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Beschluss

11 UF 251/09

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wechselmodell ist nur dann mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn Eltern dauerhaft kooperieren, kommunizieren und einen Konsens zur wechselseitigen Betreuung haben. • Besteht zwischen den Eltern ein hohes Konfliktpotenzial und fehlt die notwendige Kooperation, erfordert das Kindeswohl einen klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei einem Elternteil bei gleichzeitig großzügigen Umgangskontakten des anderen Elternteils. • Sachverständigengutachten und Anhörung können die Fortentwicklung einer Umgangsregelung rechtfertigen, wenn das bisherige Modell für die Kinder Kontinuitäts- und Stabilitätsdefizite verursacht. • Die Initiative für ein Wechselmodell muss von den Eltern ausgehen; gegen den Widerstand eines Elternteils kann es nicht funktionieren.
Entscheidungsgründe
Kein Wechselmodell bei fehlender Kooperation der Eltern; Aufenthaltsschwerpunkt geboten • Ein Wechselmodell ist nur dann mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn Eltern dauerhaft kooperieren, kommunizieren und einen Konsens zur wechselseitigen Betreuung haben. • Besteht zwischen den Eltern ein hohes Konfliktpotenzial und fehlt die notwendige Kooperation, erfordert das Kindeswohl einen klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei einem Elternteil bei gleichzeitig großzügigen Umgangskontakten des anderen Elternteils. • Sachverständigengutachten und Anhörung können die Fortentwicklung einer Umgangsregelung rechtfertigen, wenn das bisherige Modell für die Kinder Kontinuitäts- und Stabilitätsdefizite verursacht. • Die Initiative für ein Wechselmodell muss von den Eltern ausgehen; gegen den Widerstand eines Elternteils kann es nicht funktionieren. Die Parteien sind verheiratet gewesen und leben seit Juni 2008 getrennt; es bestehen zwei gemeinsame Kinder. Nach dem Auszug des Vaters praktizierten die Eltern zunächst ein Wechselmodell (8:6). Das Amtsgericht regelte Umgangszeiten des Vaters umfassend, wogegen die Mutter mit Beschwerde vorging und eine Reduzierung sowie einen deutlichen Aufenthaltsschwerpunkt im mütterlichen Haushalt verlangte. Der Vater begehrte die Fortführung eines regelmäßigen Wechselmodells und bessere Gleichverteilung der Betreuungszeiten. Das Gericht ließ ein psychologisches Gutachten erstellen, hörte die Beteiligten an und setzte vorläufig die frühere 8:6-Regelung fort. Sachverständige und Verfahrenspfleger stellten Mängel der Kontinuität und Belastungen der Kinder durch häufige Wechsel fest. • Zulässigkeit: Die befristete Beschwerde ist statthaft und begründet. • Wechselmodell-Grundsatz: Ein Wechselmodell bringt Vor- und Nachteile; Voraussetzung ist dauerhafte Kooperation, Kommunikation und Konsens der Eltern. Ohne diese Voraussetzungen ist es für das Kindeswohl nicht geeignet (§n. relevanter familienrechtlicher Grundsätze). • Feststellungen im konkreten Fall: Zwischen den Eltern besteht hohes Konfliktpotenzial; Kommunikation und Kooperation sind gestört; die Mutter will das Modell nicht fortsetzen, nicht aus rechtsmissbräuchlichen Gründen. • Sachverständigenbefund: Das Gutachten konstatiert fehlende Kontinuität, Informationsverluste, Belastungen und das Fehlen eines klaren Zuhauses; Einschulung würde die Probleme verschärfen. • Kindeswohl-Resultat: Aufgrund der Befunde ist ein klarer Aufenthaltsschwerpunkt bei der Mutter geboten, während der Vater umfangreiche, regelmäßige und verlängerte Umgangszeiten insbesondere in den Ferien erhält. • Begründung des Verfahrenspflegers und der Anhörung: Verfahrenspfleger und Anhörungsergebnisse stützen die Einschätzung, dass ein Ankerhausrat für die Kinder stabilisierend wirkt. • Konsequenz: Fortführung des Wechselmodells ist nicht kindeswohlgerecht; die Umgangszeiten sind daher neu zu regeln zugunsten eines Aufenthalts-schwerpunkts bei der Mutter mit großzügigen Umgangskontakten des Vaters. Die Beschwerde der Mutter war begründet; das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und dem Vater ein Umgangsrecht mit regelmäßigem, aber nicht wechselseitigem Schwerpunkt eingeräumt. Konkrete Regelung: wiederkehrende Wochenend- und Ferienzeiten sowie abgestimmte Oster-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsregelungen, wobei der Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter verbleibt. Begründend liegen ein überzeugendes Sachverständigengutachten und die fehlende Kooperation der Eltern zugrunde; das Wechselmodell würde den Kindern Kontinuitäts- und Stabilitätsverlust bringen. Die Kostenentscheidung und der Beschwerdegegenstandswert wurden ebenfalls festgesetzt.