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Beschluss

2 Ws 50/11

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verkündung eines Haftbefehls und Vollstreckung von Untersuchungshaft nach § 140 Abs.1 Nr.4 StPO ist zwar unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen, dem Beschuldigten aber zuvor Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen gewünschten Verteidiger zu benennen. • Die Anhörungspflicht nach § 142 Abs.1 StPO gilt auch bei Fällen notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs.1 Nr.4 StPO; ‚unverzüglich‘ bedeutet nicht ‚sofort‘, sondern ‚ohne schuldhaftes Zögern‘. • Fehlt dem Beschuldigten wegen der Umstände (z. B. sichtliche Erregung) eine echte Möglichkeit zur Auswahl des Verteidigers, ist die zunächst beigeordnete Pflichtverteidigerin zu entpflichten und der vom Beschuldigten zuletzt geäußerte Wunschverteidiger beizuordnen, auch wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Vertrauensstörung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Beiordnung von Pflichtverteidiger nach Haftverkündung: Anhörungspflicht und Recht auf Auswahl • Bei Verkündung eines Haftbefehls und Vollstreckung von Untersuchungshaft nach § 140 Abs.1 Nr.4 StPO ist zwar unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen, dem Beschuldigten aber zuvor Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen gewünschten Verteidiger zu benennen. • Die Anhörungspflicht nach § 142 Abs.1 StPO gilt auch bei Fällen notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs.1 Nr.4 StPO; ‚unverzüglich‘ bedeutet nicht ‚sofort‘, sondern ‚ohne schuldhaftes Zögern‘. • Fehlt dem Beschuldigten wegen der Umstände (z. B. sichtliche Erregung) eine echte Möglichkeit zur Auswahl des Verteidigers, ist die zunächst beigeordnete Pflichtverteidigerin zu entpflichten und der vom Beschuldigten zuletzt geäußerte Wunschverteidiger beizuordnen, auch wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Vertrauensstörung vorliegen. Gegen den Angeschuldigten wurde Haftbefehl wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erlassen; die Verkündung und Festnahme erfolgten am 9. September 2010. Der Ermittlungsrichter ordnete daraufhin den Vollzug der Untersuchungshaft an und bestellte unmittelbar Rechtsanwältin S. als Pflichtverteidigerin gemäß § 140 Abs.1 Nr.4 StPO. Kurz darauf stellte Rechtsanwältin F. sich als Verteidigerin vor und der Angeschuldigte erklärte wiederholt gegenüber der Staatsanwaltschaft und schriftlich, er wünsche Rechtsanwältin F. und lehne Rechtsanwältin S. ab. Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Auswechslung ab; hiergegen beschwerte sich der Angeschuldigte. In der mündlichen Anhörung gab der Angeschuldigte widersprüchliche Erklärungen, zuletzt aber, er wolle nur noch von Rechtsanwältin F. verteidigt werden. Das Oberlandesgericht überprüfte, ob dem Angeschuldigten vor der Beiordnung eine angemessene Frist zur Auswahl seines Verteidigers eingeräumt worden sei. • Rechtsgrundlagen und Grundsatz: § 140 Abs.1 Nr.4 StPO begründet notwendige Verteidigung bei Vollstreckung von Untersuchungshaft; § 142 Abs.1 StPO verpflichtet vor Bestellung zur Anhörung und Fristsetzung zur Benennung eines Verteidigers; § 141 Abs.3 S.4 StPO fordert unverzügliche Bestellung, was jedoch nicht zeitgleiches Handeln ohne Frist bedeutet. • Begriff des ‚unverzüglich‘: Unverzüglich heißt ‚ohne schuldhaftes Zögern‘, nicht ‚sofort‘; vor dem Hintergrund der oft überraschenden Inhaftierung ist dem Beschuldigten eine angemessene Überlegungsfrist zur Auswahl zu gewähren. • Tatsächliche Anwendung im Fall: Der Ermittlungsrichter befragte den Beschuldigten bei Verkündung des Haftbefehls, der in sichtlicher Erregung weder Bedenken gegen die Bestellung äußerte noch tatsächlich eine bewusste Wahl traf; die Protokollierung der Angaben unterblieb irrtümlich. • Fehlende echte Mitwirkungsmöglichkeit: Wegen der kurzzeitigen, emotionalen Situation des Beschuldigten war die Anhörung nicht geeignet, dessen Willensbildung sicherzustellen; daher durfte nicht ohne Einräumung einer Überlegungsfrist bestellt werden. • Rechtsfolge bei Versäumnis: Fehlt die gebotene Mitwirkung des Beschuldigten, ist der anlässlich der Haftverkündung beigeordnete Pflichtverteidiger nicht bindend; gemäß § 309 Abs.2 StPO ist der zunächst beigeordnete Verteidiger zu entpflichten und der vom Beschuldigten zuletzt geäußerte Wunschverteidiger zu bestellen. • Nachprüfung der Eignung: Für die Bestellung der gewünschten Rechtsanwältin F. bestanden keine Anhaltspunkte, die ihre Eignung oder Gewähr für sachgerechte Verteidigung ausschlössen. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und notwendigen Auslagen des Angeschuldigten sind der Staatskasse aufzuerlegen (analoge Anwendung von § 467 Abs.1 StPO). Die Beschwerde des Angeschuldigten war begründet; der angefochtene Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer vom 12.01.2011 wurde aufgehoben. Die Beiordnung von Rechtsanwältin S. als Pflichtverteidigerin wurde gemäß § 309 Abs.2 StPO aufgehoben und auf Antrag des Angeschuldigten Rechtsanwältin F. als neue Pflichtverteidigerin bestellt. Maßgeblich war, dass dem Beschuldigten bei der Haftverkündung keine angemessene Frist zur Auswahl seines Vertrauensverteidigers eingeräumt worden war, sodass die zunächst zeitgleich bestellte Pflichtverteidigerin ihn nicht bindet. Es bestanden keine Anhaltspunkte, die der Bestellung von Rechtsanwältin F. entgegenstanden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten wurden der Staatskasse auferlegt.