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. Juli 2008, durch den der mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 13. Juni 2007 außer Vollzug gesetzte Haftbefehl desselben Gerichts vom 26. April 2007 wieder in Vollzug gesetzt wurde. Primäres Ziel der Beschwerde ist die Aufhebung des Haftbefehls; hilfsweise strebt der Angeklagte die Wiederherstellung des mit der Außervollzugsetzung geschaffenen Zustands an. 2 Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Zwar sind die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO weiterhin zu bejahen. Die weiteren Voraussetzungen des – hier allein in Betracht kommenden – § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO liegen aber offensichtlich nicht vor. 3 Als „Widerrufsgrund“ im Sinne dieser Norm hat die Strafkammer lediglich angeführt, der Beschwerdeführer sei „ mit Urteil der Kammer vom heutigen Tage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 verurteilt worden “. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Begründung nicht tragfähig ist; insbesondere dann nicht, wenn die Verurteilung – wie hier – wegen derselben Taten (im Sinne des § 264 StPO) erfolgte, die schon Gegenstand des außer Vollzug gesetzten Haftbefehls sind. 4 Mit einer Verurteilung entfällt die durch die Haftverschonung begründete Vertrauensgrundlage nur, wenn es zu einer deutlich höheren Strafe kommt als vom Haftrichter (siehe dazu BVerfG v. 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07 – juris Rn. 22 - StV 2008, 25 m.w.N. ) bei der Verschonung erwartet (OLG Köln v. 23.01.2008 - 2 Ws 33/08 - juris - StV 2008, 258). Dazu findet sich in den Akten nichts. Keine der früheren Haftentscheidungen enthält zur Straferwartung konkrete Ausführungen. Im Haftbefehl heißt es lediglich, der Beschwerdeführer müsse mit einer „ erheblichen Freiheitsstrafe “ rechnen. In dem Außervollzugssetzungebeschluss wird überhaupt nicht auf eine mögliche Strafhöhe eingegangen. Es lässt sich somit nicht feststellen, dass nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttert haben, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären. Eine solche Feststellung wäre aber notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO (BVerfG a.a.O., siehe auch BGH v. 16.09.2004 - 4 StR 84/04 - juris Rn. 18 - StV 2004, 636). 5 Dass sich der Beschwerdeführer mit dem Ziel des Freispruchs verteidigt hatte, ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft schon deshalb unerheblich, weil er damit nur ein Recht in Anspruch genommen hatte, das jedem Beschuldigten zusteht. In übrigen war auch dem Haftrichter bekannt, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet. Schließlich gibt es – ohne das es entscheidend darauf ankäme – auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nur deshalb nach der Außervollzugsetzung dem Verfahren gestellt, weil er nicht ernsthaft mit der Möglichkeit der Verurteilung zu einer „ erheblichen Freiheitsstrafe “ gerechnet hatte (siehe dazu auch OLG Koblenz v. 30.06.1999 - 2 Ws 392/99 - juris - StraFo 1999, 322; Beschl. v. 09.02.2004 - 2 Ws 72/04). 6 Kosten: § 473 Abs. 4 StPO