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Beschluss

1 U 664/09

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2010:0330.1U664.09.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. Mai 2010 . Gründe 1 Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die klagende Stadt ...[X] verlangt von der Bundesrepublik Deutschland – nach Maßgabe der §§ 23, 24 Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbrauch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz [AKG]) vom 5. November 1957 (BGBl. I 1747) – gegen zu gewährende Entschädigung den Erwerb des Eigentums an den seit dem 2. Weltkrieg mit Tiefbunkern bebauten Grundstücken „...[Y]-Platz“ und „...[Z]platz“. Das Landgericht hat ohne Beweisaufnahme die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. 3 Der Senat wird sich dem angefochtenen Urteil in Ergebnis und tragender Begründung anschließen. 4 Die Stadt ...[X] kann nicht verlangen, dass der Bund (§ 25 Abs. 1 AKG) die streitgegenständlichen Grundstücke gegen Entschädigung zu Eigentum erwirbt. Eine Erwerbspflicht gemäß § 23 Satz 1 i.V.m. § 24 AKG besteht nicht (mehr). 5 1. Es ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien von folgendem – unstreitigen – Sachverhalt auszugehen: 6 Die Klägerin ist Eigentümerin von fünf Grundstücken im Stadtgebiet, auf denen in den Jahren 1941 ff. aufgrund des sog. Luftschutz-Führerprogramms jeweils Tiefbunker errichtet wurden. Die unterirdischen Bauwerke wurden vom Bund im Rahmen des sog. Sofortprogramms zwischen den Jahren 1950 und 1965 behelfsmäßig für Zwecke des Zivilschutzes nutzbar gemacht; die Schutzbauwerke wurden – was der Klägerin allerdings erst im März 2006 bekannt gegeben wurde (Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. März 2006; Anlage K 16a) – im Jahre 1997 aus der Zivilschutzbindung entlassen (Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 10. April 1997 nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes – ZSKG –; Bl. 31 ff. GA). Der Bund, der in der Folge die Kosten für die Unterhaltung der Anlagen zunächst weiter getragen hat, hat – nach der Umwandlung der zuständigen Bundesvermögensverwaltung in die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – mit Schreiben an die Klägerin vom 20. Dezember 2005 (Bl. 12 GA) für die Zukunft die Kostentragung abgelehnt, die Kündigung der Verträge mit den Versorgungsunternehmen angekündigt und der Klägerin den Besitz an den Bauwerken „zur freien Verwendung“ angedient. Das von der Klägerin nachfolgend mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 (Bl. 13 GA) gestellte Erwerbserlangen hat die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Bescheid vom 29. Februar 2008 (Bl. 14 f. GA) als verfristet abgelehnt. 7 Der „…[Y]-Platz“ wird derzeit als Grünfläche mit Spielplatz genutzt (unbeplanter Innenbereich); auf dem „...[Z]platz“ ist eine Fläche für Stellplätze ausgewiesen (Gewerbegebiet). 8 Die zunächst entstandene Verwaltungspraxis, die Jahresfrist nach § 23 Satz 1 AKG erst mit der Bescheidung des Herausgabe- oder Beseitigungsanspruchs (§ 19 Abs. 1 und 2 AKG) beginnen zu lassen, wurde Mitte der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts beendet; der betreffende Runderlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Oktober 1965 (Anlage B 4; Bl. 97 f. GA) wurde auch der für die Klägerin zuständigen Oberfinanzdirektion bekannt gegeben. 9 Durch Vereinbarung vom 18. März 2008 (Bl. 16 f. GA) haben sich die Parteien auf die Führung eines Musterprozesses hinsichtlich der Anlagen „...[Y]-Platz“ und „...[Z]platz“ geeinigt. Die Klägerin hat innerhalb der gesetzlichen Klagefrist (§ 29 AKG) den Klageweg beschritten. 10 2. Der Klageanspruch ist nicht innerhalb der Jahresfrist des § 23 Satz 1 AKG angemeldet worden und daher kraft Gesetzes ausgeschlossen. 11 a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass ein etwa gegenüber dem Deutschen Reich (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG) oder nachfolgend dem Bund (§ 2 Nr. 3 AKG; vgl. BGHZ 40, 18, 21; NJW 1980, 283) entstandener Anspruch auf Beseitigung der mit der Bunkererrichtung zu Kriegszeiten verbundenen Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) erloschen ist, da dessen Erfüllung nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich war (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG). Dies bildet die Grundlage für die vom Bundesgesetzgeber in der zweiten Wahlperiode als „besondere Regelung“ (BGHZ 40, 78, 84) geschaffene Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbeeinträchtigungen. Danach kann der Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Berechtigte, sofern ihm wegen der Beeinträchtigung der Beibehalt seines Rechts am Grundstück nicht zuzumuten ist, vom Anspruchsschuldner (§ 25 AKG) – allerdings nur innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes – den Eigentumserwerb am Grundstück gegen Entschädigung verlangen (§ 23 Satz 1 i.V.m. § 24 AKG). Diese Vorschrift betrifft gerade auch Grundstücke, auf denen seinerzeit – im Eigentum des Deutschen Reiches und nachfolgend des Bundes verbliebene (§ 95 BGB; vgl. BGH NJW 1980, 283 f.) – Luftschutzbunker errichtet wurden (BGH WM 1980, 200 f.). 12 b) Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Grundstücke indessen erstmals im Dezember 2006 und damit nicht innerhalb der mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Januar 1958 (§ 112 AKG) beginnenden und mit dem Ablauf des 31. Dezember 1958 endenden Jahresfrist nach § 23 Satz 1 AKG dem Bund zum Erwerb angeboten. 13 Dem Bestreben der Klägerin, den Beginn der Jahresfrist auf den Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme von der (zivilschutzrechtlichen) Entwidmung der Bunkeranlagen zu verlagern, hat das Landgericht mit Recht eine Absage erteilt. Eine dementsprechende – schon den Wortlaut des Gesetzes verlassende – Auslegung ist weder nach dem systematischen Zusammenhang, der Entstehungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausschlussfrist gerechtfertigt. 14 aa) Die der öffentlichen Hand bei Grundstückbeeinträchtigungen nach § 24 AKG auferlegte Erwerbspflicht setzt im Ausgangspunkt voraus, dass ein – auf einen Störer aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes zurückzuführender (arg. e § 2 Nr. 3 AKG) – Beseitigungsanspruch des Grundstückseigentümers aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu erfüllen ist. Auf die von den Parteien im ersten Rechtszug aufgeworfene und auch vom Landgericht aufgegriffene Streitfrage nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Beseitigungsanspruchs kann es daher nicht ankommen. Die besondere (Anmelde-)Fristregelung gemäß § 28 AKG, die – folgerichtig – gerade an die Fallgestaltung des § 19 Abs. 2 AKG anknüpft (zu erfüllender Beseitigungsanspruch u.ä.; vgl. BGH NJW-RR 2006, 1496 ff.), findet keine – auch keine analoge – Anwendung. 15 Ausgehend von dem Grundsatz des Erlöschens (§ 1 Abs. 1 AKG) hat der historische Gesetzgeber einen (Ausnahme-)Katalog von zu erfüllenden Ansprüchen (§§ 4 ff. AKG) geregelt. Für den Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Berechtigten wurde ergänzend – ersichtlich verstanden als Härtefallregelung (vgl. BT-Drs. II/3529 S. 1 ff.) – für den Fall der Unzumutbarkeit der weiteren Nutzung eines herauszugebenden (§ 23 AKG) oder beeinträchtigten (§ 24 AKG) Grundstücks eine Erwerbspflicht der öffentlichen Hand binnen einer mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes beginnenden – „starren“ – Jahresfrist statuiert. Eine Modifikation dieser eindeutigen Ausschlussfrist ist – auch – aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht veranlasst. Der grundgesetzliche Auftrag zur Überführung des Reichsvermögens (Art. 134 Abs. 4 i.V.m. Art. 135a Abs. 1 GG) hat den Bundesgesetzgeber namentlich auch weit gehend von den Bindungen des Grundrechts aus Art. 14 GG befreit (vgl. Jarass/Pieroth , GG, 10. Auflage 2009, Art. 134 Rn. 6). Dementsprechend gewann die Regelung der Kriegsfolgen keine enteignende Wirkung, sondern sollte allein in begründeten Ausnahmefällen einen Übergang der Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches respektive des ehemaligen Landes Preußen herbeiführen. In den Gesetzesmaterialien heißt es (BT-Drs. II/3529 S. 3; s. auch BT-Drs. II/1659 S. 42 f.): 16 „[Das AKG] gewährt vielmehr grundsätzlich nur Entschädigungen anstelle der bereits durch den Zusammenbruch wertlos gewordenen Forderungen, soweit nicht auf Grund gegebener sachlicher Unterscheidungsmerkmale die Erfüllung einzelner Anspruchsgruppen notwendig oder gerechtfertigt erscheint.“ 17 Die zeitliche Begrenzung der Erwerbsverpflichtung der öffentlichen Hand diente – wie das Landgericht an anderer Stelle überzeugend herausgearbeitet hat – sachgerechten und im Abwägungsprozess angemessenen Zwecken. 18 bb) Soweit die Berufung die ehedem abweichende Verwaltungspraxis bei der Bescheidung der Erwerbsverlangen nach §§ 23, 24 AKG herausstellen will, kann sie hiermit nicht mehr gehört werden. Die strikte Anwendung der gesetzlichen Ausschlussfrist war jedenfalls – wie das Landgericht unbeanstandet tatsächlich festgestellt hat – seit Mitte des Jahres 1965 von Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 AKG) verbindlich vorgegeben. 19 Die Klägerin wäre auch durchaus zur fristgerechten Anmeldung des Erwerbsverlangens (einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; vgl. Döll , AKG, 1958, § 23 Anm. 3) in der Lage gewesen. Die kriegsfolgenbedingten Einwirkungen auf ihr Grundeigentum waren ihr seit jeher bekannt; die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Bundes war seit dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes bestätigt (Art. 134 Abs. 1 GG). Dies genügte zur Aktualisierung der Erwerbsverpflichtung der öffentlichen Hand; des Entstehens oder gar der Durchsetzungsfähigkeit des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB im Rechtssinne bedurfte es nicht. 20 cc) Schließlich lässt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein gegenteiliger Schluss ziehen. Im Urteil vom 25. Oktober 1979 – III ZR 134/77 – (WM 1980, 200 ff.) wird zwar ausgesprochen, dass eine Gemeinde die Übernahme eines ihr gehörigen Bunkergrundstücks durch die Bundesrepublik erst nach der Entwidmung der Anlagen (Schutzbauwerke) verlangen kann. Die betreffende Gemeinde hatte dort allerdings – wie aus dem Tatbestand des Revisionsurteils ersichtlich – das Übernahmeverlangen bereits im November 1958 und damit noch innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 23 Satz 1 i.V.m. § 24 AKG gestellt. 21 Der Senat empfiehlt der Klägerin – zur Vermeidung weiterer Kosten – die Prüfung der Berufungsrücknahme.