Beschluss
4 W 171/09
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Richters kann begründet sein, wenn durch das Verhalten des Richters bei einer vernünftig denkenden Partei der Eindruck der Befangenheit entstehen kann.
• Rein rechtliche oder prozessgestaltende Entscheidungen des Richters begründen regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit; nur gravierende, evident willkürliche Verfahrensfehler oder eine Häufung erheblicher Rechtsverstöße können dies ändern.
• Unsachliche, abwertende oder kränkende Äußerungen des Richters gegenüber einer Partei oder deren Prozessbevollmächtigten können die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie nicht aus den Umständen verständlich werden.
• Die Rüge fehlenden rechtlichen Gehörs durch einen Hinweis- und Beweisbeschluss ist unbegründet, wenn dieser keine instanzbeendende Entscheidung darstellt und dem Parteienvortrag im weiteren Verfahren offensteht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Richters wegen unsachlicher Äußerungen begründet • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Richters kann begründet sein, wenn durch das Verhalten des Richters bei einer vernünftig denkenden Partei der Eindruck der Befangenheit entstehen kann. • Rein rechtliche oder prozessgestaltende Entscheidungen des Richters begründen regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit; nur gravierende, evident willkürliche Verfahrensfehler oder eine Häufung erheblicher Rechtsverstöße können dies ändern. • Unsachliche, abwertende oder kränkende Äußerungen des Richters gegenüber einer Partei oder deren Prozessbevollmächtigten können die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie nicht aus den Umständen verständlich werden. • Die Rüge fehlenden rechtlichen Gehörs durch einen Hinweis- und Beweisbeschluss ist unbegründet, wenn dieser keine instanzbeendende Entscheidung darstellt und dem Parteienvortrag im weiteren Verfahren offensteht. Der Kläger verlangt Feststellung der Fortdauer seines Geschäftsführervertrags bis 30.06.2010 und Vergütungszahlung; die Beklagte erhebt Widerklage u.a. mit hohen Schadensersatzforderungen. In einer frühen Verhandlung erklärte der zuständige Einzelrichter, eine umfassende Beweisaufnahme sei erforderlich und erließ daraufhin einen Hinweis- und Beweisbeschluss. Vor einer weiteren mündlichen Verhandlung legte der Kläger Ablehnung gegen den Richter ein und monierte grobe Verfahrensverstöße, fehlende Aufsichtsratsbeschlüsse und mangelndes rechtliches Gehör. Ferner beanstandete der Kläger, der Richter habe im Telefonat mit seiner Prozessbevollmächtigten abwertende Äußerungen wie "Meinen Sie das ernst?" und "Für wen schreiben Sie das?" gemacht. Das Landgericht wies die Ablehnungsgesuche zurück; der Kläger legte sofortige Beschwerden ein, die beim Oberlandesgericht verhandelt wurden. • Form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Richters ist teilweise begründet nach § 42 ZPO (Besorgnis der Befangenheit). • Rechtsgestaltungen und der Erlass eines Hinweis- und Beweisbeschlusses begründen für sich genommen keinen Ablehnungsgrund; Richterische Rechtsauffassungen berühren grundsätzlich nicht die Unvoreingenommenheit. • Verfahrensfehler oder Rechtsirrtümer rechtfertigen Ablehnung nur ausnahmsweise, wenn sie eindeutig gravierend oder willkürlich sind; hier liegen solche Fehler nicht vor hinsichtlich des Beweisbeschlusses vom 01.12.2008, der keine instanzbeendende Entscheidung darstellt und zu dem weiteres Vortragen möglich ist (§ 80 S.2 ZPO betreffend Nachreichung von Vollmachten wurde berücksichtigt). • Glaubhaft gemachte abwertende Äußerungen des Richters im Telefonat mit der Prozessbevollmächtigten sind geeignet, bei einer vernünftig denkenden Partei den Eindruck der Voreingenommenheit zu wecken; in Zweifelsfällen ist zugunsten der Stattgabe des Ablehnungsgesuchs zu entscheiden. • Der Richter hätte angesichts der getätigten Äußerungen eine sachliche Auseinandersetzung mit der vorgetragenen Gegenmeinung anbieten sollen; das Unterbleiben verstärkt den Eindruck der Parteilichkeit. • Wegen des Erfolgs der ersten sofortigen Beschwerde ist die zweite sofortige Beschwerde gegenstandslos; Kostenfolgen wurden den Rechtsstreits zugeordnet. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10.02.2009 ist begründet; der abgelehnte Vorsitzende Richter wurde als befangen anerkannt und sein Ablehnungsgrund festgestellt. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.02.2009 ist damit gegenstandslos. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass unsachliche, abwertende Äußerungen des Richters im Telefonat gegenüber der Prozessbevollmächtigten geeignet waren, bei einer verständigen Partei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen, während die prozessgestaltenden Maßnahmen des Richters, insbesondere der Hinweis- und Beweisbeschluss, keinen solchen Ablehnungsgrund begründeten. Die Kosten der Beschwerden wurden dem Rechtsstreit zugeordnet. Der Kläger hat in der Ablehnungsfrage obsiegt, weil die konkreten Äußerungen das Vertrauen in eine unparteiische Amtsführung nachhaltig beeinträchtigten.