Urteil
2 U 664/06
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bevollmächtigter, der unentgeltlich als Auftragnehmer für eine Erbengemeinschaft tätig wird, hat alles Herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erlangt hat (§§ 662, 667 BGB).
• Weisungswidriges Handeln des Beauftragten kann Herausgabepflichten nicht vollständig ausschließen; erforderliche und sachgerechte Aufwendungen sind unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ersetzen (§§ 242, 670 BGB).
• Prozessfinanzierungskosten und Vereinbarungen über erfolgsabhängige Honorare müssen im Innenverhältnis mit den Auftraggebern abgesprochen sein; fehlende Abstimmung führt regelmäßig zu Schadensersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber (§ 665 BGB).
• Ist die Angemessenheit eines Rechtsanwaltshonorars strittig, ist dessen Höhe durch Beweisaufnahme zu klären; bis dahin kann über einen Teilbetrag durch Teil- und Endurteil entschieden werden (§§ 301, 303, 304 ZPO).
Entscheidungsgründe
Herausgabeanspruch des Auftraggebers bei weisungswidriger Auftragsdurchführung (Erbengemeinschaft) • Ein Bevollmächtigter, der unentgeltlich als Auftragnehmer für eine Erbengemeinschaft tätig wird, hat alles Herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erlangt hat (§§ 662, 667 BGB). • Weisungswidriges Handeln des Beauftragten kann Herausgabepflichten nicht vollständig ausschließen; erforderliche und sachgerechte Aufwendungen sind unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ersetzen (§§ 242, 670 BGB). • Prozessfinanzierungskosten und Vereinbarungen über erfolgsabhängige Honorare müssen im Innenverhältnis mit den Auftraggebern abgesprochen sein; fehlende Abstimmung führt regelmäßig zu Schadensersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber (§ 665 BGB). • Ist die Angemessenheit eines Rechtsanwaltshonorars strittig, ist dessen Höhe durch Beweisaufnahme zu klären; bis dahin kann über einen Teilbetrag durch Teil- und Endurteil entschieden werden (§§ 301, 303, 304 ZPO). Die Parteien sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft; der Beklagte erhielt aufgrund seiner Verhandlungen die Freigabe eines in England beschlagnahmten Erbvermögens in Höhe von 554.515,05 €. Der Beklagte war im Innenverhältnis durch eine vom Kläger eingeschränkte Generalvollmacht gebunden. Ohne vorherige Abstimmung beauftragte der Beklagte einen Rechtsanwalt in England und traf Honorar- und Finanzierungsvereinbarungen, u.a. ein Erfolgshonorar und eine Prozessfinanzierung durch Dritte. Der Beklagte zog von der Auszahlung u.a. Anwalts- und Finanzierungskosten ab und verteilte den Rest an die Miterben. Der Kläger verlangt Herausgabe eines Differenzbetrags und hält die Einschaltung des Anwalts sowie die Finanzierungsvereinbarung für nicht genehmigt. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Teilsbetrags; der Beklagte legte Berufung ein. • Der Senat bestätigt, dass zwischen den Parteien ein einheitliches, unentgeltliches Auftragsverhältnis bestand (§§ 662, 667 BGB) und die Innenbeschränkung der Vollmacht weiter galt. • Der Beklagte handelte weisungswidrig, indem er ohne Rücksprache den Rechtsanwalt beauftragte und die Prozessfinanzierung vereinbarte; hierfür fehlten Anhaltspunkte für eine nachträgliche Billigung (§ 665 BGB). • Nach § 667 BGB ist der Beklagte zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet; er darf nur sachgerechte und zur Ausführung des Auftrags notwendige Aufwendungen abziehen. • Weil die Angemessenheit des in Rechnung gestellten Anwaltshonorars strittig ist, ist eine weitere Beweisaufnahme, u.a. ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer, erforderlich; daher konnte über den Restanspruch vorab nur ein Teilbetrag entschieden werden (§§ 303, 304 ZPO). • Prozessfinanzierungskosten und erfolgsabhängige Vereinbarungen, die ohne vorherige Abstimmung getroffen wurden, sind der Erbengemeinschaft nicht ohne Weiteres gegenübersetzbar; ihre Übernahme verstößt nicht gegen Treu und Glauben geltend zu machen, wenn keine vorherige Zustimmung vorlag (§ 242 BGB). • Der Senat hält es für möglich, dass sachgerechte Aufwendungen zu ersetzen sind; die genaue Höhe der abzugsfähigen Anwaltskosten ist noch festzustellen, sodass nur ein Differenzbetrag definitiv zusprochen wurde. Die Berufung des Beklagten wurde teilweise zurückgewiesen. Der Beklagte ist verurteilt, an die Erbengemeinschaft den Differenzbetrag von 16.019,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2005 durch Hinterlegung zu zahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Herausgabeanspruchs erkennt das Gericht den Anspruch dem Grunde nach an, lässt die genaue Höhe jedoch offen und ordnet weitere Beweisaufnahmen zur Klärung der Angemessenheit der geltend gemachten Anwaltskosten an. Die Entscheidung zur Kostenverteilung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.