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Urteil

5 U 505/10

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Miterbin kann nach §§ 2038, 2040 BGB im eigenen Namen die Zustimmung eines Miterben zur vertraglichen Veräußerung eines Nachlassgrundstücks verlangen. • Der Streitwert für die Klage bemisst sich nach dem Anteil der Klägerin am Verkaufserlös; hier ist er mit der Hälfte des Kaufpreises anzusetzen. • Eine Veräußerung ist zulässig, wenn sie keine "wesentliche Veränderung" des Nachlasses bewirkt und objektiv als ordnungsgemäße Nachlassverwaltung zu beurteilen ist.
Entscheidungsgründe
Zustimmungspflicht eines Miterben zur Grundstücksveräußerung; Klagebefugnis und Streitwert • Eine Miterbin kann nach §§ 2038, 2040 BGB im eigenen Namen die Zustimmung eines Miterben zur vertraglichen Veräußerung eines Nachlassgrundstücks verlangen. • Der Streitwert für die Klage bemisst sich nach dem Anteil der Klägerin am Verkaufserlös; hier ist er mit der Hälfte des Kaufpreises anzusetzen. • Eine Veräußerung ist zulässig, wenn sie keine "wesentliche Veränderung" des Nachlasses bewirkt und objektiv als ordnungsgemäße Nachlassverwaltung zu beurteilen ist. Die Parteien sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft; die Klägerin hält 1/2, der Beklagte 1/24. Drei Miterben schlossen am 23.10.2008 einen notariellen Kaufvertrag über ein ererbtes Grundstück mit einer Kirchengemeinde als Erwerber zum Kaufpreis von 13.515 Euro; zwei weitere Miterben sollten die Genehmigung erteilen. Der Beklagte verweigerte als alleiniger Nichtzustimmender die Erteilung der Genehmigung, obwohl die Klägerin die Mitwirkung zur Durchführung des Verkaufs verlangt. Die Klägerin hielt einen Alternativverkauf für praktisch ausgeschlossen und klagte vor dem Landgericht auf Genehmigung; das Landgericht wies die Klage als unzulässig wegen zu geringem Streitwert ab. Die Klägerin legte Berufung ein und macht geltend, der Streitwert sei nach ihrer Erbquote zu bemessen; sie verfolgt die Zustimmungserwirkung weiter. • Die Berufung ist erfolgreich; die Klage ist zulässig und begründet. • Zuständigkeit und Beschwer sind gegeben, weil das Verfahrensinteresse der Klägerin 5.000 Euro übersteigt; der Streitwert bemisst sich nach dem der Klägerin zukommenden Anteil am Kaufpreis (hier Hälfte). • Die Klägerin kann nach § 2039 BGB im eigenen Namen die Mitwirkung des Beklagten verlangen, weil die Veräußerung eine verwaltende Maßnahme im Sinne des § 2038 Abs.1 Satz 2 BGB darstellt. • Eine durch Mehrheitsentscheidung getragene Veräußerung ist unzulässig, wenn sie eine "wesentliche Veränderung" des Nachlasses bewirkt (§§ 2038 Abs.2, 745 Abs.3 BGB); das ist hier nicht der Fall, weil der Verkaufserlös die Immobilie wirtschaftlich ersetzt und keine Substanzminderung des Nachlasses ersichtlich ist. • Die Veräußerung ist als ordnungsgemäße Verwaltung anzusehen aus objektiver Sicht eines wirtschaftlich denkenden Betrachters: Es besteht nur ein ernsthaftes Kaufinteresse der Kirchengemeinde, es ist keine Eigennutzung der Miterben erkennbar und ein höherer Kaufpreis durch Dritte ist nicht plausibel. • Mangels erkennbarer Beeinträchtigung des Nachlasswesens ist der Beklagte verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen; deshalb war die Verurteilung der Beklagtenseite zur Genehmigung gerechtfertigt. • Die Kosten des Rechtsstreits sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden der Beklagten auferlegt; der Streitwert für beide Instanzen wurde auf 6.757,50 Euro festgesetzt. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten, die in der notariellen Urkunde vom 23.10.2008 enthaltenen Erklärungen, insbesondere die Auflassung des streitigen Grundstücks, zu genehmigen. Die Klage war zulässig, weil das Interesse der Klägerin den Mindestwert überstieg, und begründet, weil die Veräußerung eine zulässige Verwaltungsmaßnahme des Nachlasses darstellt und keine wesentliche Änderung des Nachlasses bewirkt. Der Beklagte musste daher seine Zustimmung erteilen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Der Streitwert wurde auf 6.757,50 Euro festgesetzt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.