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Beschluss

4 W 838/09 SmA, 4 W 838/09

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist noch keine Klage erhoben und liegen die allgemeinen Gerichtsstände der Streitgenossen in verschiedenen OLG-Bezirken, kann der Antragsteller nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem der betroffenen Oberlandesgerichte beantragen. • Für die Bestimmung nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO ist nicht die materielle Prüfung der Streitgenossenschaft oder der Klagebegründung vorzunehmen; maßgeblich sind die formellen Voraussetzungen und Zweckmäßigkeitsgründe. • Ein gemeinsamer ausschließlicher oder besonderer Gerichtsstand nach §§22, 32b ZPO liegt nicht ohne weiteres vor, wenn eine Vermittlerin/Anlagevermittlerin (Beraterin) getrennt von der Emittentin/Treuhänderin beteiligt ist; §32b ZPO erfasst nur Anbieter im Sinne der öffentlichen Angebotshaftung. • Bei Abwägung der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte kann das Gericht bestimmt werden, in dessen Bezirk der Kern der streitigen Kommunikation und der Ursprung des Rechtsverhältnisses liegt.
Entscheidungsgründe
Bestimmung des örtlich zuständigen Landgerichts bei unterschiedlichen Gerichtsständen der Streitgenossen • Ist noch keine Klage erhoben und liegen die allgemeinen Gerichtsstände der Streitgenossen in verschiedenen OLG-Bezirken, kann der Antragsteller nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem der betroffenen Oberlandesgerichte beantragen. • Für die Bestimmung nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO ist nicht die materielle Prüfung der Streitgenossenschaft oder der Klagebegründung vorzunehmen; maßgeblich sind die formellen Voraussetzungen und Zweckmäßigkeitsgründe. • Ein gemeinsamer ausschließlicher oder besonderer Gerichtsstand nach §§22, 32b ZPO liegt nicht ohne weiteres vor, wenn eine Vermittlerin/Anlagevermittlerin (Beraterin) getrennt von der Emittentin/Treuhänderin beteiligt ist; §32b ZPO erfasst nur Anbieter im Sinne der öffentlichen Angebotshaftung. • Bei Abwägung der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte kann das Gericht bestimmt werden, in dessen Bezirk der Kern der streitigen Kommunikation und der Ursprung des Rechtsverhältnisses liegt. Der Antragsteller erwarb über die Antragsgegnerin zu 1) eine Fondsbeteiligung. Die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) sind Gründungs- bzw. Treuhandkommanditistinnen der Fondsgesellschaft. Der Antragsteller beabsichtigt, alle drei Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch wegen fehlerhafter Anlageberatung (Antragsgegnerin zu 1)) und Prospekthaftung (Antragsgegnerinnen zu 2) und 3)) auf Schadensersatz und Feststellung in Anspruch zu nehmen. Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Koblenz; die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) im Bezirk des Landgerichts Aachen. Der Antragsteller stellte gemäß §36 Abs.1 Nr.3 ZPO den Antrag, das Landgericht Koblenz als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen; die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) widersprachen und plädierten für Aachen. Es ist noch keine Klage erhoben; es geht allein um die Bestimmung des zuständigen Gerichts. • Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz: Das OLG Koblenz ist berufen, über die Bestimmung zu entscheiden, weil mindestens ein allgemeiner Gerichtsstand der künftigen Beklagten (Antragsgegnerin zu 1)) in seinem Bezirk liegt (§36 Abs.1 Nr.3 ZPO, gefestigte Rechtsprechung). • Formelle Voraussetzungen: Die erforderliche Vorwegnahme materieller Prüfung unterbleibt; die Annahme der Streitgenossenschaft wurde vom Antragsteller schlüssig vorgetragen, die materielle Prüfung der Streitgenossenschaft und der Klagebegründung ist im Bestimmungsverfahren nicht vorzunehmen (§§59,60 ZPO). • Kein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand (§32b ZPO): Die Antragsgegnerin zu 1) wird aus Anlageberatungsvertrag in Anspruch genommen, nicht als Anbieter im Sinne der Vorschrift; Anbieter ist, wer für das öffentliche Angebot verantwortlich auftritt. Eine bloße Bezugnahme auf öffentliche Informationen macht die Beraterin nicht zum Anbieter. • Kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach §22 ZPO: Diese Vorschrift kann nicht dahin ausgeweitet werden, dass eigenständige Werbe- oder Vermittlungsunternehmen, die zur Anlagegesellschaft nur Vermittlerfunktionen haben, ebenso dem Gerichtsstand der Gesellschaft unterfallen. • Abwägung nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten (§36 Abs.1 Nr.3 ZPO): Entgegen der örtlichen Verbindung zweier Antragsgegnerinnen mit Aachen überwiegen für Koblenz die Gesichtspunkte, weil dort die gesamte Kommunikation mit dem Antragsteller stattfand und der Rechtsstreit seinen Ursprung und Kern hat; daher ist Koblenz zweckmäßig als zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Landgericht Koblenz wird als örtlich zuständiges Gericht gemäß §36 Abs.1 Nr.3 ZPO bestimmt. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Antragsgegnerinnen als einfache Streitgenossen in Anspruch zu nehmen; eine materielle Prüfung der Streitgenossenschaft oder der Klagebegründung erfolgt nicht im Bestimmungsverfahren. Gemeinsame besondere oder ausschließliche Gerichtsstände nach §§22, 32b ZPO liegen nicht vor, weil die Anlagevermittlerin nicht als Anbieter im Sinne der Vorschrift anzusehen ist und Vermittlerfunktionen nicht automatisch den Gerichtsstand der Anlagegesellschaft begründen. Aufgrund der Zweckmäßigkeitsabwägung, insbesondere weil der Ursprung und die gesamte Kommunikation im Bezirk des Landgerichts Koblenz liegen, ist dieses Gericht zur Entscheidung über die später mögliche Klage zuständig.