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Urteil

10 U 1519/08

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Abwehr verbotener Eigenmacht kann der Mitbesitzer Besitzschutz nach § 861 Abs.1, § 858 BGB im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. • § 1361a BGB (Hausratsverteilung) ist nicht als lex specialis gegenüber § 861 BGB anzusehen; der schnellere Besitzschutz durch § 861 BGB bleibt zugänglich. • Die eigenmächtige Wegnahme eines Hausratsgegenstandes begründet in einem Eilverfahren einen Verfügungsgrund; Eigentumseinwendungen sind insoweit unbeachtlich. • Bei Anordnung der Sequestration ist Bestellung eines geeigneten Sequesters nach § 938 Abs.2 ZPO geboten.
Entscheidungsgründe
Besitzschutz bei verbotener Eigenmacht gegenüber Ehegatten; einstweilige Sequestration • Zur Abwehr verbotener Eigenmacht kann der Mitbesitzer Besitzschutz nach § 861 Abs.1, § 858 BGB im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. • § 1361a BGB (Hausratsverteilung) ist nicht als lex specialis gegenüber § 861 BGB anzusehen; der schnellere Besitzschutz durch § 861 BGB bleibt zugänglich. • Die eigenmächtige Wegnahme eines Hausratsgegenstandes begründet in einem Eilverfahren einen Verfügungsgrund; Eigentumseinwendungen sind insoweit unbeachtlich. • Bei Anordnung der Sequestration ist Bestellung eines geeigneten Sequesters nach § 938 Abs.2 ZPO geboten. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Streitgegenstand ist ein Renault Megane, der ursprünglich auf das Einzelunternehmen der Ehefrau bestellt war und zuletzt von ihr genutzt wurde. Der Wagen befand sich im Besitz der Verfügungsklägerin; der Ehemann entwendete ihn am 4. September 2008 mittels Zweitschlüssel. Die Klägerin beantragte einstweilige Verfügung mit Untersagung der Nutzung, Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher als Sequester und Androhung von Zwangsmitteln. Das Landgericht ordnete die Sequestration an und wies die übrigen Anträge zurück; der Beklagte widersprach und rügte u.a. Eigentum, Einordnung als Hausrat und Zuständigkeit der Familiengerichte. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen und die Bestellung eines Rechtsanwalts als Sequester angeordnet. • Voraussetzungen des § 861 Abs.1 i.V.m. § 858 BGB sind erfüllt: Die Klägerin war zuletzt Besitzerin bzw. Mitbesitzerin und wurde durch die Wegnahme ohne ihren Willen in ihrem Besitz gestört. • Die Wegnahme am 4. September 2008 mittels Zweitschlüssel führte zur dauerhaften und vollständigen Entziehung des Mitbesitzes der Klägerin; damit liegt verbotene Eigenmacht vor. • Die vom Beklagten behaupteten Eigentumsrechte sind im einstweiligen Verfügungsverfahren unbeachtlich, soweit die Besitzstörung fehlerhaft im Sinne des § 858 Abs.2 BGB ist; nach § 861 Abs.1 BGB kann die Klägerin die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen. • § 1361a BGB und die Hausratsverordnung verdrängen § 861 BGB nicht als lex specialis; der unmittelbare Besitzschutz durch § 861 BGB dient einem anderen Zweck und steht dem Betroffenen ohne vorheriges Hausratsverfahren zu. • Die Ausübung verbotener Eigenmacht begründet einen Verfügungsgrund im Eilverfahren; Vollziehungsfrist und Verfahrensvoraussetzungen sind gewahrt. • Dem Antrag auf Bestellung eines Sequesters war nach § 938 Abs.2 ZPO stattzugeben; Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Berufung des Verfügungsbeklagten wurde zurückgewiesen; die einstweilige Verfügung des Landgerichts wurde bestätigt mit der Maßgabe, dass Rechtsanwalt A. als Sequester bestellt wird. Die Verfügungsklägerin obsiegt, weil der Verfügungsbeklagte durch die eigenmächtige Wegnahme des Fahrzeugs ihren Besitz bzw. Mitbesitz ohne ihren Willen entzogen hat, sodass nach § 861 Abs.1 i.V.m. § 858 BGB Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes besteht. Eigentumsrechte des Beklagten standen dem Besitzschutzanspruch im Eilverfahren nicht entgegen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Verfügungsbeklagten auferlegt.