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Urteil

10 U 1297/08

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters kommt in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG nur dann in Betracht, wenn der Mieter dem Grunde nach haftet und der Gebäudeversicherer ihn wegen eines Regressverzichts nicht in Anspruch nehmen kann. • Ein solcher Ausgleichsanspruch erstreckt sich nicht über die vertraglich vom Haftpflichtversicherer ausgeschlossenen Deckungspflichten; nur deckungsgleiche Positionen sind ausgleichspflichtig. • Das Feuerregressverzichtsabkommen der Feuerversicherer steht dem Ausgleichsanspruch entgegen für diejenigen Schadenspositionen, die unter den vertraglich vereinbarten Ausschluss des Haftpflichtversicherers fallen. • Bei ungeklärter Schadensursache ist die Beweislast im Verhältnis Vermieter/Mieter nach Verantwortungsbereichen zu verteilen; liegt die Schadensursache ausschließlich im Verantwortungsbereich des Mieters, trifft diesen die umfassende Entlastungsaufgabe. • Der Ausgleichsanspruch verjährt nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften (§ 195 BGB), nicht nach der kurzen mietrechtlichen Frist des § 548 BGB.
Entscheidungsgründe
Kein Ausgleich für durch Feuerregressverzicht ausgeschlossene Schadenspositionen • Ein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters kommt in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG nur dann in Betracht, wenn der Mieter dem Grunde nach haftet und der Gebäudeversicherer ihn wegen eines Regressverzichts nicht in Anspruch nehmen kann. • Ein solcher Ausgleichsanspruch erstreckt sich nicht über die vertraglich vom Haftpflichtversicherer ausgeschlossenen Deckungspflichten; nur deckungsgleiche Positionen sind ausgleichspflichtig. • Das Feuerregressverzichtsabkommen der Feuerversicherer steht dem Ausgleichsanspruch entgegen für diejenigen Schadenspositionen, die unter den vertraglich vereinbarten Ausschluss des Haftpflichtversicherers fallen. • Bei ungeklärter Schadensursache ist die Beweislast im Verhältnis Vermieter/Mieter nach Verantwortungsbereichen zu verteilen; liegt die Schadensursache ausschließlich im Verantwortungsbereich des Mieters, trifft diesen die umfassende Entlastungsaufgabe. • Der Ausgleichsanspruch verjährt nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften (§ 195 BGB), nicht nach der kurzen mietrechtlichen Frist des § 548 BGB. Die Klägerin, Gebäudeversicherer des Vermieters einer Wohnung in B., regulierte einen Brandschaden vom 3. Februar 2006 und zahlte Neuwertentschädigung an ihre Versicherungsnehmerin. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer der Mieterin C., in deren Wohnung der Brand am Elektroherd ausbrach; die Brandursache blieb prozessual streitig, Ermittlungen ergaben jedoch kein technisches Versagen. Die Klägerin verlangt Ausgleich nach analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG in Höhe von 29.425,21 € (Hälfte des Zeitwerts). Die Beklagte bestreitet Verschulden der Mieterin, beruft sich auf vertragliche Ausschlüsse in den Besonderen Bedingungen Risikobeschreibung (BBR) und auf das Feuerregressverzichtsabkommen; sie hält nur deckungsgleiche Positionen für ersatzpflichtig und rügt Verjährung. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt; das OLG änderte das Urteil und wies die Klage insgesamt ab. • Anwendbarkeit des Ausgleichsanspruchs: Der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG setzt voraus, dass der Mieter dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist und der Gebäudeversicherer ihn aufgrund eines Regressverzichts nicht in Anspruch nehmen kann; diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf fahrlässige Brandverursachung erfüllt. • Beweislastverteilung: Bei ungeklärter Brandursache ist nach Verantwortungsbereichen zu prüfen; da der Brandort im unmittelbaren Verantwortungsbereich der Mieterin lag und keine technischen Ursachen vorlagen, genügte die Klägerin ihrer Darlegungspflicht und die Mieterin konnte sich nicht entlasten. • Deckungsgleichheit der Leistungen: Der Ausgleichsanspruch erweitert die vertragliche Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers nicht; nur solche Schadenspositionen sind ausgleichspflichtig, die der Haftpflichtversicherer nach seinem Vertrag zu tragen hat. • Wirkung der BBR und des Feuerregressverzichts: Die in den BBR vereinbarte Klausel (Ziff. 4.2) ist wirksam und wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen; sie schließt die Einstandspflicht der Beklagten für die unter das Feuerregressverzichtabkommen fallenden Positionen aus. • Nebeneinander von Regressverzichten: Das zwischen Versicherern geschlossene Feuerregressverzichtsabkommen und der konkludente Regressverzicht der Rechtsprechung stehen nebeneinander; der vertragliche Regressverzicht (Abkommen) hat in seinem Anwendungsbereich Vorrang und verhindert Ausgleichspflicht des Haftpflichtversicherers für die dort erfassten Positionen. • Anwendungsbereich der Ausschlüsse: Unter Berücksichtigung des Abkommens fallen die Positionen, die die Wiederherstellung der gemieteten Wohnung betreffen, unter die Ausschlüsse; die Klägerin kann für diese Positionen keinen Ausgleich verlangen, wohl aber für Schäden außerhalb der Mietwohnung, die unter den konkludenten Regressverzicht fallen würden. • Verjährung: Der Ausgleichsanspruch verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren; die kurze Frist des § 548 BGB findet keine Anwendung auf den zwischen Versicherern geltenden Ausgleichsanspruch. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; die Klage wird insgesamt abgewiesen. Das OLG stellt fest, dass zwar die Mieterin den Brand leicht fahrlässig verursacht haben kann und grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer denkbar ist, dieser Anspruch jedoch nicht für solche Schadenspositionen besteht, die wegen des Feuerregressverzichtsabkommens und der wirksamen Ausschlussklausel in den BBR nicht der Einstandspflicht der Beklagten unterliegen. Nur deckungsgleiche Positionen, für die der Haftpflichtversicherer vertraglich einzustehen hat, wären ausgleichspflichtig; die hier geltend gemachten Positionen zur Wiederherstellung der Mietwohnung fallen unter den Ausschluss. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 29.425,21 €; sie trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde zugelassen.