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Urteil

10 U 57/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR ist nach §14 des Gesellschaftsvertrages die Abfindung nach den wahren Werten des Auseinandersetzungszeitpunkts zu bemessen; dies entspricht regelmäßig dem Fortführungswert und erfordert bei fortzuführendem Unternehmen die Ertragswertmethode. • Eine parteivertragliche Vereinbarung, die Bewertung ausschließlich nach Sachwerten vorzunehmen, ist nicht gegeben und kann nicht aus früheren einvernehmlichen Abmachungen mit Drittgesellschaftern abgeleitet werden. • Bei der gerichtlichen Schätzung nach §287 ZPO ist die Wahl der Bewertungsmethode und die Festlegung von Prognoseparametern Sache des Gerichts; sachverständige Stellungnahmen dienen der Prüfung und Konkretisierung. • Bei der Ermittlung des Ertragswerts sind zum Bewertungsstichtag erkennbare, bereits angelegte Entwicklungen (Wurzeltheorie) zu berücksichtigen; bloße politische Prognosen oder spekulative Befürchtungen sind nicht ohne konkrete Anknüpfungstatsachen zu berücksichtigen. • Negative Kapitalkonten der ausscheidenden Gesellschafter sind nur insoweit zu verrechnen, als durchsetzbare Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter bestehen und dies von der behauptenden Partei darlegt und beweisen wird.
Entscheidungsgründe
Abfindungsbemessung bei Ausscheiden aus GbR: Ertragswertprinzip und gerichtliche Schätzung • Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR ist nach §14 des Gesellschaftsvertrages die Abfindung nach den wahren Werten des Auseinandersetzungszeitpunkts zu bemessen; dies entspricht regelmäßig dem Fortführungswert und erfordert bei fortzuführendem Unternehmen die Ertragswertmethode. • Eine parteivertragliche Vereinbarung, die Bewertung ausschließlich nach Sachwerten vorzunehmen, ist nicht gegeben und kann nicht aus früheren einvernehmlichen Abmachungen mit Drittgesellschaftern abgeleitet werden. • Bei der gerichtlichen Schätzung nach §287 ZPO ist die Wahl der Bewertungsmethode und die Festlegung von Prognoseparametern Sache des Gerichts; sachverständige Stellungnahmen dienen der Prüfung und Konkretisierung. • Bei der Ermittlung des Ertragswerts sind zum Bewertungsstichtag erkennbare, bereits angelegte Entwicklungen (Wurzeltheorie) zu berücksichtigen; bloße politische Prognosen oder spekulative Befürchtungen sind nicht ohne konkrete Anknüpfungstatsachen zu berücksichtigen. • Negative Kapitalkonten der ausscheidenden Gesellschafter sind nur insoweit zu verrechnen, als durchsetzbare Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter bestehen und dies von der behauptenden Partei darlegt und beweisen wird. Die Kläger (Beteiligungen 4 % bzw. 6 %) sind Ende 1999 aus der Dres. A. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft (GbR) ausgeschieden und verlangen Abfindungszahlungen. Streitgegenstand ist der zu Grunde zu legende Wert der GbR, die eine voll ausgestattete Klinik samt Immobilien an eine Betreibergesellschaft verpachtet. Die Parteien stritten, ob die Bewertung nach Ertragswert (Kläger) oder nach Sachwerten/Gutachterausschuss (Beklagte) vorzunehmen sei. Die Gesellschaft war hoch verschuldet; Lebensversicherungen dienten damals der Darlehenssicherung und wurden später zur Tilgung eingesetzt. Das Landgericht hatte den Klägern bereits Zahlungen zugesprochen; beide Seiten legten Berufung ein. Der Senat holte weitere sachverständige Stellungnahmen ein und nahm Beweis, bevor er die Wertermittlung prüfte und schätzte. • Anwendbare Vertragsregelung: §14 Gesellschaftsvertrag verlangt Auseinandersetzungsbilanz mit den wahren Werten zum Auseinandersetzungszeitpunkt; eine konkrete Methode ist nicht vorgegeben, deshalb ist im Regelfall bei Fortführung der Ertragswert maßgeblich. • Die GbR ist keine reine Besitzgesellschaft: Vertragszweck ist gewinnbringende Verwaltung/Vermietung; wegen Umsatzbeteiligung an der Pacht entsteht ein Geschäftswert über Sachwerte hinaus, sodass ein Sachwertansatz untauglich ist. • Richterliche Schätzung: Das Gericht hat gemäß §287 ZPO unter Heranziehung der Gutachten das Schätzoptimum zu bilden. Sachverständigengutachten sind berücksichtigt, aber das Gericht bestimmt Methode, Parameter und Rundungsdisziplin. • Ertragsprognose und Phasierung: Der Senat bildete zwei Phasen (bis Ende 2005 wegen Ablösung der Lebensversicherungen; danach Dauerphase) und berücksichtigte die dadurch sinkende Zinslast. Lebensversicherungsauszahlungen werden nicht gesondert als Sondervermögen angesetzt, da ihr Effekt sich in verminderten Zinsaufwendungen und dadurch höheren Nettoerträgen widerspiegelt. • Kapitalisierungsparameter: Für Phase I nahm der Senat 5,5 % Basiszinssatz, für Phase II 6 % an; Marktrisikoprämie 5,5 %, Betafaktor 0,6, Wachstumsfaktor 1 %, Ergebnis Zinssatz Phase I 6,77 % und Phase II 7,21 %. • Berechnungsergebnis: Diskontierung der Nettoausschüttungen ergab einen Ertragswert von 7.892.494 DM = 4.035.368 €; daraus folgen für die Kläger Abfindungen entsprechend ihren Anteilen (4 % bzw. 6 %). • Negative Kapitalkonten und Widerklage: Die Widerklage der Beklagten scheiterte, weil sie nicht dargelegt und bewiesen haben, dass die in den negativen Kapitalkonten ausgewiesenen Beträge als durchsetzbare Forderungen gegen die Kläger bestehen; die Darlegungs- und Beweislast trifft die beklagte Partei. Der Senat hat die Berufung der Beklagten insoweit teilweise stattgegeben und das landgerichtliche Urteil in Höhe reduziert: Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 161.415 € und an die Klägerin zu 2) 242.122 € nebst entsprechender Verzugszinsen nach den vertraglichen Ratenfälligkeiten zu zahlen. Die weitergehenden Ansprüche der Kläger und die Widerklage der Beklagten wurden abgewiesen. Grundlage ist ein vom Gericht nach §287 ZPO geschätzter maßgeblicher Unternehmenswert von 4.035.368 €, berechnet nach der Ertragswertmethode mit Berücksichtigung der Phasen vor und nach Ablösung der Lebensversicherungen sowie mit festgelegten Kapitalisierungsparametern. Die Beklagten konnten nicht hinreichend substantiiert darlegen, dass aus den negativen Kapitalkonten durchsetzbare Forderungen gegen die Kläger bestehen; daher erfolgte kein weiterer Abzug von den Abfindungsansprüchen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.