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Beschluss

9 WF 728/08

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. • Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG mindert die Anrechnung die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG; die Geschäftsgebühr selbst bleibt unberührt. • Die Anrechnungsregelung gilt auch für beigeordnete Rechtsanwälte gemäß § 45 RVG; Unterschiede zwischen den Gebührentabellen (§ 13 und § 49 RVG) führen zu einer geringeren Verfahrensvergütung für vorprozessual tätige Anwälte. • Bei einem 1,3-fachen Geschäftsgebühranspruch bis zu einem Gegenstandswert von 7.000 € ist die Hälfte der Geschäftsgebühr anzurechnen; die Anrechnung ist auf einen Gebührensatz von höchstens 0,75 begrenzt.
Entscheidungsgründe
Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr bei beigeordnetem Anwalt • Bei der Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. • Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG mindert die Anrechnung die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG; die Geschäftsgebühr selbst bleibt unberührt. • Die Anrechnungsregelung gilt auch für beigeordnete Rechtsanwälte gemäß § 45 RVG; Unterschiede zwischen den Gebührentabellen (§ 13 und § 49 RVG) führen zu einer geringeren Verfahrensvergütung für vorprozessual tätige Anwälte. • Bei einem 1,3-fachen Geschäftsgebühranspruch bis zu einem Gegenstandswert von 7.000 € ist die Hälfte der Geschäftsgebühr anzurechnen; die Anrechnung ist auf einen Gebührensatz von höchstens 0,75 begrenzt. Der beigeordnete Rechtsanwalt des Beklagten hatte vorprozessual für den Mandanten gearbeitet. Im Prozess über Prozesskostenhilfe wurde die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom Amtsgericht festgesetzt, ohne die vorprozessuale Geschäftsgebühr anzurechnen. Die Staatskasse legte Beschwerde gegen diese Festsetzung ein. Streitgegenstand war, ob und in welcher Höhe die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Relevante Rechtsgrundlagen sind Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG sowie §§ 45, 49 und 13 RVG. Das Gericht prüfte die Anrechnungsvorschriften und deren Anwendung auf beigeordnete Rechtsanwälte bei PKH. Ausgehend von den vorgelegten Darlegungen der Prozessbevollmächtigten wurde die entstandene Geschäftsgebühr und die darauf anzuwendende Anrechnung berechnet. • Die Beschwerde hat Erfolg: Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG sieht vor, dass eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300–2303 zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. • Die Anrechnung vermindert die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG, nicht aber die Geschäftsgebühr selbst; diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des BGH. • § 45 Abs. 1 RVG bestimmt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung erhält; abweichende Regelungen für beigeordnete Anwälte sind in § 49 RVG zu finden. Soweit möglich, gelten für die Vergütung des beigeordneten Anwalts die Vorschriften für den Wahlanwalt, sodass die Anrechnungsregelung auch bei PKH anzuwenden ist. • Die unterschiedliche Zuordnung der Gebühren in § 13 und § 49 RVG führt dazu, dass ein vorprozessual tätiger beigeordneter Anwalt insgesamt eine geringere Verfahrensvergütung erhält, was der Gesetzgeber zugunsten der Berücksichtigung bereits geleisteter Arbeit in Kauf nimmt. • Konkret wurde bei einem Gegenstandswert bis 7.000 € eine 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 487,50 € festgestellt; die Hälfte hiervon (243,75 €) ist anzurechnen. Rechnerisch verbleibt eine Verfahrensgebühr von 55,25 €. Unter Beachtung des Höchstgebührensatzes von 0,75 führt dies zu einem Zwischenbetrag von 821,25 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. • Auf dieser Grundlage setzte das Oberlandesgericht die erstattungsfähige Vergütung aus der Staatskasse auf 977,29 € fest. Die Beschwerde der Staatskasse hatte teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Festsetzung abgeändert und die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 977,29 € festgesetzt. Entscheidend war, dass eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit dem Gebührensatz 0,75, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Diese Anrechnung mindert die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG, gilt auch für beigeordnete Rechtsanwälte nach § 45 RVG und führt hier konkret zur Reduzierung der gerichtlichen Vergütung des beigeordneten Anwalts. Die Entscheidung berücksichtigt die Berechnung der Geschäfts- und Verfahrensgebühren sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer und führt so zur genannten endgültigen Festsetzung.