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Beschluss

1 SsRs 25/09

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine selbständige Verfallsanordnung ist unzulässig, soweit der für verfallen erklärte Geldbetrag 250 € nicht übersteigt. • Staatsanwaltschaft und Verfallsbeteiligter können eine selbständige Verfallsanordnung nur anfechten, wenn der verfallene Betrag mehr als 250 € beträgt. • Eine zuungunsten des Staates ausfallende Entscheidung des Gerichts (kein oder niedrigerer Verfallsbetrag) ist nach § 87 Abs. 5 OWiG nicht im Zulassungsverfahren der Rechtsbeschwerde angreifbar.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Verfallsanordnung nur bei Beträgen über 250 € • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine selbständige Verfallsanordnung ist unzulässig, soweit der für verfallen erklärte Geldbetrag 250 € nicht übersteigt. • Staatsanwaltschaft und Verfallsbeteiligter können eine selbständige Verfallsanordnung nur anfechten, wenn der verfallene Betrag mehr als 250 € beträgt. • Eine zuungunsten des Staates ausfallende Entscheidung des Gerichts (kein oder niedrigerer Verfallsbetrag) ist nach § 87 Abs. 5 OWiG nicht im Zulassungsverfahren der Rechtsbeschwerde angreifbar. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts St. Goar, weil das Gericht in einer selbständigen Verfallsanordnung statt des von der Kreisverwaltung festgesetzten Betrags von 947,87 € nur 81,05 € für verfallen erklärte. Streitgegenstand war, ob die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Entscheidung anfechten kann, obwohl der verfallene Betrag unter 250 € liegt. Die Verfallsanordnung beruht auf §§ 29a Abs. 2 u. 6, 87 OWiG. Das Amtsgericht hatte nur den geringeren Betrag für verfallen erklärt. Die Staatskasse sollte die Kosten des Rechtsmittels tragen, wenn der Antrag abgewiesen wird. • Die Vorschriften des OWiG sind im Regelungszusammenhang auszulegen; maßgeblich sind §§ 79 Abs. 1 Nr. 2 u. 3, 80 Abs. 1 u. 2 sowie § 87 Abs. 5 u. 6 OWiG. • Nach § 87 Abs. 5 OWiG ist die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen über Verfallsanordnungen im Rechtsbeschwerdeweg ausgeschlossen, sofern der für verfallen erklärte Geldbetrag 250 € nicht übersteigt; damit ist ein zulässiger Zulassungsantrag an die Überschreitung dieser Grenze gebunden. • Folglich können weder der Verfallsbeteiligte noch die Staatsanwaltschaft eine selbständige Verfallsanordnung im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angreifen, wenn der verfallene Betrag 250 € nicht überschreitet. • Fragen zur grundsätzlichen Anwendbarkeit anderer Zulassungsgründe (z. B. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) bedürfen keiner Entscheidung, weil solche Verfahrensrügen hier nicht geltend gemacht wurden. • Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG und 473 Abs. 1 StPO; bei Unzulässigkeit des Antrags hat die Staatskasse die Kosten zu tragen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil der für verfallen erklärte Betrag (81,05 €) die Grenze von 250 € nicht übersteigt. Damit war der Rechtsbeschwerdezulassungsweg nach § 87 Abs. 5 OWiG versperrt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten. Die Entscheidung stellt klar, dass Verfallsanordnungen erst bei Beträgen über 250 € im Wege der Zulassung der Rechtsbeschwerde angreifbar sind; sonst bleibt nur der sonstige Rechtsweg, soweit vorhanden.