Beschluss
1 SsBs 23/10
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
2mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Brückenabstandsmessungen führen zwei auf der Brücke installierte Videokameras nicht zu einem Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, da sie keine personenbezogenen Aufnahmen ermöglichen.
• Eine weitere, gezielt zur Fahreridentifizierung eingesetzte Nahaufnahme erfasst einen Tatverdächtigen und ist als verdachtsabhängige Maßnahme verfassungskonform, da sie strafprozessual durch § 100h Abs. 1 StPO oder alternativ § 163b Abs. 1 StPO gedeckt ist.
• Die Anfertigung von Nahaufnahmen zur Identifizierung ist auf Autobahnen bzw. Brücken verhältnismäßig und erforderlich, weil Anhaltekontrollen ein unverhältnismäßiges Risiko bergen.
• Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg; es lagen keine verfahrensrechtlich ausreichenden Rügen gegen die Beweisverwertung vor.
Entscheidungsgründe
Brückenabstandsmessung: Verdachtsabhängige Nahaufnahme rechtmäßig • Bei Brückenabstandsmessungen führen zwei auf der Brücke installierte Videokameras nicht zu einem Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, da sie keine personenbezogenen Aufnahmen ermöglichen. • Eine weitere, gezielt zur Fahreridentifizierung eingesetzte Nahaufnahme erfasst einen Tatverdächtigen und ist als verdachtsabhängige Maßnahme verfassungskonform, da sie strafprozessual durch § 100h Abs. 1 StPO oder alternativ § 163b Abs. 1 StPO gedeckt ist. • Die Anfertigung von Nahaufnahmen zur Identifizierung ist auf Autobahnen bzw. Brücken verhältnismäßig und erforderlich, weil Anhaltekontrollen ein unverhältnismäßiges Risiko bergen. • Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg; es lagen keine verfahrensrechtlich ausreichenden Rügen gegen die Beweisverwertung vor. Der Betroffene wendete sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Wittlich wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit, bei der eine Brückenabstandsmessung zum Einsatz kam. Auf der Brücke waren zwei Videokameras installiert, die das Verkehrsgeschehen über eine längere Strecke aufzeichneten, sowie eine dritte, am Fahrbahnrand sichtbare Kamera zur gezielten Identifizierung von Fahrern. Die beiden Brückenkameras lieferten nur qualitativ geringe, nicht personenidentifizierende Aufnahmen; die dritte Kamera fertigte näheaufnahmen an, wenn Beamte auf dem Monitor ein mögliches Fehlverhalten erkannten. Der Betroffene rügte insbesondere ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot und berief sich insoweit auf rechtliche Bedenken gegen die Aufnahme- und Identifizierungspraktiken. • Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO). • Die beiden auf der Brücke eingesetzten Kameras ohne Polarisationsfilter erzeugen nur Bildqualität in etwa 0,44 Megapixel und auf VHS-Band; daraus ergibt sich kein Personenbezug und somit kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). • Die gezielte Nahaufnahme durch die dritte Kamera dient ausschließlich der Fahreridentifizierung eines konkreten Tatverdächtigen, der aufgrund beobachteten Fahrverhaltens als wahrscheinlich begangener Ordnungswidrigkeits-Täter erscheint; der Tatverdächtigenstatus ist unabhängig von bekannten Personalien (§ 163b Abs. 1 StPO). • Die rechtliche Grundlage für die verdachtsabhängige Identifizierungsaufnahme ergibt sich entweder aus § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO (Observation/Beweisgewinnung) oder, alternativ, aus § 163b Abs. 1 StPO (Ergreifen zur Identifizierung erforderlicher Maßnahmen einschließlich Bilddokumentation). • Die Maßnahme ist verhältnismäßig und erforderlich, insbesondere auf Autobahnen und Brücken, wo Anhaltekontrollen ein unverhältnismäßiges Risiko für alle Beteiligten darstellen. • Verfahrensrüge und Beweiserhebungsverbotsvorwurf wurden nicht in der nach § 79 Abs. 3 OWiG bzw. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO geforderten Form erhoben; selbst materiell-rechtlich wäre das Verwertungsverbot zu verneinen, auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich wurde als unbegründet verworfen; die Kostenentscheidung erfolgte zu seinen Lasten. Die vom Betroffenen gerügten Beweisverwertungsverbote sind nicht gegeben, weil die Brückenkameras keine personenbeziehbaren Aufnahmen liefern und die gezielte Erstellung von Nahaufnahmen zur Identifizierung eines Tatverdächtigen strafprozessual zulässig und verhältnismäßig ist. Die einschlägigen Vorschriften (§ 100h Abs. 1 StPO oder alternativ § 163b Abs. 1 StPO) begründen die Eingriffsermächtigung, und eine verfahrensrechtlich ausreichende Rüge wurde nicht erhoben. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil bestehen und die Ahndung der festgestellten Ordnungswidrigkeit wirksam.