Beschluss
13 UF 247/10
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2010:0527.13UF247.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland - Wehrbereichsverwaltung West - gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Es bleibt bei der Kostenentscheidung 1. Instanz. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die am 27. Dezember 1985 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 17. September 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 14. Januar 2010, rechtskräftig seit diesem Tage, geschieden. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und durch den angefochtenen Beschluss vom 23. März 2010 derart durchgeführt, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung West im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe von insgesamt 692,67 € zu Gunsten der Antragsgegnerin begründet wurde. Weiter wurde zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … im Wege der internen Teilung zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,3665 Entgeltpunkten West, bezogen auf den 31.08.2009 auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung übertragen. 2 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung West, mit der geltend gemacht wird, das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht nicht die Auskunft vom 23. November 2009 zugrunde gelegt, die von der allgemeinen Altersgrenze nach § 45 Abs. 1 Soldatengesetz ausgehe, sondern die – auf Verlangen des Amtsgerichts erstellte – Auskunft vom 01. März 2010, bei der die besondere Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 Soldatengesetz zugrunde gelegt worden sei. II. 3 Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. Die Bundesrepublik Deutschland als Versorgungsträger ist beschwerdebefugt; sie macht geltend, die Entscheidung des Amtsgerichts stimme nicht mit der Gesetzeslage überein. 4 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. 5 Streitig ist allein, ob zur Ermittlung des Ehezeitanteils der Anrechte des Antragstellers die allgemeine Altersgrenze von 62 Jahren nach § 45 Abs. 1 Soldatengesetz oder die besondere Altersgrenze nach Abs. 2 zugrunde zu legen ist, die beim Antragsteller als Berufsunteroffizier bei 55 Jahren liegt ( § 55 Abs. 2 Nr. 4) und damit durch die Neufassung um ein Jahr angehoben wurde. 6 Diese Frage ist bisher nicht höchstrichterlich entscheiden. Der Senat schließt sich mit dem Amtsgericht der Auffassung der Oberlandesgerichte Celle (FamRZ 2010, 37) und Stuttgart (FamRZ 2010, 734) an, die beide die besondere Altersgrenze zugrunde legen. Beide Oberlandesgerichte vertreten die Auffassung, es sei realistischerweise zu erwarten, dass nach wie vor die übergroße Mehrheit der Soldaten mit Erreichen der besonderen Altergrenze in Ruhestand gehe. Aus den Mitteilungen des statistischen Bundesamtes (vgl die Zitate in den angeführten Entscheidungen) ergebe sich, dass bisher 85 % der Soldaten bereits nach Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien und dass auch nach der Neuregelung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05. Februar 2009 allenfalls eine geringfügige Verschiebung aber zunächst keine durchgreifende Veränderung zu erwarten sei. 7 Dies ist nach Meinung des Senats eine zutreffende Einschätzung. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde nicht etwa ein Paradigmenwechsel in der Frage der Soldatenpensionierung vollzogen und ein solcher war auch nicht beabsichtigt. Nach wie vor gelten die allgemeine (wie bisher 62 Jahre) und die besondere Altersgrenze, die etwa bei der Gruppe der Unteroffiziere um nur ein Jahr verschoben wurde. 8 §45 Absatz 1 Soldatengesetz setzt allgemeine Altersgrenzen für Generäle, Oberste und alle Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr auf die Vollendung des 65. Lebensjahres fest, also für bestimmte herausgehobene Gruppen, für die bisher nur eine allgemeine Altersgrenze galt, aber nun erstmals eine besondere Altersgrenze (62. Lebensjahr) festgesetzt wird. Nach der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 16 / 7076 S 175 f) sind „besondere Altersgrenzen weiterhin erforderlich, weil sie der militärischen Personalführung die erforderliche Flexibilität verschaffen, um den Transformationsprozess der Bundeswehr zu gestalten und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu erhalten“. 9 § 45 Abs. 4 Soldatengesetz schreibt als Zielvorgabe vor, das „durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten“ solle „ ab 2024 (Hervorhebung durch den Senat) um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007“ liegen. 10 Neben den zitierten statistischen Ergebnissen spricht diese Gesetzesintention gegen die Prognose, die allgemeine Altersgrenze werde in absehbarer Zeit sozusagen der Regelfall der Zurruhesetzung. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass es im Grundsatz bei den bisherigen Gegebenheiten bleibt mit einer gewissen, aber keineswegs dramatischen zeitlichen Verschiebung der durchschnittlichen Pensionierungsgrenze nach hinten. Diese Prognose trägt – wie jede Prognose – das Risiko in sich, dass sie sich als falsch herausstellt. Deutlicher fehlerbehaftet wäre allerdings nach Einschätzung des Senats die Prognose, der Antragsteller werde erst mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze von 62 Jahren pensioniert. 11 Das Amtsgericht hat deshalb nach Meinung des Senats die zutreffende Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West vom 01. März 20010 seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Art der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 10 VersAusglG durch interne Teilung wird von der Beschwerde nicht beanstandet und ist – auch rechnerisch – zutreffend. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt, 2 FamGKG. 13 Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zu, weil die hier strittige Frage vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden und, wie die beiden Auskünfte der Wehrbereichsverwaltung West zeigen, es für die Parteien durchaus von erheblicher Bedeutung ist, ob auf die allgemeine oder die besondere Altersgrenze abgestellt wird.