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Urteil

9 U 889/09

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verband ist nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG aktiv legitimiert, wenn er satzungsmäßig die Förderung des lauterenn Wettbewerbs bezweckt und glaubhaft eine erhebliche Zahl marktbetätigter Mitglieder nachweist. • Werbung für öffentliches Glücksspiel ist nach § 5 GlüStV nur innerhalb enger Schranken zulässig; im Internet gilt ein weitergehendes Werbeverbot nach § 5 Abs.3 GlüStV. • Eine Zeitungsanzeige verstößt gegen § 5 Abs.1, Abs.2 GlüStV, wenn ihr werbender, anreizender Charakter den informierenden Gehalt überwiegt und typische Eyecatcher oder Hervorhebungen gezielt zur Teilnahme ermuntern. • Verstöße gegen § 5 GlüStV begründen eine unlautere Handlung nach § 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 3 Abs.1 UWG, berechtigen zur Unterlassung.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen werbliche Glücksspielanzeigen wegen Verstoßes gegen §5 GlüStV • Ein Verband ist nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG aktiv legitimiert, wenn er satzungsmäßig die Förderung des lauterenn Wettbewerbs bezweckt und glaubhaft eine erhebliche Zahl marktbetätigter Mitglieder nachweist. • Werbung für öffentliches Glücksspiel ist nach § 5 GlüStV nur innerhalb enger Schranken zulässig; im Internet gilt ein weitergehendes Werbeverbot nach § 5 Abs.3 GlüStV. • Eine Zeitungsanzeige verstößt gegen § 5 Abs.1, Abs.2 GlüStV, wenn ihr werbender, anreizender Charakter den informierenden Gehalt überwiegt und typische Eyecatcher oder Hervorhebungen gezielt zur Teilnahme ermuntern. • Verstöße gegen § 5 GlüStV begründen eine unlautere Handlung nach § 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 3 Abs.1 UWG, berechtigen zur Unterlassung. Der Kläger ist ein Verband von Unternehmen des Glücksspielmarktes; die Beklagte ist die staatliche Lotteriegesellschaft von Rheinland-Pfalz. Die Beklagte schaltete am 15. April 2009 eine auffällige Zeitungsanzeige und am 30. April 2009 eine Anzeige auf ihrer Internetseite für das Los "Goldene 7" mit Hervorhebung hoher Gewinnmöglichkeiten. Der Kläger begehrte einstweilig Unterlassung beider Werbemaßnahmen mit der Behauptung, sie verstießen gegen das Werberecht des Glücksspielstaatsvertrages und seien damit unlauter nach UWG. Das Landgericht hatte die Internetanzeige untersagt, die Zeitungsanzeige aber zugelassen; beide Parteien legten Berufung ein. Streitpunkte waren die Aktivlegitimation des Klägers und die Vereinbarkeit der Anzeigen mit § 5 GlüStV. • Der Kläger ist nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG aktiv legitimiert: er ist eingetragener Verein mit satzungsmäßigem Zweck der Förderung des lauteren Wettbewerbs und hat glaubhaft eine erhebliche Zahl marktaktiver Mitglieder dargelegt; ein Missbrauchseinwand der Beklagten greift nicht durch. • Der maßgebliche sachliche Markt ist das Glücksspielwesen; räumlich gilt das Regionalitätsprinzip für Rheinland-Pfalz (§§ 4 Abs.1, 9 Abs.4 GlüStV). • § 5 GlüStV begrenzt Werbung für öffentliches Glücksspiel: außerhalb des Internetverbots (§ 5 Abs.3 GlüStV) ist Werbung nur zulässig, wenn sie primär der Information und Kanalisierung dient und nicht gezielt zur Teilnahme auffordert (§ 5 Abs.1, Abs.2 GlüStV). • Die Auslegung von § 5 GlüStV muss den Schutzzweck berücksichtigen, insbesondere die Verhinderung von Glücksspielsucht und die Kanalisierung zu legalen Angeboten; deshalb sind werbetypische Anreize, die Emotionen und Gewinnstreben gezielt ausnutzen, unzulässig. • Die Zeitungsanzeige der Beklagten verletzt § 5 Abs.1, Abs.2 GlüStV: ihr informativer Gehalt tritt hinter einer werblich-anreizenden Gestaltung zurück (goldene Hervorhebungen, Goldbarren, große Nennung hoher Gewinne, eyecatcherartige Gestaltung), sodass sie gezielt zur Teilnahme ermuntert. • Die Internetdarstellung verstößt nach § 5 Abs.3 GlüStV gegen das dort normierte umfassendere Werbeverbot im Internet; Genehmigung der Lotterie ersetzt keine Prüfung der Werbegestaltung nach § 5 GlüStV. • Die Verstöße gegen § 5 GlüStV erfüllen den Tatbestand des § 4 Nr.11 UWG und sind unlautere Handlungen i.S.v. § 3 Abs.1 UWG, die den Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.1, Abs.2, Abs.3 Nr.2, 3 Abs.1, 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 5 GlüStV begründen. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich; die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen. Die Beklagte wird zur Unterlassung verpflichtet, im Bereich des Glücksspielwesens die Teilnahme an Sofortlotterien zu bewerben oder bewerben zu lassen, insbesondere in der konkreten Zeitungs- und Internetgestaltung wie vorgelegt. Begründend ist, dass die Anzeigen gegen § 5 GlüStV verstoßen und damit unlauter nach § 4 Nr.11 UWG sind; der Kläger ist zur Geltendmachung aktiv legitimiert. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Entscheidung schützt die Zielsetzung des GlüStV, die Ausbreitung von Glücksspielsucht zu begrenzen, indem werbliche Anreize, die über reine Information hinausgehen, untersagt werden.