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Beschluss

10 U 1281/11

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schreiben, die nach Fristablauf die Androhung einer einstweiligen Verfügung und von Schadenersatz enthalten, können als ernsthafte Aufforderung zur Unterlassung zu werten sein. • Übersteigt die außergerichtliche Korrespondenz die Grenzen eines bloßen Meinungsaustauschs, begründet dies einen Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB. • Ob die Schreiben wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder kennzeichenrechtliche Verwarnung sind, braucht nicht entschieden zu werden; in beiden Fällen kann ein Ersatzanspruch wegen Betriebseingriffs bestehen.
Entscheidungsgründe
Außergerichtliche Androhung einstweiliger Verfügung begründet Unterlassungsbegehren und Schadensersatzanspruch • Schreiben, die nach Fristablauf die Androhung einer einstweiligen Verfügung und von Schadenersatz enthalten, können als ernsthafte Aufforderung zur Unterlassung zu werten sein. • Übersteigt die außergerichtliche Korrespondenz die Grenzen eines bloßen Meinungsaustauschs, begründet dies einen Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB. • Ob die Schreiben wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder kennzeichenrechtliche Verwarnung sind, braucht nicht entschieden zu werden; in beiden Fällen kann ein Ersatzanspruch wegen Betriebseingriffs bestehen. Die Klägerin betreibt ein Lokal namens „X“. Der Beklagte behauptete per E‑Mail und Schreiben, Inhaber von Namens- und Markenrechten an „X“ zu sein, setzte Fristen zur Kontaktaufnahme und drohte bei Fristablauf einstweilige Verfügung und Schadenersatz an. Die Klägerin beauftragte vor Zugang eines weiteren anwaltlichen Schreibens eigene Anwälte, die die Ansprüche zurückwiesen. Hierdurch entstanden der Klägerin Anwalts- und Auskunftskosten in Höhe von insgesamt 676,80 €. Das Landgericht erließ ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, das dieser anfocht. Die Klägerin verlangte die Bestätigung des Versäumnisurteils; der Beklagte rügte, die Schreiben seien nur als Aufforderung zum Gespräch zu verstehen gewesen und stellten keine Abmahnung oder Verwarnung dar. • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Berufung hat offensichtlich keinen Erfolg. • Die Schriftstücke des Beklagten, insbesondere das Schreiben vom 31. Mai 2010, enthielten die unmissverständliche Ankündigung, nach fruchtlosem Fristablauf eine einstweilige Verfügung zu erwirken und Schadenersatz zu fordern; dadurch gingen sie über einen bloßen Meinungsaustausch hinaus. • Maßgeblich ist, ob der Adressat das Anliegen als ernsthafte und endgültige Forderung zur sofortigen Unterlassung verstehen musste; dies kann sich auch aus Begleitumständen und der Androhung von Schadenersatz ergeben. • Mangels überzeugender Darlegung eines eigenen Nutzungsrechts durch den Beklagten konnten seine Erklärungen nicht als berechtigte Wahrnehmung eines Rechts gedeutet werden. • Ob die Schreiben als wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder kennzeichenrechtliche Verwarnung einzuordnen sind, kann offenbleiben; in beiden Fällen begründet die Vorgehensweise jedenfalls einen Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB. • Ein späteres anwaltliches Schreiben des Beklagten änderte nichts daran, da die Klägerin bereits vor dessen Zugang anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hatte. • Die Kostenentscheidung und die Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 708 Nr. 10 ZPO, § 713 ZPO). Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27.09.2011 und das Versäumnisurteil vom 22.03.2011 bleiben aufrechterhalten. Die Klägerin hat damit Anspruch auf Ersatz ihrer Anwalts- und Auskunftskosten in Höhe von 676,80 €, da die Schreiben des Beklagten die Grenzen eines bloßen Meinungsaustauschs überschritten und als ernsthafte Aufforderung zur Unterlassung zu verstehen waren, wodurch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB gegeben ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.