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Beschluss

2 Ws 526/09

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Kürzung erstattungsfähiger Kopiekosten eines Pflichtverteidigers ist unbegründet, wenn gewichtige Gründe nahelegen, dass die Erstellung eines vollständigen Aktendoppels für den Mandanten nicht erforderlich war. • Grundsätzlich sind Auslagen des Verteidigers im Zweifel anzuerkennen; bei erkennbaren Übermaßgründen trägt der Verteidiger die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit. • Die funktionelle Zuständigkeit der Strafkammer bei Kostenfestsetzungen kann formell fehlerhaft sein, ist aber nach den besonderen Vorschriften des RVG als unschädlich zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Kürzung erstattungsfähiger Kopiekosten bei zweifelhafter Erforderlichkeit • Die Beschwerde gegen die Kürzung erstattungsfähiger Kopiekosten eines Pflichtverteidigers ist unbegründet, wenn gewichtige Gründe nahelegen, dass die Erstellung eines vollständigen Aktendoppels für den Mandanten nicht erforderlich war. • Grundsätzlich sind Auslagen des Verteidigers im Zweifel anzuerkennen; bei erkennbaren Übermaßgründen trägt der Verteidiger die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit. • Die funktionelle Zuständigkeit der Strafkammer bei Kostenfestsetzungen kann formell fehlerhaft sein, ist aber nach den besonderen Vorschriften des RVG als unschädlich zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erhob umfangreiche Betäubungsmittelanklagen gegen den Angeklagten S.... Im Hauptverhandlungstermin wurde Rechtsanwalt L. als Pflichtverteidiger beigeordnet; der Angeklagte wurde verurteilt. Der Verteidiger beantragte Vergütung einschließlich Schreibauslagen für 3.916 Kopien (604,90 €). Die Geschäftsstelle setzte die Vergütung herab und berücksichtigte nur die hälftige Kopienanzahl (1.958 Kopien, 311,20 €). Dagegen richtete sich die Erinnerung des Verteidigers, die die Strafkammer zurückwies. Der Verteidiger legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, das über die Zulässigkeit und Begründetheit der Kürzung zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig; die Entscheidung erfolgt als Kollegialgericht, die formelle Besetzungsfrage ist unschädlich. • Zuständigkeit: Die Strafkammer hätte formell vom Einzelrichter entscheiden sollen, ein Verstoß hiergegen ist jedoch nach § 33 Abs. 8 S. 4 RVG unschädlich und rechtfertigt keine Aufhebung. • Beweislast und Grundsatz: Grundsätzlich ist im Zweifel die Notwendigkeit von Auslagen zugunsten des Verteidigers anzuerkennen; bei erkennbaren gewichtigen Gründen, die das Vorliegen unnötiger Auslagen nahelegen, muss der Verteidiger die Erforderlichkeit darlegen und gegebenenfalls begründen. • Ermessensausübung des Verteidigers: Der Verteidiger hat einen gewissen Ermessensspielraum bei der Auswahl der zu kopierenden Aktenbestandteile, muss dieses Ermessen jedoch ausüben und insbesondere bei umfangreicher Akte die wesentlichen Unterlagen zusammenstellen. • Anwendung auf den Fall: Die Erstellung eines vollständigen Aktendoppels (1.958 Kopien zur Überlassung an den Mandanten) erschien angesichts des Umfangs und der Erforderlichkeit nicht geboten; die Übergabe eines vollständigen Dop-pels kann ein arbeitsorganisatorischer Vereinfachungsweg sein, dessen Kosten nicht erstattungsfähig sind. • Rechtsfolgen: Mangels überzeugender Darlegung der Erforderlichkeit sind die gekürzten Kopiekosten sachgerecht und die Beschwerde insoweit unbegründet. Die Beschwerde des Verteidigers wird als unbegründet verworfen; die vorinstanzliche Kürzung der erstattungsfähigen Kopiekosten war sachlich gerechtfertigt. Die Staatskasse trifft grundsätzlich die Darlegungsbefugnis für das Vorliegen unnötiger Auslagen nur im Ausnahmefall, hier jedoch sprechen gewichtige Gründe gegen die Notwendigkeit eines vollständigen Aktendoppels für den Mandanten. Der Pflichtverteidiger konnte die Erforderlichkeit der doppelten Komplettkopie nicht substantiiert darlegen, weshalb die Beschränkung auf die hälftige Kopienanzahl angemessen ist. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.