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Beschluss

10 U 756/11

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2011:1124.10U756.11.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 9. Januar 2012. Gründe 1 Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. 2 Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung: 3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Aufgrund der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei dem vom Kläger vorgetragenen Mietvertrag um ein Scheingeschäft zwischen der Eigentümerin des vom Kläger zwangsverwalteten Grundstücks und dem Geschäftsführer der Beklagten gehandelt hat, das nach dem Willen beider an dem Vertrag Beteiligten keine rechtliche Bindungswirkung und Geltung haben sollte. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung. 4 In seiner Berufungsbegründung wendet sich der Kläger allein gegen die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Er ist der Auffassung, dass die Aussagen der von ihm benannten Zeugen glaubhaft und diese Zeugen glaubwürdig seien, wohingegen den Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen nicht geglaubt werden könne. 5 Der Auffassung des Klägers vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist umfassend und in keiner Weise zu beanstanden. Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Landgericht vorgenommenen Tatsachenfeststellung sowie der rechtlichen Würdigung der erhobenen Beweise bestehen nicht. 6 Nach neuem Berufungsrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich, auch aufgrund einer Beweiserhebung, getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. 7 Vorliegend sind keine Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der erhobenen Beweise erkennbar. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist umfassend, in sich nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt weder gegen Denk-, Natur- noch Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung des Senats in der Sache zutreffend. 8 Soweit der Kläger die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen abweichend vom Landgericht würdigt, setzt er lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der maßgeblichen Beweiswürdigung des Landgerichts. Konkrete Fehler der landgerichtlichen Beweiswürdigung werden nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass die vom Kläger benannten Zeugen abweichend von den Zeugen der Beklagten bekundet haben, bedeutet nicht, dass die Aussagen der Letzteren falsch seien und den Bekundungen der klägerischen Zeugen gefolgt werden müsste. Soweit das Landgericht aufgrund der Vernehmung aller Zeugen die Überzeugung gewonnen hat, dass den vom Kläger benannten Zeugen nicht geglaubt werden könne, weil sie jeweils falsche Aussagen gemacht hätten, ist diese richterliche Überzeugung nicht zu beanstanden. Es sind keine Gründe ersichtlich, aus welchen das Berufungsgericht die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht mittragen könnte. 9 Hinsichtlich des Zeugen Rechtsanwalt A. beruft sich der Kläger darauf, es gebe den Erfahrungsgrundsatz, dass Rechtsanwälte aufgrund ihres Berufsstandes glaubwürdig seien sowie wahrheitsgemäße und glaubhafte Aussagen tätigten. Einen derartigen Erfahrungssatz gibt es nicht. Grundsätzlich gilt, dass individuelles menschliches Verhalten nicht in allgemeine Erfahrungssätze gefasst werden kann. Auch Angehörige von Berufsständen, von denen im allgemeinen in einem höheren Maß moralisch einwandfreies Verhalten und insbesondere auch das Nichtbegehen gravierender Straftaten erwartet wird, können sich durchaus entgegengesetzt zu dieser Erwartung verhalten und zum Beispiel auch vor Gericht falsche Aussagen tätigen. Aus diesem Grund kann nicht festgestellt werden, dass einem Zeugen aufgrund seines Berufsstandes eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und dass es als ausgeschlossen angesehen werden muss, dass er vor Gericht gelogen haben könnte. Hinzu kommt, dass es eine Erfahrung ist, die des Öfteren vor Gericht gemacht wird, dass es durchaus Rechtsanwälte gibt, die sich so sehr mit den Interessen ihrer Mandanten identifizieren, dass sie für diese auch falsche Aussagen vor Gericht machen. Es ist weiterhin unzulässig, einem Zeugen oder auch einer Partei zu unterstellen, dass sie falsche Angaben gemacht habe, nur weil ein Rechtsanwalt als Zeuge für die Gegenseite eine abweichende Aussage gemacht hat. 10 Soweit der Kläger an dem Urteil weiterhin bemängelt, dass eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die vom Geschäftsführer der Beklagten bei seiner Parteianhörung gemäß § 141 ZPO gemachten Angaben durch das Landgericht nicht vorgenommen wurde, stellt dies keinen Fehler im Rahmen der Beweiswürdigung dar. Es ist zu bedenken, dass die Anhörung einer Partei nach § 141 ZPO nicht der Beweisaufnahme, sondern allgemein der Aufklärung des Sachverhalts dient. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass eine Partei den ihr obliegenden Beweis nicht mit ihrer eigenen Anhörung gemäß § 141 ZPO erbringen kann. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seine Beweiswürdigung nicht auf den Inhalt der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten gestützt, sondern insoweit ausschließlich die Aussagen der vernommenen Zeugen gewürdigt hat, da nur diese Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung darstellen. 11 Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 119.215,98 € festzusetzen.