Urteil
11 UF 620/09
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Krankenvorsorgeunterhalt kann die Kosten einer privaten Krankenversicherung umfassen, wenn dies dem angemessenen Lebensstandard des Kindes entspricht (§§ 1601, 1610 BGB).
• Die Düsseldorfer Tabelle enthält regelmäßig keine Kosten für private Krankenversicherung, weil Minderjährige nach §1612 Abs.1 Satz 2 BGB grundsätzlich gesetzlich familienversichert sind.
• Ein Wechsel des Kindes in die gesetzliche Familienversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung kann den Unterhaltsanspruch nicht verdrängen, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil nicht substantiiert darlegt, dass diese Kombinationslösung gleichwertigen Versicherungsschutz ohne unzumutbare Kosten ermöglicht.
• Zusage des Unterhaltsverpflichteten, bestimmte Kosten persönlich zu tragen, ersetzt nicht den Anspruch auf Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt nach §§ 1601, 1610 BGB ohne Einverständnis des Unterhaltsberechtigten.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Kostentragung privater Krankenversicherung als Krankenvorsorgeunterhalt • Krankenvorsorgeunterhalt kann die Kosten einer privaten Krankenversicherung umfassen, wenn dies dem angemessenen Lebensstandard des Kindes entspricht (§§ 1601, 1610 BGB). • Die Düsseldorfer Tabelle enthält regelmäßig keine Kosten für private Krankenversicherung, weil Minderjährige nach §1612 Abs.1 Satz 2 BGB grundsätzlich gesetzlich familienversichert sind. • Ein Wechsel des Kindes in die gesetzliche Familienversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung kann den Unterhaltsanspruch nicht verdrängen, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil nicht substantiiert darlegt, dass diese Kombinationslösung gleichwertigen Versicherungsschutz ohne unzumutbare Kosten ermöglicht. • Zusage des Unterhaltsverpflichteten, bestimmte Kosten persönlich zu tragen, ersetzt nicht den Anspruch auf Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt nach §§ 1601, 1610 BGB ohne Einverständnis des Unterhaltsberechtigten. Die Parteien streiten um Krankenvorsorgeunterhalt für ihren gemeinsamen Sohn, der bei der Mutter lebt und seit Geburt privat krankenversichert ist. Während der Ehe waren beide Elternteile und das Kind privat versichert; nach Trennung wechselte die Mutter aus Kostengründen in die gesetzliche Krankenversicherung, das Kind blieb privat versichert. Die Mutter fordert vom Vater die Zahlung der Prämie für die private Krankenversicherung des Kindes. Der Vater will das Kind in die gesetzliche Familienversicherung der Mutter aufnehmen lassen und alternativ eine private Zusatzversicherung schließen oder selbst einzelne Behandlungskosten tragen. Der Vater verdient nach Feststellungen monatlich deutlich mehr als der Mindestunterhalt erfordert. Strittig ist, ob die Kombination aus gesetzlicher Mitversicherung und Zusatzversicherung einen gleichwertigen Schutz wie die bestehende private Versicherung bietet, insbesondere angesichts einer ADS-Symptomatik des Kindes. • Anspruchsgrundlage sind §§ 1601, 1610 BGB; Krankenvorsorgeunterhalt umfasst die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung. • Maßstab des angemessenen Unterhalts ist die Lebensstellung des Kindes; weil das Kind seit Geburt privat versichert war und der Vater ebenfalls privat versichert ist, gehört die private Krankenversicherung vorliegend zum angemessenen Unterhalt. • Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt regelmäßig keine privaten Krankenversicherungsbeiträge, weil Minderjährige normalerweise gesetzlich familienversichert sind (§1612 Abs.1 Satz 2 BGB), dies steht einer individuellen Abweichung jedoch nicht entgegen, wenn angemessener Unterhalt dies verlangt. • Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass bei Offenlegung der ADS-Symptomatik eine Zusatzversicherung möglich ist, die keine Nachteile gegenüber der bisherigen privaten Versicherung bringt und wirtschaftlich sinnvoll wäre; die eingereichten Produktblätter belegen dies nicht. • Die vom Beklagten angebotene persönliche Übernahme einzelner Behandlungskosten kann den Anspruch auf Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt nicht ersetzen, da der Unterhaltsanspruch auf Zahlung der Versicherungskosten gerichtet ist und nicht einseitig durch Zusage ersetzt werden kann. • Der Beklagte hat für Juni und Juli 2009 jeweils 75,00 € gezahlt; für die Zeit danach hat er keine Erfüllung vorgetragen, daher sind etwa geleistete Zahlungen auf den titulierten Betrag anzurechnen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 97 Abs.1 ZPO sowie §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte ist verpflichtet, ab Juni 2009 monatlich Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 180,46 € zu zahlen, wobei für Juni und Juli 2009 jeweils bereits gezahlte 75,00 € anzurechnen sind. Die Entscheidung beruht darauf, dass die private Krankenversicherung dem angemessenen Unterhalt des Kindes entspricht und der Beklagte nicht substantiiert nachgewiesen hat, dass eine Kombination aus gesetzlicher Familienversicherung und Zusatzversicherung gleichwertigen Schutz ohne unzumutbare Kosten gewährleistet. Eine bloße Zusage, einzelne Behandlungskosten zu übernehmen, ersetzt nicht die Zahlung der Versicherungsprämie. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.