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Beschluss

10 U 412/09

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2010:0304.10U412.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe 1 Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 14. Januar 2010 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe. 2 Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er ist der Auffassung, dass die von dem Senat in dem Rechtsstreit 10 U 622/08 aufgestellten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebsschadens im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben seien, da wegen des Dazutretens von mutwilligem Handeln einer dritten Person ein vollkommen unüblicher Geschehensablauf vorliege und deshalb jedenfalls nicht allein das Verhalten des Zeugen E... schadensursächlich gewesen sei. Das Vorliegen eines Betriebsschadens sei daher zu verneinen. Das Fehlen des Sicherungsbolzens sei nur durch Entwendung erklärlich, da nach dem Vortrag des Klägers der Bolzen sich nicht habe von selbst lösen können auf der Fahrt von dem Betriebsgelände zu dem Abladeort und der Bolzen am späten Abend des Vortages bei der Kontrolle durch den Zeugen E... noch ordnungsgemäß an dem Fahrzeug eingesteckt gewesen sei. Der Zeuge E... habe wegen dieser Kontrolle auch nicht mit dem Fehlen des Bolzens rechnen müssen, zumal frühere Entwendungen nur im öffentlichen Verkehrsraum und nicht auf dem Betriebsgelände erfolgt seien. Da der Schaden durch das Hinzutreten des mutwilligen Verhaltens einer dritten Person eingetreten sei, liege eine bisher nicht von der Rechtsprechung entschiedene Fallkonstellation vor, wodurch die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts angezeigt sei. 3 Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). 4 Der Senat hat in dem von dem Kläger angeführten Beschluss 10 U 622/08 (VersR 2009, 1613) ausgeführt, dass ein Betriebsschaden dann anzunehmen ist, wenn der Schaden allein durch einen Bedienfehler entstanden ist oder es sich um solche Schäden handelt, die durch ein Ereignis oder Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind bei völlig unüblichen Vorgängen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch wegen der fehlenden Kontrolle des eingesteckten Sicherungsbolzens vor dem Kippvorgang ein Bedienfehler gegeben, wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat. Der Schaden, der durch das Verdrehen der Kippfläche beim Kippvorgang wegen eines nicht ordnungsgemäß eingesteckten Sicherungsbolzens entsteht, stellt auch keinen völlig unüblichen Vorgang dar, gehört vielmehr im Hinblick auf die konkrete Verwendungsart des Fahrzeugs und den konkreten Einsatzort zum kalkulierten Risiko bei einem Kipplaster. Demnach ist von dem Vorliegen eines nicht versicherten Betriebsschadens auszugehen. 5 Der Kläger verkennt, dass das von ihm angenommene Dazutreten eines mutwilligen Handelns einer dritten Person in Form der Entwendung des Sicherungsbolzens eine bloße Vermutung des Klägers darstellt, die jedoch nicht hinreichend belegt werden kann. Selbst bei einer Entwendung des Sicherungsbolzens wäre diese jedoch nicht schadensursächlich, da erst durch die fehlende Kontrolle der Position des Sicherungsbolzens vor dem Kippvorgang eine eventuelle Entwendung des Bolzens ursächlich für den eingetretenen Schaden hätte werden können. 6 Wie der Senat in dem Hinweisbeschluss bereits ausgeführt hat, kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine Entwendung des Sicherungsbolzens durch eine dritte Person geschlossen werden. Es ist völlig unklar, wann und wo der Sicherungsbolzen von wem entfernt wurde und aus welchem Grund. 7 Der Senat hat in dem Hinweisbeschluss bereits ausgeführt, dass der Zeuge E... vor Beginn des Kippvorgangs die richtige Position des Bolzens hätte kontrollieren müssen, da nicht auszuschließen ist, dass die Position des Bolzens oder der Bolzen selbst verändert worden ist. Diese Kontrollpflicht besteht unabhängig von der Möglichkeit einer Entwendung des Sicherungsbolzens, da auch bei einer falschen Position des Sicherungsbolzens Schäden an dem Fahrzeug entstehen können. Bei einer entsprechenden Kontrolle der Position des Bolzens durch den Zeugen E... unmittelbar vor dem Kippvorgang wäre jedoch der eingetretene Schadens vermieden worden. 8 Eine Revisionszulassung ist vorliegend nicht geboten, da - wie bereits ausgeführt - das Hinzutreten eines mutwilligen Verhaltens einer dritten Person gerade nicht feststeht. 9 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. 10 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.516,84 € festgesetzt.