Urteil
10 U 1417/09
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2010:1217.10U1417.09.0A
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. November 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten monatliche Rentenzahlungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für den Versicherten ...[A], ihren Geschäftsführer, für die Zeit ab 1.2.2002. Darüber hinaus fordert sie die Rückerstattung der fortlaufend von ihr auch nach Eintritt des Versicherungsfalles an die Beklagte gezahlten Versicherungsbeiträge. 2 Am 28.8.1998 beantragte der Geschäftsführer der Klägerin für diese bei der ...[B] AG, die inzwischen von der Beklagten übernommen wurde, den Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wobei er selbst die versicherte Person war. In dem am 23.9.1998 ausgestellten Versicherungsschein Nr. …-134 ist als Datum des Beginns der Versicherung der 1.9.1998 angegeben, als deren Ende der 1.9.2028. Für den Fall der Berufsunfähigkeit des Versicherten ist im Versicherungsschein eine Jahresrente von 36.000 DM ausgewiesen, die monatlich im Voraus auszuzahlen ist. Der jährliche Beitrag ist im Versicherungsschein mit 7.282,90 DM angegeben. Die Befreiung von der Beitragspflicht soll bei Eintritt der Berufsunfähigkeit beginnen. Vereinbart war weiterhin die Geltung der Allgemeinen Bedingungen des Versicherers für die Berufsunfähigkeitsversicherung. 3 Am 15.5.2000 meldete der Geschäftsführer der Klägerin als versicherte Person Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung an. Mit Schreiben vom 19.7.2001 lehnte die Beklagte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab und verwies darauf, dass die versicherte Person zwar in dem Beruf als selbständiger Raumausstattermeister voraussichtlich dauernd berufsunfähig sei, jedoch auf eine Tätigkeit als angestellter Einrichtungsberater in einem Wohnstudio/Einrichtungshaus bzw. als angestellter Einrichtungsberater im Außendienst verwiesen werden könne. 4 Die Klägerin hat vorgetragen: 5 Die Beklagte sei verpflichtet, seit dem 1.2.2000 eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen, Beitragsbefreiung zu gewähren und bereits für die Zeit nach dem 1.2.2000 geleistete Beiträge wieder zurückzuerstatten. Der Versicherte sei seit diesem Zeitpunkt zu einem Grad von mehr als 50% berufsunfähig, so dass Anspruch auf Befreiung von den laufenden Versicherungsbeiträgen und auch auf die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich 36.000 DM = 18.406 € entsprechend einer monatlichen Rate von 1.533,83 € bestehe. Der am ...1963 geborene Versicherte stehe seit 1980 im Berufsleben als gelernter Raumausstatter und sei seit 1992 als Raumausstattermeister tätig. Er sei in dem Betrieb der Klägerin gemeinsam mit seiner Ehefrau tätig gewesen, die dort ebenfalls einige Arbeiten, hauptsächlich Bürotätigkeiten, ausgeübt habe. Der Vater des Versicherten habe aufgrund seines Alters schon nicht mehr mitgewirkt. Die Tätigkeit des Versicherten habe in gesunden Tagen zu einem großen Teil aus schwerer körperlicher Arbeit bestanden, die er seit dem 1.2.2000 wegen eines Bandscheibenvorfalls im Jahr 1999 und sich daraus entwickelnder und fortbestehender Beschwerden nicht mehr habe ausüben können. Seine berufliche Tätigkeit sei mit dem Heben schwerer Lasten, der Einnahme von Zwangshaltungen und so genannten Überkopfarbeiten verbunden gewesen. Derartige Arbeiten könne er nicht mehr ausführen. Wegen der Tätigkeitsbeschreibung der versicherten Person im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 5.1.2007, Bl. 92 ff. d. A., insbesondere Bl. 97 bis 102 d. A., Bezug genommen. 6 Auf eine andere Vergleichstätigkeit könne die Beklagte den Versicherten nicht verweisen. Abgesehen davon, dass bei Stellung des Antrages auf Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nie davon die Rede gewesen sei, dass die Beklagte eine derartige Verweisungstätigkeit von dem Versicherten verlangen könne, sei dieser auch nicht in der Lage, die von der Beklagten aufgezeigte Tätigkeit als Einrichtungsberater auszuüben. Er könne keine weiten Fahrtstrecken zurücklegen, keine Musterkoffer und Tapetenbücher transportieren, so dass die von der Beklagten aufgezeigte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen für ihn ausscheide. 7 Die Ansprüche gegen die Beklagte seien auch nicht verjährt. 8 Die Klägerin, gegen die am 7.3.2007 klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist, hat gegen dieses Versäumnisurteil, das ihr am 21.3.2007 zugestellt worden ist, am 3.4.2007 Einspruch eingelegt. 9 Die Klägerin hat beantragt, 10 unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 7.3.2007 die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1.2.2000 bis zum 30.4.2006 insgesamt 143.861,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.5.2006 zu zahlen, sowie weitere Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 1.2.2000 bis 31.12.2000 aus 20.366,60 €, für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 42.775,42 €, für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2003 weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 88.655,07 €, für den Zeitraum 1.1.2004 bis 31.12.2004 weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 112.168,25 €, für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2005 weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 135.938,41 €, für die Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2006 weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 143.861,81 € und 39.699,90 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.9.2006, für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2003 weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 9.424,35 €, für die Zeit 1.1.2004 bis 31.12.2004 weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 17.088,24 €, für die Zeit 1.1.2005 bis 31.8.2006 weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 25.918,36 zu zahlen und 11 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die vertraglichen Versicherungsleistungen über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses am 1.9.2028 zu zahlen, sowie Beiträge, die in dem bisherigen Klageantrag unter Ziffer 5 noch nicht als Rückerstattungsbeträge berücksichtigt sind, aber geleistet wurden oder noch in Zukunft geleistet werden, zurückzuerstatten. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 das Versäumnisurteil vom 7.3.2007 aufrecht zu erhalten und auch die Klageerweiterung einschließlich der Feststellungsanträge der Klägerin abzuweisen. 14 Sie hat vorgetragen: 15 Die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung seien deshalb nicht gegeben, weil der Geschäftsführer der Klägerin in der Lage sei, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden könne und auch seiner bisherigen Lebensstellung entspreche, und darüber hinaus Berufsunfähigkeit überhaupt nicht gegeben sei. Sie, die Beklagte, sei auf den Leistungsantrag hin in die Leistungsprüfung eingetreten und habe die erforderlichen ärztlichen Berichte beigezogen. Aus dem Reha-Entlassungsbericht der LVA habe sich ergeben, dass der Versicherte voraussichtlich nach vollständiger Genesungsphase wieder vollschichtig einsatzfähig sei für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, bei denen er in wirbelsäulengerechter Haltung arbeiten könne und Zwangshaltungen, Bücken und schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie auch Überkopfarbeiten vermeiden könne. Darüber hinaus habe sie das Gutachten von Dr. ...[C], datiert vom 8.4.2006, erhalten, aus dem sich u. a. in Bezug auf den Versicherten ergebe, dass zwar eine gewisse gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegen habe, die sich aber im Übrigen nicht auswirke. Obwohl der Versicherte angeblich 10 Stunden tätig gewesen sei, hätten sich an seinen Händen ausweislich dieses Gutachtens keine Spuren gefunden. Auch weitere Gutachter seien zu dem Schluss gekommen, dass nur eine gewisse gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten vorliege. 16 Der Versicherte sei jedenfalls auf die Tätigkeit eines angestellten Einrichtungsberaters in einem Wohnstudio/Einrichtungshaus bzw. die eines angestellten Einrichtungsberaters im Außendienst verweisbar. Auch sei eine Umorganisation des Betriebes der Klägerin möglich, die es ermögliche, dass der Versicherte weiterhin seinen Beruf ausüben könne. 17 Darüber hinaus seien mögliche Ansprüche auf Versicherungsleistung verjährt. Die Verjährung habe mit dem Schluss des Jahres begonnen, in welchem die Leistung habe verlangt werden können. Da eine vermeintliche Berufsunfähigkeit des Geschäftsführers der Klägerin zum 1.2.2000 geltend gemacht werde, sei die Verjährung bereits Ende des Jahres 2005 abgelaufen. 18 Die Klage wurde am 3. August 2006 durch den ...[A] als versicherte Person beim Landgericht Mainz eingereicht und der Beklagten am 21. August 2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2007 hat der Kläger ...[A] die Auffassung vertreten, dass lediglich eine unrichtige Parteibezeichnung vorliege, da versicherte Person und Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin identisch seien, und Berichtigung der Parteibezeichnung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 7. 3. 2007 hat der Klägervertreter erklärt, es solle ein Parteiwechsel auf Klägerseite stattfinden. Nicht ...[A], der bisherige Kläger, sondern die Fa. Raumausstattung ...[A] GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer ...[A], solle Klägerin sein. 19 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme zum Tätigkeitsbild und zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. 20 Die Beklagte trägt vor: 21 Falsch sei bereits die Auffassung des Landgerichts, gegen das Versäumnisurteil sei fristgerecht Einspruch eingelegt worden. Der Einspruch sei für ...[A] eingelegt worden, obwohl nach dem Parteiwechsel am 7.3.2007 die Klägerin bereits Partei gewesen sei. Unzutreffend sei weiterhin, wenn das Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ...[D] von einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ausgegangen sei. Unzureichend seien auch die Erwägungen, aufgrund deren das Landgericht eine Verweisung der versicherten Person auf die von der Beklagten aufgezeigten Berufe verneint habe. Sie, die Beklagte, habe zwei mögliche Vergleichstätigkeiten aufgezeigt. Es wäre nunmehr Sache der Klägerin gewesen, zu begründen, weshalb eine Verweisung auf diese beiden Tätigkeiten nicht möglich sei. Die Einlassung der Klägerin hierzu sei jedoch unzureichend gewesen, insbesondere habe sie lediglich auf angeblich nicht mehr mögliche Einzeltätigkeiten abgestellt. Das Landgericht habe seiner Begründung für das Fehlen einer Verweisungsmöglichkeit bestrittenen und unbewiesenen Vortrag zugrunde gelegt. Unzureichend sei auch die Begründung dafür, dass eine den Eintritt von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit vermeidende Umorganisation in dem Betrieb, in dem die versicherte Person zuletzt tätig war, nicht stattfinden könne. 22 Das Landgericht habe weiterhin zu Unrecht den Eintritt der Verjährung verneint. Auch wenn man mit dem Landgericht von einer Fälligkeit im Jahre 2001 und dementsprechend einem Ablauf der Verjährungsfrist zum 31.12.2006 ausgehe, sei entgegen der Auffassung des Landgerichts gleichwohl Verjährung eingetreten. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass aktivlegitimiert hinsichtlich der begehrten Leistung lediglich die Klägerin als Versicherungsnehmerin sein könne, nicht aber die versicherte Person. Die Klage vom 1.8.2006 sei jedoch für den Versicherten ...[A] erhoben worden. Zu einer Hemmung der Verjährung führe jedoch nur die Klage des Berechtigten. Daran habe sich auch durch § 204 BGB n. F. nichts geändert. Der Parteiwechsel habe jedoch erst im Jahre 2007, also in bereits verjährter Zeit, stattgefunden. Dies gelte erst recht für die Klageerweiterung. Die zugesprochenen Leistungen seien auch der Höhe nach übersetzt. Die zugesprochenen Zinsen seien unverständlich. 23 Die Beklagte beantragt, 24 unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Versäumnisurteil vom 7.3.2007 aufrechtzuerhalten und die Klage insgesamt abzuweisen. 25 Die Klägerin beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Sie trägt vor: 28 Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass gegen das Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt worden sei. Auch das Vorliegen des Versicherungsfalles seit Februar 2000 habe das Landgericht zutreffend bejaht. Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten ergebe sich eindeutig aus den vorliegenden Sachverständigengutachten. Eine Umorganisation des Betriebes sei nicht möglich. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit der versicherten Person habe es sich praktisch um einen „Ein-Mann-Betrieb“ gehandelt, in welchem alle wesentlichen, insbesondere prägenden Arbeiten von der versicherten Person ausgeführt worden seien, so dass es keine Möglichkeiten gegeben habe, den Betrieb so umzuorganisieren, dass für die versicherte Person ein Tätigkeitsfeld fortbestanden hätte. Auch die von der Beklagten behaupteten Verweisungsmöglichkeiten seien nicht gegeben. Hierzu sei die Beklagte ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast bisher nur unzureichend nachgekommen. Es fehle insbesondere jede Darlegung zur sozialen Komponente. 29 Die Klageforderung sei auch nicht verjährt. Von vorneherein habe bereits bei und mit Einreichung der Klageschrift ein Berichtigungsfall vorgelegen. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung habe sich bereits aus der Klageschrift in Verbindung mit dem dazu vorgelegten Versicherungsschein ergeben, dass die Rechte aus diesem Versicherungsverhältnis geltend gemacht werden sollten und damit anspruchsberechtigt die Firma ...[A] GmbH gewesen sei. Tatsächlich habe es sich auch bei den Erklärungen in den Terminen vom 7.3.2007 und vom 24.10.2007 um Berichtigungen gehandelt und nicht etwa um einen Parteiwechsel, wie es rechtsirrtümlich in dem Terminsprotokoll vom 7.3.2007 heiße. Hilfsweise berufe sich die Klägerin auf die ebenfalls verjährungsunterbrechende Wirkung der im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft erhobenen Klage. Außerdem stelle § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Verjährungsunterbrechung nicht mehr auf das Tatbestandsmerkmal des „Berechtigten“ ab. Die damit verbundene Rechtsfrage habe der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen, so dass – falls es auf diese Frage ankomme – die Revision zuzulassen sei. 30 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Bezüglich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. II. 31 Die zulässige Berufung ist begründet. 32 Die Klägerin kann von der Beklagten aufgrund des von ihr behaupteten Versicherungsfalles beginnend ab Februar 2000 die geltend gemachten Versicherungsleistungen nicht verlangen. Ein möglicher Anspruch der Klägerin aufgrund der behaupteten Berufsunfähigkeit des Versicherten, ihres Geschäftsführers, ist wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar. 33 Gemäß § 12 Abs. 1 VVG a. F. verjähren Ansprüche aus einem Vertrag über eine Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Vorliegend ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass eine etwaige Forderung der Klägerin gemäß § 11 Abs. 1 VVG a. F. nach Abschluss des Leistungsprüfungsverfahrens der Beklagten, das mit ihrem Ablehnungsschreiben vom 19.7.2001 beendet war, fällig geworden war und damit verlangt werden konnte i. S. d. § 12 Abs. 1 VVG a. F. Der Lauf der Verjährungsfrist begann damit zum Ende des Jahres 2001 und war am 31.12.2006 abgelaufen. Bei einer Rentenversicherung wie der vorliegend in Rede stehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verjährt dabei der Gesamtanspruch, das Stammrecht als solches und nicht lediglich die einzelnen Teilansprüche (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 12 Rdn. 7; Schlegelmilch in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 1. Aufl. § 21 Rdn. 80). 34 Entgegen der – vom Landgericht geteilten – Auffassung der Klägerin wurde der Ablauf der Verjährungsfrist nicht durch die Klage vom 1. August 2006 gehemmt. 35 Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Klage auf Leistung oder auf Feststellung. Dabei begründet lediglich eine wirksame Klage des materiell Berechtigten die Hemmung der Verjährung. Obwohl § 204 BGB n. F. anders als § 209 BGB a. F. nicht ausdrücklich auf den Berechtigten abstellt, hat sich insoweit sachlich nichts geändert. Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt damit ebenso wie schon § 209 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 25. August 1998 eine Klage des materiell Berechtigten voraus (BGH Urteil v. 29.10.2009 Az: I ZR 191/07). 36 Die Klage wurde ausweislich der Klageschrift eindeutig ausschließlich im Namen des ...[A] eingereicht, der nach der vorgelegten Klagebegründung einen vermeintlich eigenen Anspruch im eigenen Namen geltend machte. Versicherungsnehmerin des in Rede stehenden Versicherungsvertrages war jedoch die Raumausstattung ...[A] GmbH, die nunmehrige Klägerin. ...[A] war zwar deren Geschäftsführer und auch die versicherte Person, in beiden Eigenschaften war er jedoch nicht berechtigt, gegenüber der Beklagten die Versicherungsleistung einzuklagen. Hierzu war allein die Versicherungsnehmerin befugt. 37 Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde durch die Klage des ...[A] der Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht deshalb gehemmt, weil schon mit der Klage klar gewesen sei, dass Rechte aus dem Versicherungsverhältnis zwischen der Fa. ...[A] GmbH und der Beklagten geltend gemacht werden sollten und dass damit anspruchsberechtigt nur die nunmehrige Klägerin war. Es trifft zwar zu, dass sich dies bereits anhand der Klageschrift erkennen lässt. Dies bedeutet jedoch nur, dass die von ...[A] im eigenen Namen erhobene Klage offensichtlich unbegründet war, da ihm die geltend gemachten Ansprüche nicht zustanden. Es bedeutet jedoch - auch bei objektiver Betrachtung - nicht, dass die nunmehrige Klägerin von Beginn an Partei des angestrengten Rechtsstreits war und es lediglich einer Berichtigung hinsichtlich der Parteibezeichnung bedurfte. Eine Berichtigung kommt nur dann in Betracht, wenn trotz geänderter Bezeichnung die Identität gewahrt bleibt. Dies wäre vorliegend nicht der Fall. Die Raumausstattung ...[A] GmbH ist ein von ihrem Geschäftsführer ...[A] zu unterscheidendes eigenständiges Rechtssubjekt. Der Umstand, dass ...[A] eine der Raumausstattung ...[A] GmbH zustehende Forderung im eigenen Namen mit Antrag auf Zahlung an sich selbst geltend macht, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Klägerin in Wirklichkeit die GmbH sein soll. 38 Damit die Klägerin Partei des vorliegenden Rechtsstreits werden konnte, war damit eine Parteiänderung erforderlich, die erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7.3.2007 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärt wurde. 39 Die Klage vom 1. August 2006 hat die Verjährungsfrist auch nicht deshalb gewahrt, weil die Ansprüche der Klägerin durch ...[A] im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht wurden. Die Klage in gewillkürter Prozessstandschaft, bei welcher der Kläger ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, ist nur dann geeignet, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen, wenn sie offen gelegt wird. Dies war bei der vorliegenden Klage nicht der Fall. Der Kläger ...[A] hat in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er fremde Ansprüche geltend macht. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft fehlt jeder Vortrag. 40 Da somit das Landgericht fehlerhaft der Klage stattgegeben hatte, ist auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 41 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 42 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Die von der Klägerin als noch offen angesehene Rechtsfrage, ob auch bei Anwendung des § 204 Abs. 1. Nr. 1 BGB die Hemmung der Verjährung nur eintritt, wenn die Klage durch den Berechtigten erhoben wurde, wurde durch den Bundesgerichtshof durch Urteil v. 29.10.2009 Az: I ZR 191/07 entschieden. Eine Zulassung der Revision wegen dieser Frage kommt damit nicht in Betracht. 43 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 217.496,48 € festgesetzt.