OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 W 727/10

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist; bei schriftlichen Gutachten gilt dies, wenn nach Übersendung keine Frist zur Stellungnahme gesetzt wurde und die Parteien innerhalb angemessener Zeit keine Einwendungen oder Ergänzungsanträge vorbringen. • Streithelfer können im selbständigen Beweisverfahren nur solche Ergänzungsanträge stellen, die in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Beweisthema stehen und die Position ihrer Prozesspartei unterstützen. • Als angemessene Frist zur Stellungnahme nach Übersendung eines schriftlichen Gutachtens gelten in der Regel einige Wochen; etwa zehn Wochen können bereits zu lang sein, insbesondere bei überschaubarem Umfang und leichter Verständlichkeit des Gutachtens.
Entscheidungsgründe
Beendigung selbständigen Beweisverfahrens bei unterbliebener fristgerechter Einwendung • Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist; bei schriftlichen Gutachten gilt dies, wenn nach Übersendung keine Frist zur Stellungnahme gesetzt wurde und die Parteien innerhalb angemessener Zeit keine Einwendungen oder Ergänzungsanträge vorbringen. • Streithelfer können im selbständigen Beweisverfahren nur solche Ergänzungsanträge stellen, die in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Beweisthema stehen und die Position ihrer Prozesspartei unterstützen. • Als angemessene Frist zur Stellungnahme nach Übersendung eines schriftlichen Gutachtens gelten in der Regel einige Wochen; etwa zehn Wochen können bereits zu lang sein, insbesondere bei überschaubarem Umfang und leichter Verständlichkeit des Gutachtens. Der Antragsteller ließ in einem selbständigen Beweisverfahren den Swimmingpool des Hotels durch einen Sachverständigen begutachten. Die Antragsgegnerin sowie mehrere Streitverkündete (Lieferanten und Monteure) traten dem Verfahren bei. Nach ergänzender Begutachtung ging am 14.09.2010 ein weiteres Gutachten ein, ohne dass das Gericht eine Frist zur Stellungnahme setzte. Die Streithelferin ...[E] verlangte noch im August 2010 weitere Erläuterungen und ergänzende Beweisaufnahme; der Antragsteller widersprach weiteren Begutachtungen. Nachdem bis zum 11.11.2010 keine Stellungnahmen erfolgten, erklärte das Landgericht das Beweisverfahren für beendet. Die Antragsgegnerin legte sofortige Beschwerde ein und begehrte Fortsetzung und Ergänzung des Gutachtens, insbesondere wegen offener Detailfragen und eines Obergutachtens. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist statthaft; Anfechtung der Feststellung der Beendigung des Verfahrens ist gemäß § 562 Abs.1 Nr.2 ZPO möglich. • Beendigungsmaßstab: Ein schriftliches Gutachten beendet das Verfahren, wenn nach dessen Übersendung keine Frist zur Stellungnahme gesetzt und innerhalb einer angemessenen Frist keine Einwendungen oder Ergänzungsanträge erhoben werden; die Angemessenheit der Frist richtet sich nach Umfang, Schwierigkeit und Erforderlichkeit sachverständiger Hilfe (§ 411 ZPO-RL). • Fristwürdigung: Das Gutachten vom 09.09.2010 war knapp und leicht verständlich; es ging am 14.09.2010 zu. Bis zum Eingang der Beschwerde vergingen zehn Wochen, sodass die Antragsgegnerin ausreichend Zeit zur Stellungnahme hatte und die spätere Antragstellung nicht mehr in angemessener Frist erfolgte. • Befugnis und Umfang der Streithelferanträge: Streithelfer dürfen nur Anträge stellen, die die Hauptpartei unterstützen und in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Beweisthema stehen; die von ...[E] geforderten Ergänzungen betreffen hauptsächlich Regressverhältnisse zwischen Streithelfern und sind für das Verhältnis Antragsteller–Antragsgegner irrelevant. • Schutz des Antragsstellers: Der Antragsteller hat das Recht, den Rahmen der Beweiserhebung vorzugeben; die Zulassung weitergehender Gegenanträge, die seinen Zweck vereiteln würden, ist unzulässig. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Da weder die Streithelferanträge noch die späteren Ergänzungsanträge der Antragsgegnerin einen Fortsetzungsgrund ergaben, war die Feststellung der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens durch das Landgericht rechtmäßig. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens durch das Landgericht war zutreffend. Die Anträge der Streithelferin auf ergänzende Beweiserhebung waren nicht in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Beweisthema zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin und daher nicht geeignet, das Verfahren fortzusetzen. Die späteren Ergänzungsanträge der Antragsgegnerin wurden nicht mehr innerhalb einer angemessenen Frist vorgebracht; vor dem Hintergrund des kurzen, leicht verständlichen Gutachtens reichte die Zeit bis zur Verfügung aus, sodass eine weitere Beweisanordnung nicht erforderlich war. Die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin; der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem des selbständigen Beweisverfahrens, das das Landgericht noch festzusetzen hat.