Urteil
6 U 730/08
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der als admin-c benannte Ansprechpartner einer Domain kann unter Umständen als Störer haften, wenn er durch sein Verhalten eine konkrete Gefahr von Rechtsverletzungen mitverursacht und seine Prüfungspflichten verletzt.
• Eine Haftung des admin-c setzt eine zumutbare Prüfungspflicht voraus; bei rein formaler Benennung ohne Kenntnis rechtserheblicher Umstände ist die Prüfungspflicht eingeschränkt.
• Übernimmt der admin-c gegen Entgelt die dauerhafte Bereitschaft, für zahlreiche Registrierungen benannt zu werden, und kennt er die systematische, automatisierte Registrierungspraxis seines Vertragspartners, begründet dies eine Prüfungspflicht und damit Störerhaftung.
• Der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten ergibt sich in solchen Fällen aus § 683 Satz 1 BGB in Verbindung mit der Störerhaftung nach § 1004 BGB und der Verletzung von Namensrechten nach § 12 BGB.
Entscheidungsgründe
Störerhaftung des als admin-c benannten Domain-Ansprechpartners bei Mitverursachung rechtsverletzender Registrierungen • Der als admin-c benannte Ansprechpartner einer Domain kann unter Umständen als Störer haften, wenn er durch sein Verhalten eine konkrete Gefahr von Rechtsverletzungen mitverursacht und seine Prüfungspflichten verletzt. • Eine Haftung des admin-c setzt eine zumutbare Prüfungspflicht voraus; bei rein formaler Benennung ohne Kenntnis rechtserheblicher Umstände ist die Prüfungspflicht eingeschränkt. • Übernimmt der admin-c gegen Entgelt die dauerhafte Bereitschaft, für zahlreiche Registrierungen benannt zu werden, und kennt er die systematische, automatisierte Registrierungspraxis seines Vertragspartners, begründet dies eine Prüfungspflicht und damit Störerhaftung. • Der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten ergibt sich in solchen Fällen aus § 683 Satz 1 BGB in Verbindung mit der Störerhaftung nach § 1004 BGB und der Verletzung von Namensrechten nach § 12 BGB. Der Kläger machte einen Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten geltend, die durch eine Abmahnung wegen Namensrechtsverletzung infolge der Registrierung seiner Domain entstanden sind. Nach Providerwechsel war die Domain des Klägers kurzfristig frei geworden und kurz danach von der Firma d... Ltd. registriert worden. Der Beklagte war als admin-c für diese Domain benannt; auf die Abmahnung gab er die Domain frei und ließ eine Unterlassungserklärung abgeben. Der Kläger behauptete, der Beklagte betreibe über Strohmänner systematischen Handel mit freigegebenen Domains und habe dadurch die Registrierung mitveranlasst. Der Beklagte bestritt eine Mitwirkung und behauptete, er sei nur administrativer Ansprechpartner ohne Verantwortlichkeit für die in Rede stehende Namensrechtsverletzung. Das Landgericht gab der Klage statt; das Oberlandesgericht bestätigte dies und wies die Berufung zurück. • Der Kläger wurde durch die Registrierung in seinem Namensrecht nach § 12 BGB verletzt und hatte einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs.1 BGB. • Der Beklagte ist passivlegitimiert, weil er als admin-c nicht nur zur Beseitigung, sondern auch zur Unterlassung bzw. Verhinderung verpflichtet sein kann; daraus folgt Ersatzpflicht für Abmahnkosten nach § 683 Satz1 BGB. • Die Rechtsprechung zur Prüfungspflicht des Störers ist heranzuziehen: Störerhaftung setzt eine Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraus; Umfang der Pflicht richtet sich nach Funktion und Umständen. • Der admin-c ist nach den Domainrichtlinien als bevollmächtigter Ansprechpartner öffentlich erkennbar und kann Dritten gegenüber verbindlich handeln; daher kann ihm eine Prüfungspflicht nicht generell abgesprochen werden. • Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte gegenüber der d... Ltd. erklärt, gegen Entgelt als admin-c für beliebige künftige Domain-Registrierungen zur Verfügung zu stehen; dadurch setzte er eine Mitursache für die Registrierung und die dadurch verursachte Namensrechtsverletzung. • Die d... Ltd. betrieben automatisierte Registrierungen ohne vorherige Prüfung, wodurch eine erhebliche Gefahr von Namensrechtsverletzungen bestand; diese Vorgehensweise war dem Beklagten bekannt, sodass er sich nicht auf eine Prüfpflicht des Inhabers verlassen konnte. • Angesichts der Kenntnis der konkreten Gefahrenlage wäre es dem Beklagten möglich und zumutbar gewesen, entweder die Zusage zu verweigern oder einzelne Registrierungen zu prüfen; sein freiwilliges Mitwirken begründet seine Störerhaftung. • Die hierdurch entstandenen Anwaltsgebühren sind in Höhe von 859,80 EUR (zzgl. Zinsen) korrekt berechnet und ersatzfähig; Rechtsgrundlage sind § 683 Satz1 BGB i.V.m. §§12,1004 BGB. • Die Abwägung gegenüber der Rechtsprechung zur Prüfpflicht der Registry (D...) fällt zugunsten des Klägers aus, weil der Beklagte entgeltlich und im Eigeninteresse tätig war und daher die Effizienzinteressen der Registry nicht gelten. • Folge: Der Beklagte ist als Störer anzusehen und hat die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu tragen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Feststellung, dass der Beklagte als admin-c durch sein vertragliches Angebot, gegen Entgelt für beliebige Registrierungen zur Verfügung zu stehen, und in Kenntnis der automatisierten, rechtsverletzungsgefährdenden Praxis der d... Ltd. eine Prüfungspflicht verletzt und damit Störer geworden ist. Dem Kläger steht daher Anspruch auf Freistellung von den durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR zuzüglich Verzugszinsen zu (§ 683 S.1 BGB; §§12,1004 BGB). Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen.