Beschluss
2 Ss 234/10
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein tätlicher Angriff bleibt für Notwehrzwecke gegenwärtig, solange die Gefahr weiterer Rechtsgutverletzungen anhält oder unmittelbar zu befürchten ist.
• Der Verteidigende darf grundsätzlich das zur Verfügung stehende Mittel verwenden, das er zur wirksamen Abwehr für geeignet hält; lebensgefährliche Mittel können in Ausnahmefällen erforderlich sein, wenn mildere Mittel aussichtslos erscheinen.
• Auch bei Mitmotiven (z. B. Ärger oder Vergeltungsabsicht) kann ein Verteidigungswille vorliegen, sofern die Abwehrzwecke nicht völlig in den Hintergrund treten.
Entscheidungsgründe
Notwehrrecht: Messerstich bei fortdauerndem tätlichen Angriff gerechtfertigt • Ein tätlicher Angriff bleibt für Notwehrzwecke gegenwärtig, solange die Gefahr weiterer Rechtsgutverletzungen anhält oder unmittelbar zu befürchten ist. • Der Verteidigende darf grundsätzlich das zur Verfügung stehende Mittel verwenden, das er zur wirksamen Abwehr für geeignet hält; lebensgefährliche Mittel können in Ausnahmefällen erforderlich sein, wenn mildere Mittel aussichtslos erscheinen. • Auch bei Mitmotiven (z. B. Ärger oder Vergeltungsabsicht) kann ein Verteidigungswille vorliegen, sofern die Abwehrzwecke nicht völlig in den Hintergrund treten. Der Angeklagte und der Nebenkläger gerieten nach früheren Auseinandersetzungen erneut in Streit vor einem Supermarkt. Der Angeklagte entfernte sich mit seiner Begleiterin, wurde jedoch vom Nebenkläger verfolgt, der ihn vor dessen Wohnung aufsuchte. Der Nebenkläger rief den Angeklagten an, ging von hinten auf ihn zu und schlug diesem unvermittelt mit der linken Hand ins Gesicht; der Angeklagte erlitt eine klaffende, blutende Wunde. Aus Furcht vor weiteren tätlichen Angriffen zog der Angeklagte ein Taschenmesser mit 6,5 cm Klinge und stach dem Nebenkläger durch die Kleidung in den linken Unterbauch, wodurch eine stationär zu behandelnde Stichwunde entstand. Die Strafkammer verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung; dieser legte Revision mit der Rüge ein, er habe in Notwehr gehandelt. • Das Revisionsgericht hält die Feststellungen des Landgerichts für tragfähig und bindend, prüft jedoch die rechtliche Würdigung der Notwehrfrage. • Nach § 32 Abs.1, Abs.2 StGB ist Notwehr die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff; ein Angriff bleibt gegenwärtig, solange die Gefahr weiterer Rechtsgutverletzungen besteht oder unmittelbar zu befürchten ist. • Hier war der Faustschlag des Nebenklägers zwar bereits ausgeführt, doch bestand wegen dessen Verfolgung und des vorherigen Verhaltens die konkrete Gefahr weiterer Schläge; deshalb war der Angriff im Zeitpunkt des Messerstichs noch gegenwärtig. • Subjektiv lag ein Verteidigungswille vor: der Angeklagte erwartete einen erneuten tätlichen Übergriff und wappnete sich, er suchte die Auseinandersetzung nicht. • Zur Erforderlichkeit: In der konkreten Kampflage durfte der Angeklagte das Messer einsetzen, weil mildere Mittel angesichts der unmittelbar drohenden weiteren Angriffe und der Umstände als untauglich oder riskant erschienen; der Angeklagte musste die Gefahr nicht durch riskante Abwarten oder Flucht hinnehmen. • Kein Missbrauch des Notwehrrechts lag vor; auch eine Notwehrprovokation oder ein Bagatellfall war nicht gegeben. • Folglich war die Tat aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen durch Notwehr gerechtfertigt, sodass die Verurteilung aufgehoben und der Angeklagte freizusprechen war. Die Revision des Angeklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Angeklagte aus Rechtsgründen freigesprochen. Der Messerstich war nach den konkreten Umständen durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt, weil der Nebenkläger einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff fortsetzte bzw. dessen Wiederholung unmittelbar zu befürchten war und der Angeklagte in der Kampflage ein geeignetes und erforderlich erscheinendes Verteidigungsmittel einsetzte. Ein Verteidigungswille lag vor; ein Missbrauch oder eine Provokation ist nicht ersichtlich. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.