Beschluss
10 U 150/11
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Ein Beweis über vorvertragliche Gespräche ist entbehrlich, wenn aus dem beurkundeten Vertrag keine abweichende Bestimmung zur Wirkung des Pflichtteilsverzichts auf Abkömmlinge ersichtlich ist.
• Für den Ausschluss der gesetzlich angeordneten Erstreckung des Pflichtteilsverzichts auf Abkömmlinge ist eine ausdrückliche oder konkludente abweichende Bestimmung im Verzichtsvertrag erforderlich.
• Die Andeutungstheorie führt nicht zu einem anderen Ergebnis, wenn die benannten Zeugen nach eigenen Angaben nicht bei der Beurkundung anwesend waren.
• Die Berufung kann ohne Begründung zur Fortbildung des Rechts zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
Keine Erstreckungsausschlussklausel im Pflichtteilsverzicht; Beweisaufnahme entbehrlich • Ein Beweis über vorvertragliche Gespräche ist entbehrlich, wenn aus dem beurkundeten Vertrag keine abweichende Bestimmung zur Wirkung des Pflichtteilsverzichts auf Abkömmlinge ersichtlich ist. • Für den Ausschluss der gesetzlich angeordneten Erstreckung des Pflichtteilsverzichts auf Abkömmlinge ist eine ausdrückliche oder konkludente abweichende Bestimmung im Verzichtsvertrag erforderlich. • Die Andeutungstheorie führt nicht zu einem anderen Ergebnis, wenn die benannten Zeugen nach eigenen Angaben nicht bei der Beurkundung anwesend waren. • Die Berufung kann ohne Begründung zur Fortbildung des Rechts zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Kläger rügen, dass ein von ihrer Mutter abgegebener notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht zugunsten ihrer Schwester nicht deren Wirkungen gegenüber den Abkömmlingen der Verzichtenden entfalte. Sie behaupten, bei der Beurkundung seien Gespräche geführt worden, die zum Ausdruck gebracht hätten, dass die Kläger als Erben vorgesehen seien und der Verzicht die Rechte der Kinder nicht beeinträchtige. Die Kläger verlangten Beweisaufnahme über diese Gespräche und verwiesen auf die Andeutungstheorie und die Möglichkeit einer konkludenten abweichenden Bestimmung nach § 2349 BGB. Das Landgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. Das Oberlandesgericht erörterte in einem Hinweisbeschluss, dass der Vertrag keine abweichende Bestimmung enthalte und dass deshalb eine Beweisaufnahme nicht erforderlich sei. Die Kläger hielten an ihrem Beweisantrag fest, die Klägerzeugen seien jedoch nach eigenen Angaben nicht bei der Beurkundung anwesend gewesen. • Der Senat hält an seinem Hinweisbeschluss fest und verweist auf dessen dort ausführlich begründete Erwägungen (§ 522 Abs. 2 ZPO). • Nach § 2349 BGB erstreckt sich ein Verzicht der Mutter kraft Gesetzes auch auf ihre Abkömmlinge, sofern sich nicht aus dem Verzichtsvertrag eine abweichende Bestimmung ergibt. • Weder ausdrücklich noch konkludent ergibt sich aus dem beurkundeten Pflichtteilsverzicht, dass dessen Wirkungen auf die Kläger als Abkömmlinge der Verzichtenden ausgeschlossen werden sollen; hierfür bedürfte es einer eindeutigen abweichenden Regelung. • Die von den Klägern angebotenen Beweise betrafen überwiegend Gespräche, zu denen die benannten Zeugen nach Angaben der Kläger nicht bei der Beurkundung anwesend waren; daher können sie nicht die notwendige Feststellung einer abweichenden Bestimmung stützen. • Die Andeutungstheorie führt nicht weiter, weil die tatsächlichen Umstände und die Beweislage keine hinreichende Grundlage für eine konkludente Abweichung vom gesetzlichen Erstreckungsprinzip bieten. • Mangels Aussicht auf Erfolg ist die Berufung zurückzuweisen und eine Beweisaufnahme entbehrlich. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; der Streitwert wurde für das Berufungsverfahren auf 250.000 € festgesetzt. Die Berufung der Kläger ist zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Die Berufung war unbegründet, weil der notariell beurkundete Pflichtteilsverzicht keine ausdrückliche oder konkludente Regelung enthält, die die gesetzliche Erstreckung des Verzichts auf die Abkömmlinge ausschließt. Eine weitere Beweisaufnahme war entbehrlich, da die benannten Zeugen nach Angabe der Kläger nicht bei der Beurkundung anwesend waren und die vorgetragenen Umstände keinen ausreichenden Anhalt für eine abweichende Bestimmung ergaben. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert für die Berufung wurde auf 250.000 € festgesetzt.