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Urteil

12 U 18/08

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Preisanpassungen nach § 315 Abs. 3 BGB sind Vergleichspreise nur einzubeziehen, wenn eine Vergleichbarkeit der Versorgungsgebiete nachgewiesen ist. • Ein Unternehmer darf Preiserhöhungen zur Weitergabe gestiegener Bezugskosten sowie zur Vermeidung einer Unterdeckung vornehmen; dies bleibt im Rahmen der Billigkeitsprüfung zulässiger unternehmerischer Spielraum. • Wird ein Wechsel des Lieferanten faktisch ausgeschlossen und liegen Bescheinigungen sowie Zeugenaussagen vor, kann die Weitergabe gestiegener Bezugskosten als Ursache für Preiserhöhungen glaubhaft gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Billigkeitskontrolle von Gaspreiserhöhungen bei Weitergabe gestiegener Bezugskosten • Bei Preisanpassungen nach § 315 Abs. 3 BGB sind Vergleichspreise nur einzubeziehen, wenn eine Vergleichbarkeit der Versorgungsgebiete nachgewiesen ist. • Ein Unternehmer darf Preiserhöhungen zur Weitergabe gestiegener Bezugskosten sowie zur Vermeidung einer Unterdeckung vornehmen; dies bleibt im Rahmen der Billigkeitsprüfung zulässiger unternehmerischer Spielraum. • Wird ein Wechsel des Lieferanten faktisch ausgeschlossen und liegen Bescheinigungen sowie Zeugenaussagen vor, kann die Weitergabe gestiegener Bezugskosten als Ursache für Preiserhöhungen glaubhaft gemacht werden. Der Kläger bezieht seit 1996 Erdgas von der Beklagten, einem regionalen Gasversorger. Die Beklagte erhöhte die Gaspreise zum 1.7.2005, 1.1.2006, 1.5.2006 und 15.10.2006; der Kläger widersprach und klagte gegen diese Erhöhungen. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Anpassungen hielten einer Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB stand. Der Kläger führte in der Berufung vor allem an, die Beklagte habe ihre Behauptungen nicht hinreichend belegt. Der Senat ordnete weitere Sachaufklärung und die Vernehmung von Zeugen an; die Beklagte legte Verträge und Bescheinigungen vor. Kernstreitpunkt war, ob die Preiserhöhungen unbillig waren oder lediglich gestiegene Bezugskosten der Vorlieferantin widerspiegeln. • Anwendbarkeit der Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB zur Kontrolle einzelner Preiserhöhungen; Vergleich mit anderen Versorgern nur bei nachgewiesener Vergleichbarkeit der versorgten Räume und Strukturen. • Die von der Beklagten vorgelegten Preise anderer Unternehmen sind nicht ausreichend vergleichbar, weil die Beklagte keine hinreichenden Angaben zur Struktur der beliefer­ten Gebiete gemacht hat; deshalb blieb ein solcher Vergleich unberücksichtigt. • Beweisaufnahme ergab, dass die Beklagte zur betreffenden Zeit ausschließlich von einer Vorlieferantin beliefert wurde und vertraglich zu Bezugsmengen verpflichtet war, sodass ein Lieferantenwechsel faktisch nicht möglich war. • Zeugenaussagen sowie Bescheinigungen bestätigten, dass die Preiserhöhungen kausal auf gestiegenen Bezugskosten der Vorlieferantin beruhten und sorgfältig geprüft wurden. • Die Beklagte rechnete nicht gewinnsteigernd, sondern es ergab sich nach den vorgelegten Unterlagen eine Unterdeckung in den Jahren 2005/2006, sodass die Weitergabe der Bezugskosten und die Berücksichtigung zukünftiger Preisentwicklungen sachgerecht war. • Eine unzulässige Verlagerung von Kosten durch Einsparungen in anderen Bereichen war nicht feststellbar; die Beklagte konnte die Mehrkosten nicht durch rückläufige Aufwendungen kompensieren. • Angesichts des unternehmerischen Entscheidungsspielraums verbleibt die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit, sodass keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach umfassender Beweisaufnahme festgestellt, dass die angegriffenen Preiserhöhungen nicht unbillig im Sinne des § 315 BGB waren, weil sie auf der Weitergabe gestiegener Bezugskosten der Vorlieferantin beruhten und ein Lieferantenwechsel faktisch ausgeschlossen war. Vorgelegte Bescheinigungen und Zeugenaussagen bestätigten die Kausalität der Bezugskostensteigerungen; die Beklagte erzielte dadurch keinen zusätzlichen Gewinn, vielmehr zeigte die Kalkulation eine Unterdeckung. Ein Vergleich mit Preisen anderer Versorger war mangels Nachweis vergleichbarer Versorgungsgebiete nicht möglich und wurde vom Senat zu Recht unberücksichtigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.