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Urteil

10 U 827/09

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2010:0430.10U827.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch unter Versicherungsgesellschaften in entsprechender Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG geltend. 2 Die Klägerin ist Gebäudeversicherer bezüglich des Hauses L…straße .. in T…. Versichert ist unter anderem die Feuergefahr. Die im ersten Obergeschoss gelegene Wohnung hatte der Versicherungsnehmer der Klägerin, ein Herr Prof. Dr. B..., an die Eheleute K... vermietet. Die Beklagte ist deren Haftpflichtversicherer. 3 Die Wohnung wurde neben den Eheleuten bewohnt von ihrem sechsjährigen Sohn und einem Au-pair-Mädchen, einer Frau A.... Am 16.3.2007 kam es in der Wohnung ausgehend von der Küche zu einem Brand. Ursache hierfür war ein auf dem Herd stehender Topf mit heißem Fett, da Frau A... vor Verlassen der Wohnung vergessen hatte, die Herdplatte auszuschalten. 4 Bei der Regulierung stellte sich heraus, dass eine Unterversicherung bestand. Die Klägerin erbrachte wegen des Feuers unter Berücksichtigung des Neuwerts Leistungen aus der Gebäudeversicherung in Höhe von 50.719,98 Euro. Den Zeitwertanteil bezifferte sie unter Berücksichtigung der Unterversicherung auf 41.825,14 Euro und begehrte von der Beklagten Zahlung in Höhe von 20.912,57 Euro. Die Beklagte lehnte einen Ausgleich ab. 5 Die Klägerin hat vorgetragen: 6 Unter Berücksichtigung des Gutachtens B... und der Unterversicherung betrage der Zeitwertschaden insgesamt 41.825,14 Euro. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.912,57 Euro nebst Zinsen seit dem 1.5.2009 in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu zahlen. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hat vorgetragen: 12 Ein Ausgleichsanspruch bestehe nicht, da der Brand durch Frau A... grobfahrlässig verursacht worden sei. Ihr Verhalten sei den Eheleuten K... versicherungsrechtlich nicht zurechenbar, da sie nicht deren Repräsentantin gewesen sei. Bei einer Zurechnung des Verhaltens von Frau A... gemäß § 278 BGB im Rahmen des Mietverhältnisses scheide ein Regressverzicht der Klägerin aus, da Frau A... den Brand grob fahrlässig verursacht habe. Ebenso bestehe deswegen kein Anspruch, da für den vorliegenden Fall kein Deckungsschutz für ihren Versicherungsnehmer bestehe. Der Anspruch falle nämlich unter das Feuer-Regressverzichtsabkommen. Für solche Ansprüche sei in den dem Vertrag zu Grunde liegenden BBR ein Ausschluss vereinbart worden. Ihr Versicherungsnehmer habe auch Leistungen aus einer Hausratversicherung in Höhe von 44.500 Euro erhalten. 13 Im Übrigen sei das Quotenvorrecht des Eigentümers zu beachten. Das Gebäude des Vermieters sei unterversichert gewesen. Die Klägerin habe daher den Schaden des Vermieters nur in Höhe einer Quote von 53,14% reguliert, also von einem von der Klägerin berechneten Gesamtschaden von 78.707,46 Euro sei nur ein Betrag in Höhe von 50.719,98 Euro reguliert worden. Der Differenzbetrag in Höhe von 27.987,48 Euro stehe dem Eigentümer im Rahmen seines Quotenvorrechts zu. Nur dieser Betrag verbleibe für eine Teilung mit dem Gebäudeversicherer. Andernfalls müsste der Haftpflichtversicherer mehr zahlen, als er vertraglich gegenüber seinem Versicherungsnehmer verpflichtet sei. Demgemäß könne die Klägerin von der Beklagten allenfalls 13.993,70 Euro verlangen (unter Hinweis auf Schwickert, VersR 2007 S. 773 ff.). 14 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. 15 Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass ein Ausgleichsanspruch nicht bestehe, weil Frau A... den Schadensfall grobfahrlässig herbeigeführt habe. Sie beruft sich darauf, dass das Handeln von Frau A... ihren Versicherungsnehmern nicht zurechenbar sei, da sie nicht deren Repräsentantin im Sinne des Versicherungsrechts sei. Des Weiteren beruft sie sich darauf, dass sie wegen der Anwendung des Feuerregressverzichtsabkommens nicht ausgleichspflichtig sei, da sie wegen der Anwendung dieses Abkommens nicht verpflichtet sei, ihren Versicherungsnehmern Versicherungsschutz zu gewähren. Schließlich habe das Landgericht auch das Quotenvorrecht des Vermieters nicht berücksichtigt. Dies sei jedoch erforderlich, weil sonst der Haftpflichtversicherer mehr zahlen müsse, als er vertraglich gegenüber seinem Versicherungsnehmer verpflichtet sei. 16 Die Beklagte beantragt, 17 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Sie ist der Auffassung, dass das landgerichtliche Urteil richtig ist. Sie macht geltend, das Feuerregressverzichtsabkommen sei nicht anwendbar. Die Beklagte sei eintrittspflichtig, weil ihre Versicherungsnehmer im Rahmen des Mietverhältnisses grundsätzlich auch für die Schadensverursachung durch die von ihnen in die Wohnung aufgenommene Frau A... einzustehen hätten. Ein Quotenvorrecht sei nicht zu berücksichtigen, da dieses lediglich im Rahmen eines Anspruchsübergangs gemäß § 67 VVG a. F. von Bedeutung sei. 21 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Hinsichtlich der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. II. 22 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 23 Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG a.F. wegen von ihr erbrachter Versicherungsleistungen 24 Die Voraussetzungen, unter welchen der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 13.9.2006, IV ZR 273/05) einen Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers des geschädigten Eigentümers gegen den Haftpflichtversicherer des für den Schaden verantwortlichen Mieters bejaht hat, liegen vor. Der Klägerin ist auch im vorliegenden Fall, der gegenüber den bisher höchstrichterlich entschiedenen Sachverhalten gewisse Abweichungen aufweist, wegen des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dem Gebäudeversicherungsvertrag zu entnehmenden Regressverzichts daran gehindert, bei dem grundsätzlich nach mietrechtlichen Regelungen dem Gebäudeeigentümer und Vermieter für den Schaden haftenden Mieter Regress zu nehmen. Damit ist ihr auch der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung über § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a. F. verwehrt. 25 Die von der Beklagten gegen den Ausgleich vorgebrachten Einwendungen, sind nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin zu Fall zu bringen. 26 Zunächst einmal ist zwar durchaus zutreffend, dass der Regressverzicht grundsätzlich voraussetzt, dass der Mieter den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht hat. Unstreitig wurde der Brand jedoch durch ein Verhalten – Verlassen des Hauses, obwohl ein Topf mit heißem Fett auf der angeschalteten Herdplatte stand – des Au-Pair-Mädchens Frau A... ausgelöst, das üblicherweise als grob fahrlässig angesehen wird. Auch im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die eine Bewertung dieses Verhaltens als lediglich leicht fahrlässig angezeigt erscheinen lassen. 27 Gleichwohl ist auch in diesem Fall der Klägerin der Regress gegenüber den Mietern, den Versicherungsnehmern der Beklagten, verwehrt, so dass die Beklagte auch insoweit von ihrer Einstandspflicht für die Haftung ihrer Versicherungsnehmer befreit ist. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2006, Az: IV ZR 378/09, muss sich der Mieter im Verhältnis zum Gebäudeversicherer das Fehlverhalten eines Dritten nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Herleitung des Regressverzichts aus dem Gebäudeversicherungsvertrag führt danach nicht nur zu einer entsprechenden Anwendung des § 61 VVG, sondern auch zur Anwendung der versicherungsvertraglichen Zurechnungsgrundsätze, weil der Mieter so gestellt wird, wie wenn er (bei dem Gebäudeversicherer) versichert wäre. Demgemäß hat der Mieter für das Verhalten Dritter nicht nach § 278 BGB einzustehen, sondern nur dann, wenn sie seine Repräsentanten sind (BGH aaO). Davon kann bei der als Au-Pair-Mädchen im Haushalt der Familie K... beschäftigten Frau A… nicht die Rede sein. 28 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach den Ausführungen der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Haftung ihrer Mieter nicht gegeben sei, weil ihnen das grob fahrlässig Verhalten der Frau A... nicht zugerechnet werden könne. Die grundsätzliche Haftung des Mieters gegenüber dem Eigentümer, ohne die es weder einen Regress des Gebäudeversicherers noch logischerweise einen Regressverzicht geben könnte, richtet sich nicht nach versicherungsrechtlichen Regelungen, da in diesem Verhältnis ein nach dem Mietrecht des BGB zu beurteilender Mietvertrag besteht und nicht ein Versicherungsvertrag. Im Verhältnis zum Vermieter müssen sich die Eheleute K... das Verhalten ihrer Angestellten in vollem Umfang gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für diese Haftung der Eheleute K... gegenüber dem Vermieter ist die Beklagte aufgrund des zwischen ihr und den Eheleuten K... bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages einstandspflichtig. Es geht hier nicht darum, dass die Beklagte für die nicht bei ihr versicherte Frau A... einstehen soll. Dass sie zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet wäre, soweit ihre Versicherungsnehmer, die Eheleute K..., für das Verhalten der Frau A... eine Haftung trifft, stellt die Beklagte nicht in Abrede. 29 Die Beklagte hätte ihrerseits sich bei einer Inanspruchnahme durch ihre Versicherungsnehmer auf die Gewährung von Versicherungsschutz nicht darauf berufen können, dass sie wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei sei (§ 61 VVG a. F.), da auch in diesem Verhältnis die Versicherungsnehmer für das Verhalten eines Dritten nicht nach § 278 BGB einzustehen hätten, sondern nur dann, wenn es sich um ihren Repräsentanten gehandelt hätte. 30 Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass der Haftpflichtversicherer dann, wenn sein Versicherungsnehmer gegenüber dem Geschädigten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für grobe Fahrlässigkeit eines Dritten einzustehen hat, durch die Zahlung des Gebäudeversicherers in gleicher Weise von seiner Leistungspflicht befreit wird, wie in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer für eigene leichte Fahrlässigkeit haftet. Auch hier gilt, dass der dem Gebäudeversicherer auferlegte Regressverzicht nicht dem Haftpflichtversicherer zugute kommen soll. Der vom Bundesgerichtshof im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch ist das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehender Haftpflichtversicherung im Interesse beider Mietvertragsparteien der Regressverzicht zugemutet wird (BGH Urt. v. 27.1.2010, Az: IV ZR 5/09). Auch dann, wenn der Schaden durch einen Erfüllungsgehilfen des Mieters grob fahrlässig herbeigeführt wurde, wird dem Gebäudeversicherer ein Regressverzicht zugemutet, da es ihm verwehrt ist, sich gegenüber dem Mieter auf die Schadensverursachung durch den Erfüllungsgehilfen zu berufen (BGH Urt. v. 13. September 2006, Az: IV ZR 378/09). Die Interessenlage der beteiligten Versicherer entspricht derjenigen, die durch den Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber dem leicht fahrlässig handelnden Mieter entsteht. Auch hier wird der Haftpflichtversicherer durch eine Gestaltung der Rechtsverhältnisse, die ihn nicht begünstigen soll, von seiner grundsätzlichen Leistungspflicht befreit. Somit entspricht es auch in diesen Fällen der Billigkeit, dass zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Gebäudeversicherer ein Ausgleich nach den Grundsätzen des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG stattfindet. 31 Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass ihre Einstandspflicht gegenüber ihren Versicherungsnehmern aufgrund ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Grundlage des Versicherungsvertrages seien, und des dortigen Verweises auf das Feuerregressverzichtsabkommen ausgeschlossen sei, vermag dies eine Entscheidung zu ihren Gunsten nicht zu begründen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 27.1.2010 (Az: IV ZR5/09 und IV ZR 50/09) hierzu entschieden, dass sich im Rahmen des Ausgleichsanspruchs zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer der Haftpflichtversicherer auf dieses Abkommen nicht berufen kann. Dem schließt der Senat sich nunmehr an. 32 Keinen Erfolg hat die Beklagte auch, soweit sie sich wegen der unstreitig vorliegenden Unterversicherung und des damit nur teilweisen Ersatzes des Zeitwertschadens durch die Klägerin auf ein Quotenvorrecht des Hauseigentümers wegen seines restlichen Schadens beruft und meint, ohne dessen Berücksichtigung müsse sie mehr zahlen, als sie vertraglich gegenüber ihrem Versicherungsnehmer verpflichtet sei. 33 Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin betrug der Zeitwertschaden 78.707,46 Euro. Davon hat sie einen Betrag von 41.825,14 Euro, also 53,14% ersetzt, so dass von dem Zeitwertschaden noch ein Betrag von 36.882,32 Euro nicht erstattet sind. Gezahlt hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Neuwertentschädigung einen Betrag von 50.719,98 Euro, wobei bei voller Anrechnung dieses Betrages auf den Zeitwertschaden noch ein Restbetrag von 27.987,48 Euro offen wäre. 34 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass lediglich der letztgenannte Betrag zwischen ihr und dem Gebäudeversicherer zu teilen sei, weil sie andernfalls mehr zahlen müsste, als sie vertraglich gegenüber ihrem Versicherungsnehmer verpflichtet sei. Die Argumentation und insbesondere die Berechnung seitens der Beklagten sind nicht nachvollziehbar. Es erschließt sich nicht, warum die Beklagte lediglich verpflichtet sein sollte, die Hälfte eines Betrages, der in vollem Umfang dem Eigentümer zusteht, an die Klägerin im Wege eines Ausgleichsanspruchs zu erstatten. Die Beklagte bedenkt nicht, dass dann, wenn eine Gebäudeversicherung nicht bestünde, ihr Versicherungsnehmer dem Vermieter vollen Schadensersatz in Höhe der 78.707,46 Euro leisten müsste und dass sie, die Beklagte, aufgrund des Haftpflichtversicherungsvertrages für diese gesamte Summe einstandspflichtig wäre. Wenn keine Unterversicherung bestünde und die Klägerin den vollen Zeitwert ersetzt hätte, beliefe sich der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf 39.353,73 Euro statt der geltend gemachten etwa 20.912,57 Euro. Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der von der Klägerin auf den Neuwertschaden erstattete Betrag nicht zu Gunsten der Schädiger und ihres Haftpflichtversicherers auf den nicht gedeckten Zeitwertschaden angerechnet werden kann. Die Erstattung des Neuwertschadens ist eine weitere Leistung aus dem Gebäudeversicherungsvertrag, welche die gegen den Schädiger gerichtete Forderung in keiner Weise tangiert. 35 Ein Fall, in welchem der Vermieter sich gegenüber seinem Gebäudeversicherer hinsichtlich der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Mieters auf ein "Quotenvorrecht" nach § 67 Abs. 1 S. 2 VVG a. F. berufen könnte, ist vorliegend nicht gegeben. 36 Von einem Anwendungsfall des § 67 Abs. 1 S. 2 VVG a. F. kann nur dann die Rede sein, wenn der Haftpflichtversicherer weniger leisten muss, als der geschädigte Gebäudeeigentümer und sein Versicherer gemeinsam fordern können. Die Differenztheorie und das hieraus abgeleitete Quotenvorrecht werden praktisch relevant, wenn der Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen den Schädiger oder der Entschädigungsanspruch des Versicherten gegen den Versicherer geringer ist als der tatsächlich entstandene materielle Schaden (Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungsrechtshandbuch 1. Aufl. § 22 Rdn.51) Vorliegend erfasst jedoch die Leistungspflicht der Beklagten grundsätzlich den gesamten entstandenen Zeitwertschaden. Dass sie letztlich weniger zu zahlen hat, liegt allein daran, dass auch die Klägerin als Gebäudeversicherer eintrittspflichtig ist und die Parteien sich damit den Schaden teilen. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Leistungspflicht der Beklagten sich nur auf einen Teil des Zeitwertschadens bezieht. Sie ist weder begrenzt auf die Hälfte des von der Klägerin regulierten Zeitwertschadens noch auf den Betrag, für den eine Leistungspflicht der Klägerin gegenüber dem Hauseigentümer nicht bestand. Damit ist auch dieser Einwand nicht geeignet, eine Teilabweisung des Klageanspruchs zu begründen. Dass die Beklagte damit im vorliegenden Fall einen Anteil des Zeitwertschadens zu tragen hat, der höher ist als 50%, steht dem nicht entgegen. So wie üblicherweise die Leistungspflicht des Gebäudeversicherers, der auf Neuwertbasis entschädigen muss, höher ist als die des Haftpflichtversicherers, der lediglich für den Zeitwertschaden einzustehen hat, so kann im Falle einer Unterversicherung, die zu einer geringeren Leistungspflicht des Gebäudeversicherers führt, durchaus der Fall eintreten, dass der Haftpflichtversicherer einen höheren Anteil zu zahlen hat. Dies ist im Sinne des von der Rechtsprechung entwickelten Ausgleichsanspruchs unter den Versicherern nicht unbillig, da auch hier der Grundsatz gilt, dass in die Ausgleichsberechnung nur die Positionen einzubeziehen sind, für die auch beide Versicherer einzustehen haben. Soweit einer der Versicherer in höherem Umfange haftet, hat er diesen Betrag allein zu ersetzen. Eine Begrenzung der Leistungspflicht der Beklagten nach diesen Grundsätzen könnte nur dann eintreten, wenn die Versicherungssumme in der Haftpflichtversicherung geringer ist als der vom Schädiger zu ersetzende Betrag. Dass die Haftpflichtdeckung der Eheleute K... geringer ist als der eingetretene Zeitwertschaden, wird von der Beklagten selbst nicht behauptet. 37 Da somit das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat, ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 38 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 39 Die Revision wird zugelassen, da die sich vorliegend stellende Frage noch einer höchstrichterlichen Klärung bedarf, ob ein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters auch dann besteht, wenn er beim Mieter für dessen grob fahrlässig handelnden Erfüllungsgehilfen, für den dieser nach bürgerlichem Recht im Verhältnis zum Vermieter einzustehen hat, wegen der versicherungsrechtlichen Regelung, dass für Dritte nur dann gehaftet wird, wenn sie Repräsentanten des Mieters sind, nicht Regress nehmen kann. 40 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.912,97 Euro festgesetzt.