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Beschluss

2 Ss 130/09

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt ist und die Voraussetzungen vorliegen (§ 45 Abs.1 StPO). • Bei komplexen, prozessbezogenen Meinungsäußerungen ist der Gesamtzusammenhang zu beachten; isolierte Betrachtung einzelner Formulierungen ist unzulässig. • Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten, die der Begründung eines Befangenheitsantrags dienen, können von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs.1 GG) umfasst sein und durch § 193 StGB gedeckt sein. • Schmähkritik, Formalbeleidigung oder ein Angriff auf die Menschenwürde sind vom Schutz der Meinungsfreiheit auszunehmen; liegen diese Merkmale nicht vor, ist zugunsten der Meinungsfreiheit abzuwägen.
Entscheidungsgründe
Meinungsfreiheit und prozessuale Werturteile bei Befangenheitsbegründung • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt ist und die Voraussetzungen vorliegen (§ 45 Abs.1 StPO). • Bei komplexen, prozessbezogenen Meinungsäußerungen ist der Gesamtzusammenhang zu beachten; isolierte Betrachtung einzelner Formulierungen ist unzulässig. • Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten, die der Begründung eines Befangenheitsantrags dienen, können von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs.1 GG) umfasst sein und durch § 193 StGB gedeckt sein. • Schmähkritik, Formalbeleidigung oder ein Angriff auf die Menschenwürde sind vom Schutz der Meinungsfreiheit auszunehmen; liegen diese Merkmale nicht vor, ist zugunsten der Meinungsfreiheit abzuwägen. Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung am Amtsgericht verurteilt; Berufung beider Seiten führte vor dem Landgericht zu einer Verurteilung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung. Der Angeklagte legte Revision ein; ein beim Landgericht zunächst abgelehnter Beiordnungsantrag für einen Verteidiger wurde aufgehoben und schließlich ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser beantragte Wiedereinsetzung und begründete die Revision. Streitgegenstand waren schriftliche Äußerungen des Angeklagten in einem Befangenheitsantrag gegen eine Richterin, in denen er u.a. von Rechtsbeugung, mangelnder Wahrhaftigkeit und grober Verantwortungslosigkeit sprach. Das Landgericht wertete diese Äußerungen als Schmähkritik und verurteilte den Angeklagten. Der Senat prüfte, ob die Aussagen im Gesamtzusammenhang als durch die Meinungsfreiheit gedeckte Werturteile zu sehen sind. • Wiedereinsetzung: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde rechtzeitig gestellt und ist zu gewähren (§ 45 Abs.1 StPO, § 473 Abs.7 StPO Kostenlast). • Revisionserfolg: Die Revision ist mit der Sachrüge erfolgreich, weil das Landgericht einzelne Elemente der komplexen Äußerung aus dem Gesamtkontext gelöst hat und diese isoliert bewertet hat. • Schutzbereich der Meinungsfreiheit: Die Äußerungen des Angeklagten sind als prozessuales Werturteil einzuordnen und stehen grundsätzlich unter dem Schutz von Art.5 Abs.1 GG; sie beruhen auf Tatsachenelementen und dienen der Begründung eines Befangenheitsantrags. • Abgrenzung zu Schmähkritik und Menschenwürdeangriff: Die Aussagen erfüllen nicht die Merkmale eines Angriffs auf die Menschenwürde, keiner reinen Schmähkritik oder einer Formalbeleidigung; im Gesamtzusammenhang überwiegt die Sachauseinandersetzung. • Abwägung: Bei Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz ist zu berücksichtigen, dass der Äußernde Verfahrensbeteiligter ist und prozessuale Werturteile mit starken Formulierungen zulässig sind, solange keine Wertungsexzesse oder Missbrauch vorliegen. • Vorrang der Meinungsfreiheit und rechtfertigende Schranke: Da die Äußerungen Teil einer legitimen prozessualen Argumentation sind und nicht exzessiv, ist der Meinungsfreiheit der Vorrang einzuräumen; damit sind die Äußerungen nach § 193 StGB gerechtfertigt. • Ergebnis rechtlich zwingend: Aufgrund der vollständigen Feststellungen sind keine weiteren schuldbegründenden Tatsachen zu erwarten; eine Verurteilung nach alternativen Tatbeständen ist nicht tragfähig, sodass Freispruch aus Rechtsgründen anzuordnen ist (§ 354 Abs.1 StPO). Der Senat gewährt dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gibt der Revision statt. Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben; der Angeklagte wird aus Rechtsgründen freigesprochen. Die Freisprechung beruht darauf, dass seine Äußerungen als prozessuale Werturteile dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 GG) unterfallen und nicht als Schmähkritik, Angriff auf die Menschenwürde oder Formalbeleidigung einzustufen sind; sie sind zudem nach § 193 StGB gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.