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Beschluss

9 WF 728/08

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2008:1114.9WF728.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bitburg vom 7. August 2008 teilweise abgeändert und die den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung anderweitig auf 977,29 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde der Staatskasse, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht bei der Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren über die Prozesskostenhilfe zu zahlenden Vergütung die vorprozessuale Geschäftsgebühr nicht angerechnet hat, hat Erfolg. Auf die dem Rechtsanwalt zu zahlende Vergütung ist die Geschäftsgebühr zu ½ anzurechnen. 2 Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG wird eine wegen des selben Gegenstandes nach den Nrn. 2300 – 2303 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die so vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG mindert. Die Geschäftsgebühr bleibt also aufgrund der Regelung unangetastet; durch die Anrechnung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr (vgl. dazu m.w.N. BGH, FamRZ 2008, 2023). 3 Diese Regelung gilt auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts. Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt „die gesetzliche Vergütung“, soweit „in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist“. Etwas anderes ist insoweit in § 49 RVG bestimmt, indem dort andere als in § 13 für den Wahlanwalt geltende Gebühren festgesetzt sind. Im Übrigen gelten (mit Ausnahme von Regelungen um die es vorliegend nicht geht) die gleichen Vorschriften, die die Vergütung des Wahlanwalts regeln (vgl. dazu Gerold/Schmidt, RVG, 17. A., § 45 Rn. 7). 4 Es gilt also auch für die Bemessung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts die eingangs dargestellte Anrechnungsvorschrift in Bezug auf die Geschäftsgebühr, obwohl beide Gebühren verschiedenen Gebührentabellen entnommen sind (§ 13 und § 49 RVG). Folge dieser Regelung ist es, dass ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt, der vorprozessual für seinen Mandanten tätig war, im Ergebnis für die gerichtliche Tätigkeit eine geringere Vergütung erhält als ein Rechtsanwalt, der erst im Klageverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung für den Mandanten tätig wird. Dies ist hinzunehmen und hat seinen Grund darin, dass der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass der Anwalt, der bereits vorprozessual mit der Angelegenheit befasst war, einen geringeren Arbeitsaufwand für die Einarbeitung in den Prozess hat, als derjenige, der erstmals mit der Prozesslage befasst ist (vgl. dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. September 2008 – 2 W 358/08 – zitiert nach juris – ausführlich). Freilich führt die Anrechnungsbestimmung aufgrund der unterschiedlichen Gebührenregelungen in § 13 und § 49 RVG bei steigendem Gegenstandswert zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr bis auf 0, wenn der Rechtsanwalt vorprozessual als Wahlanwalt tätig war und mithin die (im Vergleich zu den PKH-Gebühren höhere) Geschäftsgebühr angefallen und anzurechnen ist. Allerdings stellt sich die Problematik dann nicht, wenn der Anwalt von vorne herein aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten im Wege der Beratungshilfe tätig wird. Dann entsteht nur die (niedrigere) Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VVRVG, die nach Abs. 2 der Regelung zur Hälfte auf die Gebühren für das anschließende gerichtliche Verfahren anzurechnen ist. In diesem Fall verbleibt dem Anwalt als Ausgleich ein größerer Anteil der Verfahrensgebühr, weil ihm ja weniger für seine vorprozessuale Tätigkeit zusteht (vgl. dazu OLG Braunschweig, a.a.O. - ausführlich). 5 Bei Zugrundelegung der Darlegungen der Prozessbevollmächtigten ist eine 1,3-Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von bis zu 7.000 € in Höhe von 487,50 € entstanden. Diese ist zu ½, also in Höhe von 243,75 € anzurechnen. Wie viel der Anwalt insoweit tatsächlich erhalten hat, ist unerheblich (BGH, a.a.O., m.w.N.). Rechnerisch steht dem Prozessbevollmächtigten daher eine Verfahrensgebühr von 55,25 € zu (1,3 Verfahrensgebühr gemäß § 49 RVG in Höhe von 299 € abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG). Der Höchstgebührensatz für die Anrechnung von 0,75 gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG wird dabei nicht überschritten. 6 Ausgehend von dem Festsetzungsantrag ergibt sich somit ein Zwischenbetrag von 821,25 €. Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer ergibt sich der Festsetzungsbetrag von 977,29 €.