Beschluss
2 Ss 30/11
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Zeigen des gestreckten Mittelfingers stellt eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB dar.
• Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) greift nicht, wenn eine Anzeige möglich wäre und Selbstjustiz vorliegt.
• § 199 StGB (Straffreiheit bei wechselseitigen Beleidigungen) ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen und kann zur Straffreierklärung führen, auch wenn eine Gegenbeleidigung nicht voll aufgeklärt ist.
• Bei Anwendung des § 199 StGB bleibt der Täter schuldig, es kann aber gem. Vorschrift Straffreiheit erklärt werden; ein Freispruch ist insoweit nicht zwingend.
• Lückenhafte Feststellungen zur Gegenbeleidigung machen eine Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Wechselseitige Beleidigungen: Prüfung des § 199 StGB geboten • Das Zeigen des gestreckten Mittelfingers stellt eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB dar. • Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) greift nicht, wenn eine Anzeige möglich wäre und Selbstjustiz vorliegt. • § 199 StGB (Straffreiheit bei wechselseitigen Beleidigungen) ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen und kann zur Straffreierklärung führen, auch wenn eine Gegenbeleidigung nicht voll aufgeklärt ist. • Bei Anwendung des § 199 StGB bleibt der Täter schuldig, es kann aber gem. Vorschrift Straffreiheit erklärt werden; ein Freispruch ist insoweit nicht zwingend. • Lückenhafte Feststellungen zur Gegenbeleidigung machen eine Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung erforderlich. Der Angeklagte fuhr einen weißen Transporter und wurde von dem Zeugen T. überholt. In einer darauf folgenden Ampelsituation zeigte der Angeklagte dem Zeugen den gestreckten Mittelfinger, worauf der Zeuge laut rufend und gestikulierend an den Angeklagten herantrat. Der Zeuge stellte umgehend eine Anzeige wegen Beleidigung und machte Angaben zum Kennzeichen und einer Personenbeschreibung; die Parteien kannten sich nicht. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe; das Landgericht bestätigte das Urteil und reduzierte den Tagessatz. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte Rechtsfehler. • Das Landgericht hat zutreffend die Geste als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB gewertet. • Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) kommt nicht in Betracht, weil dem Angeklagten eine Anzeige offenstand und er keine Selbstjustiz ausüben durfte. • Das Landgericht hat jedoch versäumt, die Möglichkeit einer wechselseitigen Gegenbeleidigung nach § 199 StGB zu prüfen; die Feststellungen lassen offen, ob der Zeuge den Angeklagten verbal beleidigt hat. • Nach § 199 StGB ist für die Straffreiheit nicht auf die zeitliche Reihenfolge, sondern auf den spezifischen Zusammenhang und die unmittelbare Wechselbeziehung der Beleidigungen abzustellen. • Weil die erforderliche Gesamtbewertung aller tatrelevanten Umstände (Motive, Ablauf, Intensität) im Urteil fehlt, sind die Feststellungen lückenhaft und rechtlich fehlerhaft. • Der Senat hebt daher das Urteil mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer zurück. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg: das Urteil des Landgerichts Koblenz wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zwar ist das Zeigen des Mittelfingers als Beleidigung (§ 185 StGB) zu bewerten und eine Rechtfertigung nach § 193 StGB nicht gegeben, jedoch hat das Landgericht die mögliche Anwendung des § 199 StGB (Straffreiheit bei wechselseitigen Beleidigungen) nicht ausreichend geprüft. Mangels konkreter Feststellungen zur möglichen Gegenbeleidigung des Zeugen ist eine Gesamtbewertung erforderlich, die nur die Vorinstanz im Wiederaufnahmeprozess vornehmen kann. Sollte die neue Kammer die Voraussetzungen des § 199 StGB bejahen, kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen Straffreiheit gemäß dieser Vorschrift erklären; ein zwingender Freispruch besteht nicht.