Urteil
8 U 1274/08
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
1Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 9 Normen
Leitsätze
• Ein persönlicher Vereinsbetreuer haftet nach den Grundsätzen der Betreuerhaftung (§§ 1833, 1908i BGB) für Pflichtverletzungen bei der Vermögenssorge, wenn er die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
• Die analoge Anwendung von § 1791a Abs. 3 BGB zur Haftung des Betreuungsvereins für das Fehlverhalten eines einzelnen als persönlicher Betreuer bestellten Mitarbeiters kommt nicht in Betracht.
• Der Betreuungsverein kann wegen Organisations- und Überwachungspflichten aus Vertrag nur dann haften, wenn die interne Organisation und Überwachung nicht dem erforderlichen Sorgfaltsmaß entsprechen; dies ist hier nicht gegeben.
• Ein Anspruch gegen den Verein aus § 823 II i.V.m. § 1908f Abs. 1 BGB besteht nicht, weil § 1908f Abs. 1 BGB kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 II darstellt.
Entscheidungsgründe
Haftung des persönlichen Vereinsbetreuers für Vermögenssorge; Verein nicht automatisch schadensersatzpflichtig • Ein persönlicher Vereinsbetreuer haftet nach den Grundsätzen der Betreuerhaftung (§§ 1833, 1908i BGB) für Pflichtverletzungen bei der Vermögenssorge, wenn er die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. • Die analoge Anwendung von § 1791a Abs. 3 BGB zur Haftung des Betreuungsvereins für das Fehlverhalten eines einzelnen als persönlicher Betreuer bestellten Mitarbeiters kommt nicht in Betracht. • Der Betreuungsverein kann wegen Organisations- und Überwachungspflichten aus Vertrag nur dann haften, wenn die interne Organisation und Überwachung nicht dem erforderlichen Sorgfaltsmaß entsprechen; dies ist hier nicht gegeben. • Ein Anspruch gegen den Verein aus § 823 II i.V.m. § 1908f Abs. 1 BGB besteht nicht, weil § 1908f Abs. 1 BGB kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 II darstellt. Der Kläger, durch Lernbehinderung in seiner Vermögenssorge eingeschränkt, erbte hälftig einen Sparkassenbrief. Die Mutter ließ den Sparkassenbrief auf ihren Namen umschreiben und verwaltete das Guthaben; der Kläger wurde daraufhin 1997 betreut, der Beklagte zu 2. als persönlicher Vereinsbetreuer (angestellt beim Beklagten zu 1.). Der Betreuer erstellte ein Vermögensverzeichnis, unternahm aber keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen gegenüber der Mutter, obwohl Hinweise auf deren Ungeeignetheit vorlagen. Nach Fälligkeit 1999 hob die Mutter das Guthaben ab und verwendete es teilweise für eigene Zwecke; spätere zivilrechtliche Forderungen gegen die Mutter blieben wegen mangelnder Leistungsfähigkeit erfolglos. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz von beiden Beklagten; das Landgericht gab der Klage statt. In der Berufung bestätigte das OLG die Haftung des persönlichen Betreuers, wies aber eine Haftung des Vereins zurück. • Zulässigkeit: Berufungen waren form- und fristgerecht; Rüge fehlender Zustellung war verwirkt, weil nicht rechtzeitig in erster Instanz geltend gemacht. • Haftung des persönlichen Betreuers (Beklagter zu 2.): Anwendbarkeit der Regelung zur Vormundshaftung (§ 1833 BGB) sinngemäß auf Betreuer (§ 1908i Abs.1 BGB). Der Betreuer verletzte die Pflicht zur Vermögenssorge (§ 1901 Abs.2 BGB), da er ein bestehendes Treuhandverhältnis nicht auflöste und trotz erkennbarer Risiken den Anteil des Betreuten nicht sicherte. • Verschulden: Der Betreuer handelte fahrlässig (§§ 276, 1833 BGB), weil er die bekannten Umstände (Erbfall, Ungeeignetheit der Mutter, Verlauf der Betreuung) nicht ausreichend berücksichtigte und so das Schadensereignis hätte vermeiden können. • Schaden und Umfang: Der entstandene Schaden wurde vom Landgericht ermittelt; abzüge für von der Mutter geleistete Zahlungen wurden berücksichtigt; verbleibender Schaden beträgt 54.360,99 €. Verjährungseinrede greift nicht, Verjährungshemmung durch Betreuungsverhältnis wurde bejaht. • Haftung des Vereins (Beklagter zu 1.): § 1791a Abs.3 BGB ist nicht entsprechend anwendbar, weil die Norm den Fall der Bestellung des Vereins selbst regelt und nicht ohne Weiteres auf die Bestellung eines einzelnen Vereinsmitarbeiters übertragbar ist; Gesetzeszweck und Systematik sprechen gegen Analogie. • Vertragliche Haftung und Organisationspflichten: Eine deliktische oder vertragliche Haftung des Vereins kam weder nach § 31 BGB noch aus Organisationspflichten nach §§ 241, 280 BGB in Betracht, weil der Verein die ihm möglichen Überwachungsmaßnahmen getroffen hatte (Berichterstattung, Geschäftsordnung, interne Kontrollen). • Schutzgesetzauslegung: § 1908f Abs.1 BGB ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB, somit kein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen den Verein aus dieser Norm. • Prozessrechtliches Ergebnis: Die Berufung des Beklagten zu 2. wurde zurückgewiesen, die Berufung des Beklagten zu 1. hatte Erfolg insoweit, dass die Klage gegen ihn abgewiesen wurde; Revision zugelassen hinsichtlich der Abweisung gegen den Verein. Der Kläger hat teilweise gewonnen: Der persönliche Vereinsbetreuer (Beklagter zu 2.) haftet dem Kläger wegen Pflichtverletzung in der Vermögenssorge und hat dem Kläger den verbleibenden Schaden in Höhe von 54.360,99 € zu ersetzen; die Berufung des Beklagten zu 2. wurde zurückgewiesen. Der Betreuungsverein (Beklagter zu 1.) haftet dagegen nicht: Eine analoge Anwendung von § 1791a Abs.3 BGB kommt nicht in Betracht und auch vertragliche oder deliktische Haftungsgründe tragen hier nicht, weil der Verein seine Überwachungs- und Organisationspflichten erfüllt hatte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Vereinshaftung wurde die Revision zugelassen; sämtliche Kosten- und Vollstreckungsregelungen sowie die Festsetzung des Streitwerts wurden vom Gericht getroffen.