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Beschluss

10 U 1321/10

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert und die Berufung keine Erfolgsaussicht hat. • Ein Anspruch aus Warenkreditversicherung nach Nr. 1 lit. d AVB Warenkredit 1999 setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer selbst erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Schuldnervermögen durchgeführt hat. • Die bloße Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen Dritter oder Schreiben der Amtsgerichte genügt nicht, wenn kein Nachweis vorliegt, dass der Versicherungsnehmer Zwangsvollstreckungsaufträge erteilt und diese von den Vollstreckungsorganen abgelehnt wurden. • Eine extensive Auslegung, wonach bereits die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen anderer Gläubiger Zahlungsunfähigkeit nachweist, ist ausgeschlossen, weil die Versicherungsbedingung klar verlangt, dass der Versicherungsnehmer selbst erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgenommen haben muss. • Ein Anspruch aus Nr. 10.8 des Mantelvertrages scheitert, wenn die erforderliche Nichtzahlungsmeldung nicht unverzüglich nach Abschluss des Mahnverfahrens bzw. spätestens drei Monate nach Fälligkeit erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Berufung mangels Erfolgsaussicht; Versicherungsfall setzt eigene erfolglose Zwangsvollstreckung voraus • Die Berufung wird nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert und die Berufung keine Erfolgsaussicht hat. • Ein Anspruch aus Warenkreditversicherung nach Nr. 1 lit. d AVB Warenkredit 1999 setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer selbst erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Schuldnervermögen durchgeführt hat. • Die bloße Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen Dritter oder Schreiben der Amtsgerichte genügt nicht, wenn kein Nachweis vorliegt, dass der Versicherungsnehmer Zwangsvollstreckungsaufträge erteilt und diese von den Vollstreckungsorganen abgelehnt wurden. • Eine extensive Auslegung, wonach bereits die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen anderer Gläubiger Zahlungsunfähigkeit nachweist, ist ausgeschlossen, weil die Versicherungsbedingung klar verlangt, dass der Versicherungsnehmer selbst erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgenommen haben muss. • Ein Anspruch aus Nr. 10.8 des Mantelvertrages scheitert, wenn die erforderliche Nichtzahlungsmeldung nicht unverzüglich nach Abschluss des Mahnverfahrens bzw. spätestens drei Monate nach Fälligkeit erfolgt ist. Die Klägerin verlangt Leistungen aus einer Warenkreditversicherung wegen Forderungsausfällen gegen zwei Schuldner aus dem Zeitraum Ende November bis Dezember 2007. Sie machte geltend, nach Erwirkung von Versäumnisurteilen habe sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben, die Vollstreckungsorgane hätten aber wegen mehrfacher eidesstattlicher Versicherungen der Schuldner die weitere Vollstreckung verweigert. Die Beklagte bestritt, dass die Klägerin selbst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt oder einen Auftrag an Gerichtsvollzieher erteilt habe. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das Berufungsgericht prüft, ob die Versicherungsbedingungen erfüllt sind, insbesondere Nr. 1 lit. d AVB Warenkredit 1999 und Nr. 10.8 des Mantelvertrages, sowie die form- und fristgerechte Schadenmeldung. • Anwendung von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Die Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, dient nicht der Fortbildung des Rechts und die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. • Zur Begründung des landgerichtlichen Urteils: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versicherungsleistung, weil sie nicht substantiiert nachgewiesen hat, dass sie selbst erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Schuldnervermögen vorgenommen hat. • Die Beklagte hat in der Klageerwiderung das Vorbringen der Klägerin bestritten und dargelegt, dass aus Kostengründen keine Zwangsvollstreckung betrieben und kein Auftrag an Gerichtsvollzieher erteilt worden sei. • Die von der Klägerin vorgelegten Amtsgerichtsschreiben und Protokollabschriften der eidesstattlichen Versicherungen belegen nicht, dass ein erteilter Vollstreckungsauftrag abgelehnt wurde; es fehlen Nachweise über erteilte Zwangsvollstreckungsaufträge oder eine Verweigerung durch Vollstreckungsorgane, etwa Bescheinigungen nach § 63 GVGA. • Die Versicherungsbedingung in Nr. 1 lit. d AVB ist klar: Versicherungsfall ist nur gegeben, wenn der Versicherungsnehmer selbst erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt hat; eine entgegenstehende weite Auslegung kommt nicht in Betracht. • Zum Mantelvertrag Nr. 10.8: Ein Anspruch scheitert zudem, weil die erforderliche Nichtzahlungsmeldung nicht unverzüglich nach Abschluss des Mahnverfahrens bzw. spätestens drei Monate nach Fälligkeit erfolgt ist; die Schadenmeldung erfolgte erst am 13.10.2008, die Forderungen stammen jedoch aus Ende 2007. • Offen blieb, ob eine Zwangsvollstreckung als gescheitert gelten kann, wenn Vollstreckungsorgane nach Auftrag eigenständig die Maßnahmen beenden; dies ist aber nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie die Vollstreckungsorgane überhaupt beauftragt hat. Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen; die Klage war zu Recht abgewiesen worden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistung aus der Warenkreditversicherung, weil sie nicht substantiiert dargetan und nachgewiesen hat, dass sie selbst erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Schuldnervermögen durchgeführt hat, wie es Nr. 1 lit. d AVB verlangt. Sachdokumente, die einen erteilten Vollstreckungsauftrag oder eine Verweigerung der Vollstreckung durch Vollstreckungsorgane belegen würden, fehlen. Ferner ist eine Anspruchsgrundlage aus Nr. 10.8 des Mantelvertrages nicht gegeben, da die erforderliche fristgerechte Nichtzahlungsmeldung unterblieben ist. Das Gericht setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.157,16 € fest.