Beschluss
11 WF 135/09
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren ist zulässig und begründet.
• Prozesskostenhilfe darf nicht allein mit der Begründung versagt werden, der Antragsteller habe nicht zuvor die Vermittlung durch das Jugendamt ausgeschöpft.
• Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung setzt voraus, dass Vermittlungsbemühungen des Jugendamts voraussichtlich in angemessener Zeit zum Erfolg führen.
• Ist das Jugendamt bereits längere Zeit ohne Erfolg tätig gewesen, steht dem Antragsteller die gerichtliche Regelung des Umgangsrechts zu.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz vorheriger Jugendamtsvermittlung • Die sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren ist zulässig und begründet. • Prozesskostenhilfe darf nicht allein mit der Begründung versagt werden, der Antragsteller habe nicht zuvor die Vermittlung durch das Jugendamt ausgeschöpft. • Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung setzt voraus, dass Vermittlungsbemühungen des Jugendamts voraussichtlich in angemessener Zeit zum Erfolg führen. • Ist das Jugendamt bereits längere Zeit ohne Erfolg tätig gewesen, steht dem Antragsteller die gerichtliche Regelung des Umgangsrechts zu. Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Regelung des Umgangs- und Sorgerechts gegen die Antragsgegnerin. Das Amtsgericht Mainz lehnte die Bewilligung für das Hauptsacheverfahren ab; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Jugendamt ist seit Juni 2007 mit dem Konflikt befasst und konnte bisher keine befriedigende Lösung herbeiführen. Das Verfahren vor Gericht läuft bereits seit März 2008. Es liegen Berichte über weitere Vorfälle vor, darunter nicht eingehaltene Besuchsregelungen und gewalttätige Übergriffe des Lebensgefährten der Antragsgegnerin während der Weihnachtszeit. Der Antragsteller macht geltend, eine gerichtliche Regelung sei erforderlich, weil die Vermittlungsbemühungen des Jugendamts erfolglos blieben. Das Oberlandesgericht prüft, ob die Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen angeblicher Mutwilligkeit gerechtfertigt ist. • Die sofortige Beschwerde richtet sich nur gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe für das Hauptverfahren; Entscheidungen über das einstweilige Anordnungsverfahren sind nach § 620c ZPO nicht anfechtbar. • Nach der herrschenden und hier vertretbaren Auffassung führt das bloße Unterlassen vorheriger Inanspruchnahme des Jugendamts nicht automatisch zur Annahme von Mutwilligkeit; dies hat auch das OLG München vertreten. • Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ist nur dann anzunehmen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass Vermittlungsbemühungen des Jugendamts in angemessener Zeit zum Erfolg führen würden. • Im vorliegenden Fall hat das Jugendamt seit Juni 2007 ohne Erfolg vermittelt; das Verfahren vor Gericht besteht seit März 2008 und es gab weitere Vorfälle und Verstöße gegen Besuchsvereinbarungen. • Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller nicht auf eine weitere Vermittlung durch das Jugendamt verwiesen werden; es besteht ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Regelung des Umgangsrechts. • Folglich war die Verweigerung der Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren nicht gerechtfertigt, sodass dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren ist. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers führt zum Erfolg: Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und bewilligt dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Verweigerung der Prozesskostenhilfe konnte nicht damit begründet werden, der Antragsteller habe nicht zuvor das Jugendamt eingeschaltet, weil das Jugendamt bereits seit längerem ohne Erfolg tätig war. Daher ist die Rechtsverfolgung nicht mutwillig, und dem Antragsteller steht die gerichtliche Regelung des Umgangsrechts zu. Die Entscheidung stellt klar, dass erfolglose oder offenbar nicht erfolgversprechende Vermittlungsbemühungen des Jugendamts einen Rechtsweg zum Gericht nicht ausschließen.