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Beschluss

10 U 511/10

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2010:0913.10U511.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. März 2010 wird unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe 1 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach Rücktritt von einem Vertrag über die Herstellung eines Wohnsattelaufliegers geltend. 2 Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 70.454 € durch Teilurteil stattgegeben, weil der Kläger wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, da die Beklagte nicht fristgerecht geliefert habe. Wegen Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 47.292,22 € und vorprozessualer Rechtsanwaltskosten von 2.188,44 € ist die Klage noch beim Landgericht anhängig. 3 Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 31. März 2010 zugestellt (EB Bl. 188 d. A.). Die Berufung der Beklagten datiert vom 29. April 2010 und ist am 3. Mai 2010 beim Oberlandesgericht Koblenz eingegangen. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2010, am selben Tag bei dem Oberlandesgericht eingegangen, hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. 4 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorgetragen: 5 Die Beklagte habe sich am 28. April 2010 telefonisch mit ihrer Prozessbevollmächtigten in Verbindung gesetzt und um Einlegung der Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Koblenz vom 26. März 2010 gebeten. Soweit ein Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt werde, werde durch die Prozessbevollmächtigte die Rechtsmittelschrift mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Fristablauf und den Hinweis darauf, dass die Rechtsmittelschrift vorab per Fax versandt werden müsse, diktiert und auf der Akte werde selbst noch einmal ein entsprechender Hinweis der Faxversendung angebracht. Durch die seit Jahren zuverlässig arbeitende Angestellte der Prozessbevollmächtigten, Frau A., werde der Schriftsatz dann ausgefertigt und in die Postausgangsmappe eingelegt, separat werde der für den Faxversand vorgesehene Schriftsatz in einer separaten Faxausgangsmappe zur Unterzeichnung vorgelegt. Durch die Prozessbevollmächtigte würden dann beide Schriftsätze unterzeichnet und danach durch die Angestellte A. das Fax versandt und der für den Postversand vorbestimmte Schriftsatz zur Post fertig gemacht. Erst danach werde die Rechtsmittelfrist im Kalender gelöscht. 6 Im vorliegenden Fall habe die Prozessbevollmächtigte, nachdem der Auftrag zur Einlegung der Berufung am Nachmittag des 28. April 2010 erteilt worden sei, die Berufungsschrift diktiert und den ausdrücklichen Hinweis erteilt, diese Berufungsschrift wegen der ablaufenden Berufungsfrist vorab per Fax an das zuständige Oberlandesgericht Koblenz zu übermitteln. Zusätzlich sei ein entsprechender Hinweis auf der Akte selbst angebracht worden. Gleichzeitig sei sowohl im Diktat als auch auf der Akte vermerkt worden, dass eine Abschrift des Berufungsschriftsatzes per Fax an die Berufungsklägerin übermittelt werden solle. Durch die Angestellte A. sei dann am 29. April 2010 das Diktat geschrieben und sowohl für den Postausgang fertig gemacht und in die Postmappe zur Unterschrift eingelegt als auch noch einmal separat zur Faxübermittlung zusammen mit dem Faxanschreiben an die Beklagte der Prozessbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt worden. Diese habe dann sowohl die zum Postversand vorgesehene Ausfertigung als auch die zum Faxversand vorgesehene Ausfertigung der Berufungsschrift zusammen mit dem zum Faxversand vorgesehenen Anschreiben an die Beklagte unterzeichnet und der Angestellten A. ausgehändigt zur Weiterbearbeitung. Versehentlich sei dann jedoch die für die Faxübermittlung vorgesehene Ausfertigung der Berufungs-schrift lediglich zur Kenntnisnahme an die Beklagte gefaxt worden, jedoch nicht an das Oberlandesgericht. Lediglich der zum Postausgang vorgesehene Schriftsatz sei zur Post gegeben worden. Nach Übersendung der Faxdurchschrift an die Beklagte und die Fertigstellung des Postausgangs habe die Angestellte A. die Berufungsfrist im Kalender als erledigt gelöscht. 7 Erst durch den Schriftsatz des Klägers vom 17. Mai 2010, eingegangen bei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19. Mai 2010, sei der Beklagtenvertreterin aufgefallen, dass die Berufungsschrift nicht vorab per Fax an das zuständige Oberlandesgericht übermittelt worden sei. 8 Bei der Angestellten A. handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die für die Beklagtenvertreterin seit Februar 2006 ohne Beanstandung tätig sei. Regelmäßige Kontrollen hätten ergeben, dass Frau A. fehlerfrei arbeite und Anweisungen immer genau befolge. 9 Diesen Vortrag hat die Beklagte durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Angestellten B. A. glaubhaft gemacht. 10 Mit Schriftsatz vom 27. August 2010 hat die Beklagtenvertreterin ergänzend vorgetragen: 11 In ihrem Büro bestehe die grundsätzliche Anweisung, dass fristgebundene Schriftsätze an Gerichte, die innerhalb der letzten Woche vor Fristablauf gefertigt werden, vorab per Fax an das betreffende Gericht übermittelt werden. Hierbei sei die Mitarbeiterin grundsätzlich angewiesen, den Sendebericht auf der Rückseite der letzten Seite des in Rede stehenden Schriftsatzes auszudrucken, den Sendebericht zu kontrollieren und sowohl die ordnungsgemäße Übermittlung des Faxes, als auch die Richtigkeit der gewählten Faxnummer und die Anzahl der übermittelten Seiten zu prüfen. Erst danach solle die Löschung im Fristenkalender erfolgen. Diese Anweisung sei im vorliegenden Fall versehentlich nicht befolgt worden. 12 Diesen Vortrag hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ebenfalls durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Angestellten glaubhaft gemacht. 13 Die Berufung ist nicht zulässig, da die Beklagte die Frist zur Einlegung der Berufung gemäß § 517 ZPO versäumt hat. Die Berufungsschrift ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils am 31.03.2010 bei dem Oberlandesgericht eingegangen, sondern erst am 03.05.2010. Sie ist deshalb nach § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. 14 Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 233 ZPO kann der Beklagten nicht gewährt werden. Nach dieser Vorschrift ist einer Partei dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels einzuhalten. Dies hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Die Berufungsfrist ist nicht ohne Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten versäumt worden, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 15 Ein Rechtsanwalt darf einfache Tätigkeiten, die keiner juristischen Schulung bedürfen, seinem geschulten, zuverlässigen Büropersonal zur selbständigen Erledigung übertragen, wobei es sich beim Absenden eines Telefaxes um eine solche einfache Tätigkeit handelt. Allerdings muss im Fall der Übertragung durch eine wirksame Ausgangskontrolle sichergestellt werden, dass Fehler beim Versenden der Frist wahrenden Schriftstücke möglichst vermieden werden. Dabei erfordert eine wirksame Ausgangskontrolle für die Übermittlung Frist wahrender Schriftsätze per Telefax, dass dafür Sorge getragen wird, dass Fristen aus dem Fristenkalender erst gelöscht werden, wenn durch Überprüfung des Sendeprotokolls fest steht, dass der Schriftsatz vollständig an das richtige Gericht versandt wurde (BVerfG 1 BvR 756/07, BAG 6 AZR 432/06). 16 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 1. Juni 2010 nicht. Danach traf die Beklagtenvertreterin vielmehr ein Organisationsverschulden, da sie durch ihre Büroorganisation nicht dafür sorgte, dass die erfolgreiche Übermittlung des Frist wahrenden Schriftsatzes durch Telefax überprüft wurde. 17 Der neue Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 27. August 2010 vermag das Verschulden der Prozessbevollmächtigten nicht auszuräumen, denn er darf nicht mehr berücksichtigt werden. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, sind innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorzutragen (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO). Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH XI ZB 10/91 m. w. N. Greger in Zöller – ZPO, 28. Aufl. § 136 Rdnr. 6 a). 18 Bei dem ergänzenden Vortrag der Beklagtenvertreterin im Schriftsatz vom 27. August 2010 handelt es sich nicht um solchen ausnahmsweise zulässigen, ergänzenden Vortrag. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags war nicht unklar und erschien in keinem Punkt ergänzungsbedürftig. Vielmehr hatte die Beklagtenvertreterin ihre Büroorganisation in diesen Fällen umfassend dargelegt. Für eine Aufklärung nach § 139 ZPO bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 20 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.454 € festgesetzt.