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Beschluss

2 SsBs 68/09

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2010:0114.2SSBS68.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 31. März 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Westerburg zurückverwiesen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen am 31. März 2009 wegen „einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit einer ungehörigen Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen durch Hissen der Reichskriegsflagge“ eine Geldbuße von 1.000 €. Nach den Urteilsfeststellungen hisste der Betroffene am 25. August 2008 auf einem Fahnenmast hinter seinem Haus eine Reichskriegsflagge des Norddeutschen Bundes, die in der Zeit von 1867 bis 1921 vom Norddeutschen Bund zur Flagge der Kriegs- und Handelsmarine und ab 1892 zur Kriegsflagge des Deutschen Reiches erhoben wurde. Das Grundstück befindet sich in der Nähe einer Realschule, an dem ein Teil der Schüler auf ihrem Schulweg vorbeikommen. Der Betroffene hätte bei gehöriger Anspannung seiner Erkenntnisfähigkeit erkennen können und müssen, dass dieses Verhalten die herrschenden und ethischen Anschauungen von der Gleichheit und unantastbaren Würde des Menschen stört. Zumindest hätte er dies bezüglich Erkundigungen vor Hissen der Flagge einholen müssen. 2 Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. II. 3 Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache einen – vorläufigen – Erfolg. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 Abs. 1 OWiG nicht. 1. 4 Zwar kann das Hissen der Reichskriegsflagge den objektiven Tatbestand des § 118 Abs. 1 OWiG erfüllen. Ob es sich dabei um eine grob ungehörige Handlung handelt, die zur Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit geeignet ist und zu einer möglichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung führen kann, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. 5 a) Die Flagge, die der Marine des Norddeutschen Bundes und anschließend der Reichskriegsmarine als Hoheitszeichen diente, findet heute in dieser Funktion nicht mehr Verwendung und ist in der ursprünglichen Bedeutung auch kaum mehr im öffentlichen Bewusstsein allgemein bekannt. Vielmehr ist sie als “Kampfsymbol” militärischen Ursprungs nach dem Jahre 1945 und gehäuft in jüngerer Zeit vornehmlich von nationalistisch und rassistisch gesinnten, von zu Gewalt bereiten Gruppierungen in der Öffentlichkeit missbraucht worden (vgl. OVG Münster NJW 1994, 2909, 2910; Brandenburgisches OLG NJW 2002, 1440 ff.). 6 Es liegt daher nahe, dass das öffentliche Hissen dieser Fahne als Identifikation mit den Zielsetzungen dieser Gruppierungen verstanden wird. Das gilt insbesondere dann, wenn das Zeigen der Reichskriegsflagge im inneren und äußeren Zusammenhang mit dem Skandieren nationalsozialistischer Parolen, etwa der Parole "Ausländer raus"steht. In derartigen Fällen kommt sogar eine Strafbarkeit nach § 130 StGB in Betracht (vgl. Brandenburgisches OLG a.a.O.). Eine solche Wirkung der demonstrativ öffentlich zur Schau gestellten Reichskriegsflagge kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 130 StGB erfüllt sind, aber auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründen (vgl. OVG Münster a.a.O.). Die Reichskriegsflagge als Symbol nationalsozialistischer Anschauungen und/oder Ausländerfeindlichkeit stellt in diesen Fällen eine nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Dem entsprechend sieht der Erlass des Landesinnenministers von Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 1998 vor, dass die Polizeibehörden das Zeigen und Verwenden der Reichskriegsflagge in der Öffentlichkeit aus der Zeit vor 1935 nach § 9 Abs. 1 POG zu unterbinden und die Flagge gemäß § 22 POG sicherzustellen haben. 7 b) Die amtsgerichtlichen Feststellungen sind insoweit lückenhaft und ermöglichen dem Senat nicht die Prüfung, ob das Amtsgericht zu Recht den objektiven Tatbestand des § 118 Abs. 1 OWiG bejaht hat. 8 aa) Nach den Urteilsfeststellungen wurde die Fahne hinter dem Haus des Betroffenen auf seinem Privatgrundstück gehisst. Bei dieser Sachlage versteht es sich nicht von selbst, dass die Reichskriegsflagge demonstrativ öffentlich zur Schau gestellt worden ist. Zu Recht führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2009 hierzu aus: 9 „Die Urteilsgründe lassen eine Beschreibung der örtlichen Verhältnisse und baulichen Gegebenheiten vermissen, aus der zweifelsfrei zu erkennen ist, dass die gehisste Flagge ohne Weiteres außerhalb des Grundstücks des Betroffenen sichtbar war. Die Feststellung, dass sich das Grundstück des Betroffenen in der Nähe einer Realschule befindet und der Weg eines Teils der Schüler an dem Grundstück vorbeiführt, besagt das ebenso wenig wie die schlussfolgernde Formulierung im Rahmen der rechtlichen Würdigung „… dass der Betroffene die Fahne hinter seinem Haus und somit für die Öffentlichkeit sichtbar gehisst hat …“ Auch aus der Feststellung, dass Polizeibeamte die Fahne bemerkten, lässt sich mangels näherer Erläuterung der zu dem Einsatz führenden Umstände eine öffentliche Wahrnehmbarkeit der Fahne nicht ableiten.“ 10 bb) Darüber hinaus lassen die lückenhaften Feststellungen keine rechtliche Prüfung zu, ob die Annahme des Amtsgerichts, dadurch sei eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung eingetreten, zutreffend ist. Da das Hissen der Fahne als Meinungsäußerung dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerfGE 71, 108, 114; BVerfG NJW 2001, 2069, 2071), muss die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auch bei der Auslegung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 118 Abs. 1 OWiG Berücksichtigung finden. 11 Grundsätzlich bilden gemäß Art. 5 Abs. 2 GG die Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, wie allgemein §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Verleumdung) und speziell im Bereich politischer Auseinandersetzungen etwa § 130 StGB (Volksverhetzung), § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) oder §§ 90a, b StGB (Verunglimpfung des Staats und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen) erlassen worden sind, die Grenze der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2071). Unterhalb dieser strafrechtlichen Schwelle kommt der öffentlichen Ordnung als der Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets anzusehen sind (vgl. BVerfGE 69, 315, 352), nur unter bestimmten Voraussetzungen eine das Meinungsäußerungsrecht begrenzende Funktion zu. Das ist dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung nicht auf der bloßen Äußerung der Inhalte beruht, sondern auf besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressiven, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden Begleitumständen (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2071). 12 Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Fahne an einem bestimmten Tag, dem ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, wie etwa der 27. Januar, dem Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, gehisst wird (vgl. BVerfG NJW 2001, 1409). Weitere Begleitumstände können vorausgegangene Demonstrationen mit dem Skandieren nationalsozialistischer oder ausländerfeindlicher Parolen sein, so dass dem Hissen der Fahne eine friedensstörende Wirkung zukommen kann. Zu alledem verhalten sich die Urteilsgründe nicht. 2. 13 Auch der subjektive Tatbestand weist Rechtsfehler auf. § 118 Abs. 1 OWiG setzt vorsätzliches Handeln voraus, da das Gesetz fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich sanktioniert (§ 10 OWiG). Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehungsweise kommt deshalb nicht in Betracht. Die bisher vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise nicht. Der Vorsatz, für den bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. Göhler a.a.O. § 118 Rdnr. 16), muss sich auf alle Tatumstände, aus denen sich die Eignung zur Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit ergibt, erstrecken (vgl. KG NStZ 1987, 467). III. 14 Das Urteil war danach aufzuheben und die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Westerburg zurückzuverweisen.