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Beschluss

2 SsBs 100/10

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2010:1108.2SSBS100.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 18. Mai 2010 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Linz zurückverwiesen. Gründe I. 1 Mit Bußgeldbescheid vom 22. Februar 2010 warf die Kreisverwaltung dem Betroffenen vor, am 16. Dezember 2009 in Asbach unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis einen PKW im Straßenverkehr geführt zu haben. Sie setzte gegen ihn eine Geldbuße von 500 Euro fest und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. 2 Nach Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ein Tatnachweis sei nicht zu führen. Das Ergebnis der vorgenommenen Blutprobenuntersuchung unterliege einem Verwertungsverbot, da die Probe dem Betroffenen ohne richterliche Anordnung entnommen worden sei. Soweit er darin eingewilligt habe, sei diese Erklärung wegen unzureichender Rechtsbelehrung durch den Ermittlungsbeamten unwirksam gewesen. 3 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie beanstandet die Annahme eines Verwertungsverbots für das vorliegende, einen THC-Gehalt von 2,4 ng/ml sowie einen Hydroxy-THC- und THC-Carbonsäure-Gehalt vom 2,0 bzw. 86 ng/ml ausweisende Ergebnis der Blutprobenuntersuchung. Außerdem lasse das Urteil eine ausreichende Sachdarstellung vermissen. II. 4 Das nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg. 1. 5 Nicht begründet ist die Sachrüge. Der beanstandete Darlegungsmangel liegt nicht vor. 6 Zwar weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass der Tatrichter in den Gründen eines freisprechenden Urteils zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen muss, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht treffen konnte (vgl. nur BGH NStZ-RR 2010, 182 m.w.N.; OLG Koblenz, Urteile 1 Ss 205/02 vom 7.11.2002, 1 Ss 91/04 vom 16.6.2004). Diese Darstellungsanforderungen gelten gem. §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 5 StPO auch im Bußgeldverfahren (Göhler, OWiG, § 71 Rdn. 43 m.w.N.). Hier konnte jedoch ausnahmsweise davon abgesehen werden. 7 Die Urteilsgründe geben den im Bußgeldbescheid erhobenen Schuldvorwurf wieder und teilen mit, dass sich der Betroffene nicht zur Sache eingelassen hat. Daraus folgt ein Aufklärungsbedarf mit anderen Beweismitteln, dem nach Auffassung des Bußgeldrichters schon deswegen nicht zu genügen ist, weil aufgrund Unverwertbarkeit der entnommenen Blutprobe nicht festgestellt werden kann, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter der Wirkung berauschender Mittel gestanden hat. Träfe diese Auffassung zu, wäre der Freispruch des Betroffenen gerechtfertigt, ohne dass es auf das Tatgeschehen im Einzelnen ankäme. Denn ohne den Nachweis einer der von der Bußgeldvorschrift erfassten Substanzen im Blut des Betroffenen (§ 24a Abs. 2 Satz 2 StVG) kann – anders als im Fall einer Alkoholisierung, in dem das positive Ergebnis einer Atemalkoholmessung als Indiz für eine vorhandene Alkoholwirkung und relative Fahruntüchtigkeit herangezogen werden kann (vgl. OLG Celle NJW 2009, 3524 m.w.N.) – eine rauschmittelbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht aus den Tatumständen hergeleitet werden (vgl. OLG Koblenz, NJW 2009, 1222). Damit ist auch für die revisionsrechtliche Prüfung über die Darlegung des angenommenen Verwertungsverbots hinaus eine weitergehende Sachdarstellung nicht erforderlich (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 14 und Freispruch 12). 2. 8 Begründet ist die gem. §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschriftsmäßig ausgeführte, gegen die Annahme des Verwertungsverbots gerichtete Verfahrensrüge. 9 a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zwingt jedoch allein die Tatsache, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung einer Verwertung des Blutprobenuntersuchungsergebnisses nicht widersprochen hat, nicht dazu, von diesem Beweismittel auch Gebrauch zu machen. Zwar besteht Anlass, die Rechtmäßigkeit einer Blutprobenentnahme zu überprüfen, nur dann, wenn der Angeklagte einer Verwertung der Probe widerspricht (vgl. nur Senatsbeschl. 2 Ss 148/10 vom 1.9.2010 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Sonst darf der Richter grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Beweismittel entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erhoben worden ist (BGH NStZ 2006, 402). Es ist ihm aber nicht verwehrt, die in die Hauptverhandlung einzuführenden Beweismittel von sich aus auf ihre Verwertbarkeit zu prüfen (BGH a.a.O.), so dass er auch ohne vorherigen Widerspruch des Betroffenen zur Annahme eines Verwertungsverbots gelangen kann. 10 b) Die Annahme erweist sich deswegen als rechtsfehlerhaft, weil der Bußgeldrichter keine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen hat. Denn der erkannte Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO führt für sich betrachtet noch nicht zu einem Verwertungsverbot. Das Gesetz sieht eine solche Folge nicht vor. In diesem Fall ist die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. 11 Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung "um jeden Preis" gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die, soweit sie das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, nur aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes. Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter einerseits und andererseits davon bestimmt, ob der bestehende Richtervorbehalt bewusst missachtet oder seine Voraussetzungen in gleichgewichtig grober Weise verkannt worden sind (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053; BGH NJW 2007, 2269, 2271; OLG Hamm StV 2009, 459, 461; OLG Bamberg NJW 2009, 2146, jeweils m.w.N.). 12 Nach den Urteilsgründen hat der Betroffene gegenüber dem Ermittlungsbeamten in die Entnahme der Blutprobe eingewilligt. Es liegt daher nahe, dass dieser von einer freiwilligen Mitwirkung des Betroffenen an der Maßnahme ausgegangen ist, die die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung entfallen lässt. Auch wenn der Bußgeldrichter die Einwilligung wegen unzureichender Rechtsbelehrung für unwirksam erachtet hat, ergeben sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ermittlungsbeamte die Wirksamkeitsvoraussetzungen grob verkannt oder die Einwilligung gar durch bewusste Täuschung des Betroffenen über die Rechtslage herbeigeführt hätte. Da im Übrigen auch der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen durch die im Allgemeinen als ungefährlich angesehene Blutprobe (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 81a Rdn. 13 m.w.N.) nur eine geringfügige Rechtsgutverletzung darstellt, erscheint nach den Urteilsgründen ein Verwertungsverbot eher fernliegend. 3. 13 Auf dem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Da das Ergebnis der Blutprobenuntersuchung einen THC-Gehalt ausweist, der über der Wirksamkeitsschwelle von 1,0 ng/ml liegt (vgl. BVerfG NJW 2005, 349, 351), wäre durch Verwertung des Gutachtens der Nachweis nach § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG zu führen. Der Freispruch ist daher aufzuheben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 353 Abs. 1 und 2 StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Linz zurück zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).